Vermögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im andern Kanton werden gegenseitig von jeglicher kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuer oder diesen entsprechenden Abgaben befreit:
- Empfänger im Kanton Aargau:
- aa)
der Staat und seine Anstalten,
- bb)
die Einwohnerund Ortsbürgergemeinden sowie ihre Anstalten,
- cc)
die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden,
- dd)
juristische Personen, die sich, ohne Erwerbsoder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemein schweizerischen Interesse erfüllen;
- Empfänger im Kanton St.Gallen:
- aa)
der Staat und seine Anstalten, der katholische und evangelische Konfessionsteil und die Gemeinden und ihre Anstalten,
- bb)
juristische Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken, wenn diese im Kanton oder im allgemein schweizerischen Interesse erfüllt werden.