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811.727

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschaftsund Schenkungssteuer

vom 13.09.1983 (Stand 16.12.1997)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen

vereinbaren:

[1]

Art. Ziff. 1

Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit:

  1. zugunsten des Staates und seiner Anstalten;
  2. zugunsten der Bezirke und der Gemeinden sowie ihrer Anstalten;
  3. zugunsten der staatlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden;
  4. zugunsten juristischer Personen, die sich, ohne Erwerbsoder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken widmen und diese in einem der vertragsschliessenden Kantone oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen.

Art. Ziff. 3

Diese Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig. Sie wird ab 1. Januar 1984 angewendet.

Art. Ziff. 4

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Egress

nGS 33–15

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

33–15

13.09.1983

01.01.1984

Ziff. 2

aufgehoben

33–14

16.12.1997

keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

13.09.1983

01.01.1984

Erlass

Grunderlass

33–15

16.12.1997

keine Angabe

Ziff. 2

aufgehoben

33–14