Vermögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder Schenkung zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von jeglicher kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuer oder diesen entsprechenden Abgaben befreit:
- Empfänger im Kanton Uri:
- 1.
der Kanton und seine Anstalten;
- 2.
die Einwohnerund Bürgergemeinden sowie ihre Anstalten;
- 3.
die staatlich anerkannten Landeskirchen und Kirchgemeinden;
- 4.
die übrigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die öffentliche, kirchliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen;
- Empfänger im Kanton St.Gallen:
- 1.
der Staat und seine Anstalten, der katholische und evangelische Konfessionsteil sowie die Gemeinden und ihre Anstalten;
- 2.
juristische Personen mit öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung, wenn sie diese im Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen.