Die Quellensteuer auf Einkünften von natürlichen Personen wird erhoben:
- für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben, nach dem Tarifcode A
[4]
2026;
- für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist, nach dem Tarifcode B
[5]
2026;
- für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind, nach dem Tarifcode C
[6]
2026;
- für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach
Art. 122bis
bis
122quater
des Steuergesetzes
[7]
besteuert werden, nach dem Tarifcode E
[8]
2026;
- für Ersatzeinkünfte, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden, nach dem Tarifcode G
[9]
2026;
- für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, nach dem Tarifcode H
[10]
2026;
- für Grenzgänger aus Deutschland
[11]
, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen, nach dem Tarifcode L
[12]
2026;
- für Grenzgänger aus Deutschland
[13]
, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen, nach dem Tarifcode M
[14]
2026;
- für Grenzgänger aus Deutschland
[15]
, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen, nach dem Tarifcode N
[16]
2026;
- für Grenzgänger aus Deutschland
[17]
, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen, nach dem Tarifcode P
[18]
2026;
- für Grenzgänger aus Deutschland
[19]
, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen, nach dem Tarifcode Q
[20]
2026.