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811.719

Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Kanton St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke von der Erbschaftsund Schenkungssteuer

vom 22.09.1967 (Stand 21.10.1967)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen

vereinbaren:

[1]

Art. Ziff. 1

Die Regierungen der Kantone Schaffhausen und St.Gallen erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von den Einwohnern des einen Kantons zugunsten des Staates, von Gemeinden, Kirchgemeinden oder Institutionen gemeinnützigen, wohltätigen oder kirchlichen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer[2] oder entsprechenden Abgaben befreit sein sollen.

Art. Ziff. 2

Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, wenn im einen oder anderen Kanton eine Revision des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, unter denen diese Gegenrechtsvereinbarung erfolgt, eine wesentliche Änderung erfahren.

Art. Ziff. 3

Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.

Egress

nGS 5, 212

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

5, 212

22.09.1967

21.10.1967

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

22.09.1967

21.10.1967

Erlass

Grunderlass

5, 212