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811.725

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Wallis und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschaftsund Schenkungssteuer

vom 15.08.1978 (Stand 01.01.1978)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Wallis und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen

vereinbaren:

[1]

Art. Ziff. 1

Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im andern Kanton werden gegenseitig von jeder Erbschafts- und Schenkungssteuer des Staates und der Gemeinden befreit:

  1. der Staat und seine Anstalten,
  2. die Gemeinden und ihre Anstalten,
  3. der katholische und der evangelische Konfessionsteil bzw. die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden,
  4. juristische Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken, wenn diese in einem der vertragschliessenden Kantone oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllt werden.

Art. Ziff. 2

Diese Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig. Sie wird rückwirkend ab 1. Januar 1978 angewendet.

Art. Ziff. 3

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Egress

nGS 13–51

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

13–51

15.08.1978

01.01.1978

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

15.08.1978

01.01.1978

Erlass

Grunderlass

13–51