Der Ausgleichszins zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen beträgt 0,25 Prozent.
811.14
Regierungsbeschluss über die Ausgleichs-, Verzugsund Rückerstattungszinsen für Steuerbeträge
vom 09.12.2025 (Stand 01.01.2026)
Präambel
erlässt
in Anwendung von Art. 221 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. April 1998[1]
als Beschluss:
[2]
Art. 1 Ausgleichszins
Art. 2 Verzugszins
Der Verzugszins beträgt 4,0 Prozent.
Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge, die während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses ausstehend sind.
Art. 3 Rückerstattungszins
Für Steuerbeträge, die aufgrund einer Schlussrechnung, einer Revision, einer Berichtigung oder nach Art. 87 Abs. 2 der Steuerverordnung vom 20. Oktober 1998[3] zurückzuzahlen sind, wird ein Rückerstattungszins von 0,25 Prozent gutgeschrieben.
Dieser Zinssatz gilt anteilmässig für die Steuerbeträge, die während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses zurückzuzahlen sind.
Egress
nGS 2025-068
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung |
Änderungstyp |
nGS-Fundstelle |
Erlassdatum |
Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
Grunderlass |
2025-068 |
09.12.2025 |
01.01.2026 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum |
Vollzugsbeginn |
Bestimmung |
Änderungstyp |
nGS-Fundstelle |
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09.12.2025 |
01.01.2026 |
Erlass |
Grunderlass |
2025-068 |