Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Grundstückschätzung nach:
- Steuergesetz;
[3]
- Gesetz über die Gebäudeversicherung;
[4]
- Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht;
[5]
- Art. 848 ZGB.
[6]
814.1
vom 09.11.2000 (Stand 01.01.2001)
hat von der Botschaft der Regierung vom 21. Dezember 1999[1] Kenntnis genommen und
erlässt
als Gesetz:
[2]
Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Grundstückschätzung nach:
[3]
[4]
[5]
[6]
Schätzungsobjekte nach diesem Gesetz sind:
[7]
[8]
bei der Gebäudeversicherungsanstalt zu versichern sind;
Der Staat führt die Grundstückschätzung durch. Die politischen Gemeinden wirken mit.
Die Regierung regelt die Aufgaben der durchführenden Stellen durch Verordnung.
Sie kann die zuständige Stelle des Staates der Gebäudeversicherungsanstalt angliedern.
Die Schätzung eines Objektes richtet sich nach den in Art. 1 dieses Gesetzes genannten Erlassen und Bestimmungen.
Bei der erstmaligen Schätzung und der Neubeurteilung der Schätzung wird das Objekt besichtigt.
Eine Neubeurteilung der Schätzung erfolgt:
Der Eigentümer reicht das Begehren um Neubeurteilung beim zuständigen Grundbuchamt schriftlich ein.
Der Eigentümer eines Gebäudes erstattet dem zuständigen Grundbuchamt Meldung, wenn:
Der Eigentümer eines Schätzungsobjektes stellt sicher, dass die für die Schätzung zuständigen Personen Zutritt zu allen Grundstückteilen und Räumlichkeiten haben, und erteilt die erforderlichen Auskünfte.
Die Steuerwerte werden vom Gemeindesteueramt eröffnet, die Gebäudeversicherungswerte im Auftrag der Gebäudeversicherungsanstalt vom Grundbuchamt.
Die rechtskräftigen Schätzungsergebnisse werden Dritten bekannt gegeben, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.
Eigentümern, Grundpfandgläubigern und Bürgen von Grundpfandforderungen wird Einsicht in die Schätzungsunterlagen gewährt und auf Verlangen eine Kopie ausgehändigt.
Staat und politische Gemeinden tragen ihre Kosten für die Durchführung der Grundstückschätzung.
Die Gebäudeversicherungsanstalt leistet dem Staat und den politischen Gemeinden für die Durchführung der Grundstückschätzung eine jährliche Entschädigung.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach:
Die Regierung regelt die Einzelheiten der Entschädigung durch Verordnung.
Der Eigentümer entrichtet eine Gebühr, wenn:
[9]
erfolgt;
[10]
aus Gründen, die der Eigentümer zu verantworten hat, nicht wie vorgesehen durchgeführt werden kann;
[11]
verlangt und diese keine Änderung der Schätzung ergibt.
Die Regierung bestimmt die Gebühren durch Verordnung.
Verfahren, die im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.
Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 2001 angewendet.
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erklärt:[18]
Das Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung wurde am 9. November 2000 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 10. Oktober bis 8. November 2000 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.[19]
Das Gesetz wird ab 1. Januar 2001 angewendet.
nGS 35–64
Bestimmung |
Änderungstyp |
nGS-Fundstelle |
Erlassdatum |
Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
Grunderlass |
35–64 |
09.11.2000 |
01.01.2001 |
Erlassdatum |
Vollzugsbeginn |
Bestimmung |
Änderungstyp |
nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
09.11.2000 |
01.01.2001 |
Erlass |
Grunderlass |
35–64 |