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Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschaftsund Schenkungssteuer

vom 20.08.1991 (Stand 01.01.1991)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen

vereinbaren:

[1]

Art. Ziff. 1

Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von jeglicher kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuer oder diesen entsprechenden Abgaben befreit:

  1. Empfänger im Kanton Solothurn:
  2. aa)

    der Staat und seine Anstalten;

  3. bb)

    die Gemeinden, ihre Anstalten und Stiftungen;

  4. cc)

    die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden;

  5. dd)

    juristische Personen, die sich, ohne Erwerbsoder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken, Schuloder Kultuszwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen;

  6. Empfänger im Kanton St.Gallen:
  7. aa)

    der Staat und seine Anstalten, der katholische und evangelische Konfessionsteil sowie die Gemeinden und ihre Anstalten;

  8. bb)

    juristische Personen mit öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung, wenn sie diese im Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen.

Art. Ziff. 2

Die Vereinbarung betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zwischen den Kantonen Solothurn und St.Gallen vom 14. Juni/26. August 1930[2] wird aufgehoben.

Art. Ziff. 3

Diese Vereinbarung tritt mit gegenseitiger Unterzeichnung in Kraft und wird ab dem 1. Januar 1991 angewendet.

Art. Ziff. 4

Jede Regierung kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

Egress

nGS 26–111

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

26–111

20.08.1991

01.01.1991

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

20.08.1991

01.01.1991

Erlass

Grunderlass

26–111