Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von jeglicher kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuer oder diesen entsprechenden Abgaben befreit:
- Empfänger im Kanton Solothurn:
- aa)
der Staat und seine Anstalten;
- bb)
die Gemeinden, ihre Anstalten und Stiftungen;
- cc)
die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden;
- dd)
juristische Personen, die sich, ohne Erwerbsoder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken, Schuloder Kultuszwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen;
- Empfänger im Kanton St.Gallen:
- aa)
der Staat und seine Anstalten, der katholische und evangelische Konfessionsteil sowie die Gemeinden und ihre Anstalten;
- bb)
juristische Personen mit öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung, wenn sie diese im Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen.