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811.718

Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke von der Erbschaftsund Schenkungssteuer

vom 17.10.1966 (Stand 05.11.1966)

Präambel

[1]

Art. Ziff. 1

Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Zug erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen und Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder von privaten Institutionen des andern Kantons, welche gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, vorgenommen werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer[2] oder entsprechenden Abgaben befreit sein sollen.

Art. Ziff. 2

Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.

Egress

nGS 4, 245

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

4, 245

17.10.1966

05.11.1966

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

17.10.1966

05.11.1966

Erlass

Grunderlass

4, 245