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815.1

Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

vom 08.11.1994 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990[1] und der Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 1993[2]

als Verordnung:

[3]

unknown I. Organisation

Art. 1 Behörden[4]

Das kantonale Steueramt ist die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer.

Die Verwaltungsrekurskommission[5] ist die kantonale Steuerrekurskommission. Sie ist erste kantonale Beschwerdeinstanz.

Das Verwaltungsgericht[6] ist zweite kantonale Beschwerdeinstanz.

Art. 2 Aufgaben

Dem kantonalen Steueramt obliegt insbesondere:

  1. Veranlagung der Steuerpflichtigen und Erhebung der Quellensteuern;
  2. die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten;

    [7]

  3. die Vertretung des Kantons bei der Festsetzung der Ansätze für die Quellenbesteuerung natürlicher Personen

    [8]

    und bei der Festlegung von Bezugsminima;

    [9]

  4. die periodischen Steuerablieferungen und jährlichen Abrechnungen mit dem Bund;

    [10]

  5. der Erlass von Steuerbeträgen;
  6. die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer;

    [11]

  7. die öffentliche Bekanntgabe der allgemeinen Fälligkeitsund Zahlungstermine sowie der kantonalen Einzahlungsstellen zu Beginn des Jahres.

    [12]

Art. 3 Gemeindesteuerämter

Den Gemeindesteuerämtern obliegt:

  1. die Führung des Steuerregisters für die Einkommenssteuern der natürlichen Personen;
  2. Beschaffung, Verarbeitung und Übermittlung von Informationen gemäss Weisungen des kantonalen Steueramtes;
  3. Vorbereitung und Mitarbeit bei der Veranlagung der Einkommenssteuern und beim Vollzug der Verfügungen gemäss Weisungen des kantonalen Steueramtes.

Art. 4 Anwendbares Recht

Soweit das Bundesrecht und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, werden die kantonalen Bestimmungen über die Organisation der Steuerbehörden, das Verfahren und den Bezug sachgemäss angewendet.

unknown II. Besteuerung der natürlichen Personen

unknown III. Verfahren

Art. 5bis Entscheide über Stundung und Erlass

Stundungsentscheide sind endgültig.

Erlassentscheide können mit Beschwerde angefochten werden. Einsprache ist ausgeschlossen.

Art. 6 Einreichung der Einsprache

Einsprachen gegen die Veranlagung der Einkommenssteuern natürlicher Personen werden beim Gemeindesteueramt eingereicht, das die Verfügung eröffnet hat.

Die übrigen Einsprachen werden beim kantonalen Steueramt eingereicht.*

Art. 7 Beschwerde

Beschwerden gegen Einspracheentscheide und gegen Erlassentscheide werden bei der Verwaltungsrekurskommission eingereicht.

Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Verwaltungsrekurskommission werden beim Verwaltungsgericht eingereicht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach den für die kantonalen Steuern massgebenden Bestimmungen.

Art. 8 Quellensteuern[13]

Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren bei den Quellensteuern richtet sich nach den für die kantonalen Quellensteuern massgebenden Bestimmungen.

Art. 9 Bezugsbehörde

Die Bezugsstellen der politischen Gemeinden beziehen die Einkommenssteuern.

Das kantonale Steueramt bezieht die übrigen Steuern einschliesslich die Steuerbussen.*

Die Bezugsstellen der politischen Gemeinden leiten dem kantonalen Steueramt die Einkommenssteuern innert Monatsfrist nach Zahlungseingang zu. Bei verspäteter Ablieferung wird der politischen Gemeinde ein Verzugszins nach Art. 164 Abs. 1 DBG berechnet.*

Art. 10 Bezug

Steuern und Steuerbussen werden in einem Betrag[14] bezogen.

Art. 12 Inventar und Siegelung[15]

Inventaraufnahme und Siegelung erfolgen durch das kantonale Steueramt sowie durch die Inventarisationsbeamten und Urkundspersonen der politischen Gemeinden nach Weisungen des kantonalen Steueramtes.*

Art. 13 Löschung im Handelsregister[16]

Das Handelsregisteramt teilt dem kantonalen Steueramt die Löschungsanmeldung einer juristischen Person[17] unverzüglich mit.*

Art. 14 Eintragung im Grundbuch[18]

Das Grundbuchamt reicht dem kantonalen Steueramt bei der Veräusserung eines Grundstücks einer in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 51 Abs. 1 lit. c DBG[19] steuerpflichtigen Person vor dem Grundbucheintrag die Ausweise über den Rechtsgrund der Veräusserung ein.*

Das kantonale Steueramt erteilt dem Grundbuchamt die schriftliche Zustimmung zum Grundbucheintrag.*

unknown Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Erhebung der eidgenössischen Wehrsteuer vom 6. Oktober 1945[20] wird aufgehoben.

Art. 16 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1995 angewendet.

Egress

nGS 39–93

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

39–93

08.11.1994

01.01.1995

Art. 1

geändert

39–92

10.08.2004

keine Angabe

Art. 2

geändert

44–50

20.01.2009

keine Angabe

Art. 2, Abs. 1, c)

geändert

2016-019

24.11.2015

01.01.2016

Art. 2, Abs. 1, f)

geändert

2016-019

24.11.2015

01.01.2016

Art. 3, Abs. 1, b)

geändert

33–117

20.10.1998

keine Angabe

Art. 3, Abs. 1, c)

geändert

33–117

20.10.1998

keine Angabe

Art. 5

geändert

36–24

12.12.2000

keine Angabe

Art. 5

geändert

48–43

04.12.2012

01.01.2013

Art. 5

aufgehoben

2015-044

16.12.2014

01.01.2015

Art. 5

bis

eingefügt

44–50

20.01.2009

01.01.2009

Art. 6, Abs. 2

geändert

33–117

20.10.1998

keine Angabe

Art. 7

geändert

44–50

20.01.2009

keine Angabe

Art. 9

geändert

48–43

04.12.2012

01.01.2013

Art. 9, Abs. 2

geändert

33–117

20.10.1998

keine Angabe

Art. 9, Abs. 3

geändert

33–117

20.10.1998

keine Angabe

Art. 11

geändert

37–15

04.12.2001

keine Angabe

Art. 11

aufgehoben

2015-044

16.12.2014

01.01.2015

Art. 12, Abs. 1

geändert

33–117

20.10.1998

keine Angabe

Art. 13, Abs. 1

geändert

33–117

20.10.1998

keine Angabe

Art. 14, Abs. 1

geändert

33–117

20.10.1998

keine Angabe

Art. 14, Abs. 2

geändert

33–117

20.10.1998

keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

08.11.1994

01.01.1995

Erlass

Grunderlass

39–93

20.10.1998

keine Angabe

Art. 3, Abs. 1, b)

geändert

33–117

20.10.1998

keine Angabe

Art. 3, Abs. 1, c)

geändert

33–117

20.10.1998

keine Angabe

Art. 6, Abs. 2

geändert

33–117

20.10.1998

keine Angabe

Art. 9, Abs. 2

geändert

33–117

20.10.1998

keine Angabe

Art. 9, Abs. 3

geändert

33–117

20.10.1998

keine Angabe

Art. 12, Abs. 1

geändert

33–117

20.10.1998

keine Angabe

Art. 13, Abs. 1

geändert

33–117

20.10.1998

keine Angabe

Art. 14, Abs. 1

geändert

33–117

20.10.1998

keine Angabe

Art. 14, Abs. 2

geändert

33–117

12.12.2000

keine Angabe

Art. 5

geändert

36–24

04.12.2001

keine Angabe

Art. 11

geändert

37–15

10.08.2004

keine Angabe

Art. 1

geändert

39–92

20.01.2009

keine Angabe

Art. 2

geändert

44–50

20.01.2009

01.01.2009

Art. 5

bis

eingefügt

44–50

20.01.2009

keine Angabe

Art. 7

geändert

44–50

04.12.2012

01.01.2013

Art. 5

geändert

48–43

04.12.2012

01.01.2013

Art. 9

geändert

48–43

16.12.2014

01.01.2015

Art. 5

aufgehoben

2015-044

16.12.2014

01.01.2015

Art. 11

aufgehoben

2015-044

24.11.2015

01.01.2016

Art. 2, Abs. 1, c)

geändert

2016-019

24.11.2015

01.01.2016

Art. 2, Abs. 1, f)

geändert

2016-019