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821.5

Gebührentarif für die Kantonsund Gemeindeverwaltung (GebT)

Art. 3 in Ausführung von

der Verwaltungsgebührenverordnung vom 27. April 19713 als Tarif: 4, 5

sGS 951.1.

sGS 821.1.

nGS 35–25; nGS 38–86; nGS 42–139. In Vollzug ab 1. Juli 2000. Geändert durch Abschnitt II des Nachtrags zur StPV vom 14. Mai 2002, nGS 37–53 (sGS 962.11); Abschnitt II des II. Nachtrags zur Bürgerrechtsverordnung vom 2. März 2002, nGS 37–74 (sGS 121.11); Ab schnitt III des Nachtrags zur GSchVV vom 2. Juli 2002, nGS 37–97 (sGS 752.21); Art. 6 der V zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 17. De zember 2002, nGS 38–12 (sGS 453.31); Nachtrag vom 14. Januar 2003, nGS 38–24; Art. 2 der V zur Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden vom 4. Februar 2003, nGS 38–34 (sGS 552.21); II. Nachtrag vom 24. Juni 2003, nGS 38–75; Art. 18 der V zur Bundesgesetz gebung über den Konsumkredit vom 2. Dezember 2003, nGS 39–23 (sGS 556.11); Art. 16 der V über private Betagten und Pflegeheime vom 3. Februar 2004, nGS 39–41 (sGS 381.18);

Art. 11 GS 39–89 (sGS

der V zum G über Ruhetag und Ladenöffnung vom 17. August 2004, n

Art. 12

552.11);

der V über die Ausübung von Bewachungs, Ordnungs und Sicherheitsauf gaben vom 14. Dezember 2004, nGS 40–14 (sGS 451.14); Abschnitt II Ziff. 2 des II. Nach trags der JV vom 6. Dezember 2004, nGS 40–18 (sGS 853.11); Art. 17 ZStV vom 14. Juni 2005, nGS 40–62 (sGS 912.1); III. Nachtrag vom 15. November 2005, nGS 41–20; IV. Nachtrag vom 4. Juli 2006, nGS 41–61; Abschnitt II Ziff. 2 des X. Nachtrags zur EV zum Schweizeri schen Zivilgesetzbuch vom 13. Februar 2007, nGS 42–54 (sGS 911.11); Abschnitt II Ziff. 53 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3); Art. 7 der V zum EG zur eidg Chemikaliengesetzgebung vom 20. November 2007, nGS 43–28 (sGS 672.51); V. Nachtrag vom 11. März 2008, nGS 43–74; Abschnitt II des III. Nachtrags zur ZPV vom 11. März 2008, nGS 43–80 (sGS 961.21); VI. Nachtrag vom 9. Dezember 2008, nGS 44–30; Ziff. II des VI. Nachtrags zur StPV vom 18. November 2008, nGS 44–35 (sGS 962.11); VII. Nachtrag vom 26. Mai 2009, nGS 44–90; VIII. Nachtrag vom 9. Februar 2010, nGS 45–41;

Art. 15 III des II. Nachtrags

BRV vom 19. Oktober 2010, nGS 45–82 (sGS 121.11); Abschnitt zur GSchVV vom 7. Dezember 2010, nGS 46–31 (sGS 752.21); Art. 42 StPV vom 23. Novem ber 2010, nGS 46– 46 (sGS 962.11); Art. 29 der V zum EG USG vom 13. Dezember 2011, nGS

Art. 18

–22 (sGS 672.11);

der Statistikverordnung vom 19. Juni 2012, nGS 47–83 (sGS

Art. 20

146.11);

der VESB vom 11. Dezember 2012, nGS 48–47 (sGS 912.51); Art. 13 VGE vom 11. Dezember 2012, nGS 48–37 (sGS 381.11); Art. 53 BehV vom 11. Dezember 2012, nGS 48–38 (sGS 381.41); IX. Nachtrag vom 11. Juni 2013, nGS 20138; Art. 6 der V über die kantonale Einwohnerdatenplattform vom 8. Oktober 2013, nGS 201316 (sGS 453.11);

x_nachtrag_vom_3_dezember_2013_ngs_2014_024_abschnitt_ii_des_nachtrags_zur_v_ueber_die X. Nachtrag vom 3. Dezember 2013, nGS 2014 024; Abschnitt II des Nachtrags zur V über die

i_kantonsverwaltung I. Kantonsverwaltung19

a_regierung A. Regierung

Art. 157 einer Gemeinde ( Steuergesetz vom

und 159) . . . . . . . . 150.— bis 4000.— 9. April 199823

.04 Bewilligung der Steuererhebung durch eine Ortsgemeinde oder eine örtliche Korpora

Art. 4 tion (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 700.— …24 …25 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 1996 26

.10.05 Verfügung zum gemeinsamen Bau von Ab wasseranlagen (Art. 8 Abs. 2). . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 3000.—

.10.06 Ermächtigung, Mittel aus dem Gemeinde haushalt einzusetzen (Art. 15 Abs. 3) . . . . . . . 300.— bis 3000.—

sGS 151.2.

Geändert durch XXIII. Nachtrag.

Geändert durch XXIII. Nachtrag.

sGS 811.1.

Titel und Nr. 20.07 aufgehoben durch XXIII. Nachtrag.

Titel und Nr. 20.09 aufgehoben durch II. Nachtrag.

sGS 752.2. Nr. Fr. -- 4 of 61 --

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 27 und Spezialgesetze

.12 …28

.13 Entscheid über ordentliche und ausser ordentliche Rechtsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . 125.— bis 5000.—

.13.0129 Rekursentscheid eines Departementes . . . . . 200.— bis 5000.—

.13.0230 Zwischenentscheid eines Departementes . . . 200.— bis 2000.— …31 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 195132

.1533 Betriebsbewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1750.— bis 9200.—

.16 Verlängerung der Betriebsbewilligung . . . . . 600.— bis 4600.— Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafund Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 201034, 35

.1736 …

.1837 Behandlung eines Begnadigungsgesuches

Art. 54 (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 3000.—

sGS 951.1.

Titel und Nr. 20.14 aufgehoben durch XII. Nachtrag.

sGS 712.1.

Geändert durch XXIII. Nachtrag.

sGS 962.1.

Geändert durch XXIII. Nachtrag.

Geändert durch StPV. Nr. Fr. -- 5 of 61 --

b_volkswirtschaftsdepartement38 B. Volkswirtschaftsdepartement38

Art. 7 21.01.0141 Plangenehmigung (

.01.0141 Plangenehmigung (

) . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 7500.—

.01.0242 Betriebsbewilligung (Art. 7) . . . . . . . . . . . . . . 75.— bis 3750.—

.01.02.0143 …

.01.02.0244 Kontrolle von Betriebsordnungen (Art. 39) 100.— bis 750.—

.01.0345 Bewilligung für: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70.— bis 1250.—

Art. 17 – Nachtarbeit (

)

Art. 19 – Sonntagsarbeit (

)

Art. 24 – ununterbrochenen Betrieb (

)

.01.0446 Verfügung, Planbegutachtung, Gutachter und Referententätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75.— bis 7500.— …47 …48 …49 …50

Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

SR 822.11.

Titel und Nr. 21.01.05 aufgehoben durch XIII. Nachtrag.

Titel und Nr. 21.02 aufgehoben durch XIII. Nachtrag.

Titel und Nrn. 21.03 bis 21.06 aufgehoben durch V. Nachtrag.

Titel und Nr. 21.07 aufgehoben durch Verordnung über Kurse und Prüfungen in Lebensmittel hygiene und Suchtprävention vom 13. Oktober 2020, nGS 2020083. Nr. Fr. -- 6 of 61 --

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 199151

.10.01– 03 Entscheide, Feststellungsverfügungen und Anordnungen:

Art. 61 21.10.01 Erwerb (

.10.01 Erwerb (

) und Feststellungsverfügun

Art. 84 gen (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.— bis 800.—

.10.02 Ausnahmen vom Realteilungs und Zerstü

Art. 60 ckelungsverbot (

) und Überschreitung der Belastungsgrenze (Art. 76 Abs. 2) . . . . . . . 50.— bis 450.—

.10.03 Anordnung der Anmerkung im Grundbuch

Art. 86 ( B P

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.— bis 250.— undesgesetz über die landwirtschaftliche acht vom 4. Oktober 1985 52

.11 / 12 Bewilligungen, Feststellungsverfügungen und Einspracheentscheide:

Art. 7 21.11 verkürzte Pachtdauer (

.11 verkürzte Pachtdauer (

und 8) und Zu

Art. 33 pacht (

bis 35) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 400.—

.12 parzellenweise Verpachtung (Art. 30 bis 32)

Art. 42 und Pachtzins ( Einführungsgese Waldgesetzgebun

bis 44) . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 700.— tz zur eidgenössischen g vom 28. November 199853

.15 Forstrechtliche Bewilligungen und Verfü

Art. 7 gungen (

, 9, Art. 13 Abs. 2, Art. 15, 18,

Art. 19 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2) 100.— bis 1000.—

Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 54

.23 Rückerstattung bei gewinnbringender Ver

Art. 91 äusserung (

), Verletzung Zweckentfrem dungs oder Zerstückelungsverbot (Art. 102 Abs. 2), Ausnahmebewilligung vom Zweck entfremdungs und Zerstückelungsverbot und Rückerstattung (Art. 102 Abs. 3) . . . . . . . 100.— bis 5000.—

SR 211.412.11.

SR 221.213.2.

sGS 651.1.

SR 910.1. Nr. Fr. -- 7 of 61 --

Verordnung zur Bundesgesetzgebung über wirtschaftliche Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft vom 19. April 1983 55

.24 Anerkennung von Betrieben und Formen der Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 300.—

.25 Betriebskontrollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.— …56, 57 Statistikgesetz vom 16. November 2010 58, 59

.26.01– 0360 Tätigkeiten der kantonalen Statistikstelle:

.26.0161 Auswertung bestehender statistischer Daten der kantonalen Statistik für Personen und Organisationen ausserhalb der Kantonsver waltung (Art. 9 Abs. 1 und 3)

  1. für Medien, Lernende, Studierende und Wissenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . je Quartal 2 Stunden kostenlos
  2. für andere Personen und Organisationen je Quartal 1 Stunde kostenlos
  3. danach je angefangene Stunde . . . . . . . . . . 150.— .26.02 Bezug von gedruckten Publikationen (Art. 20), je Exemplar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15.— bis 80.— .26.03 Abgabe von statistischen Daten an öffent liche Statistik und Forschungsstellen ausser

Art. 24 halb der Kantonsverwaltung (

), je an gefangene 15 Minuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35.— Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit vom 2. Dezember 2003

.2762 Erteilung, Verweigerung und Erneuerung der Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.— bis 1000.—

.28 Entzug der Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 2000.—

.29 Aufsichtsrechtliche Verfügung . . . . . . . . . . . . 200.— bis 2000.—

.30 Prüfungsgebühr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400.— bis 800.—

sGS 611.73.

Titel aufgehoben durch Statistikverordnung.

Nr. 21.26 aufgehoben durch Statistikverordnung.

sGS 146.1.

Geändert durch XXVI. Nachtrag.

Nrn. 21.27 bis 21.30 eingefügt durch V zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit. Nr. Fr. -- 8 of 61 --

Jagdgesetz vom 17. November 1994 63

.40 Vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses (Art. 14 Abs. 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.— bis 1500.—

.41 Entscheid über Streitigkeiten zwischen Hege gemeinschaft und Jagdgesellschaft (Art. 24) 200.— bis 1000.— …64

.43.0165 Anordnung der Wiederholung der Jagd

Art. 32 prüfung (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 300.—

.43.02 Feststellung des Ausschlusses (Art. 37 Abs. 3) oder Ausschluss von der Jagdberechtigung (Art. 38 Abs. 2) sowie Verbot der Jagd auf bestimmtes Wild (Art. 38 Abs. 3) . . . . . . . . . . 200.— bis 1000.—

.43.03 Einziehung ohne Berechtigung erlegten Wildes (Art. 67 Abs. 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 350.— Jagdverordnung vom 19. Mai 2015 66

.43.0467 Jagdausweis für Pächterinnen und Pächter 140.—

.43.0568 Jagdausweis für Jagdgäste:

.43.05.0169 für einen Kalendertag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.—

.43.05.0270 für ein Pachtjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140.— … 71

.43.0672 Jagdausweis für angehende Jägerinnen und Jäger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140.—

.43.0773 Jagdpass für einen Kalendertag. . . . . . . . . . . . 50.— … 74

.43.0875 Tätigkeiten zugunsten von Privaten

.43.08.0176 Zeitaufwand Wildhut einschliesslich Verschie bung Dienstort–Einsatzort und zurück, je angefangene Viertelstunde . . . . . . . . . . . . . . . 20.—

sGS 853.1.

Nr. 21.42 aufgehoben durch XV. Nachtrag.

Geändert durch XV. Nachtrag.

sGS 853.11.

Geändert durch Jagdverordnung vom 19. Mai 2015, nGS 2015064.

Geändert durch Jagdverordnung vom 19. Mai 2015, nGS 2015064.

Geändert durch Jagdverordnung vom 19. Mai 2015, nGS 2015064.

Geändert durch Jagdverordnung vom 19. Mai 2015, nGS 2015064.

Nrn. 21.43.05.03 bis 21.43.05.09 aufgehoben durch Jagdverordnung vom 19. Mai 2015, nGS 2015064.

Geändert durch Jagdverordnung vom 19. Mai 2015, nGS 2015064.

Geändert durch Jagdverordnung vom 19. Mai 2015, nGS 2015064.

Nrn. 21.43.07.01 bis 21.43.07.02 aufgehoben durch Jagdverordnung vom 19. Mai 2015, nGS 2015064. Nr. Fr. -- 9 of 61 --

.43.08.0277 Sachaufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach tatsächlichen Kosten

.43.08.0378 Fahrspesen je km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . —.78 Verordnung über die Jagdprüfung vom 3. Juli 2018 79, 80

.44.01– 03 Ausbildung

.44.01 Schiessausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 700.—

.44.0281 freiwillige Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 500.—

.44.0382 obligatorische Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 500.—

.45.01– 03 Prüfung

.45.0183 Schiessprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 600.—

.45.0284 Theorieprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 800.—

.45.0385 Nachprüfung, je Fach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.— bis 100.— Bundesgesetz über die Fischerei vom 14. Dezember 1973

.46 Einsatz eines Fischereiaufsehers oder eines besonders ausgebildeten Elektrofischers

Art. 20 (

und 31), je Stunde . . . . . . . . . . . . . . . 90.—

.47 Einsatz von Hilfspersonal (Art. 20 und 31), je Stunde. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.—

.48 Einsatz eines Elektrofischfanggerätes (Art. 20 und 31), je Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.— Naturschutzverordnung vom 17. Juni 1975 86

.50 Schutz der Biotope, Ausnahmebewilligung

Art. 3 (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

.51 Bewilligung zum Sammeln von Pflanzen und

Art. 5 Fangen von Tieren (

) . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

sGS 853.15.

Geändert durch XV. Nachtrag.

Geändert durch XV. Nachtrag.

Geändert durch XV. Nachtrag.

Geändert durch XV. Nachtrag.

Geändert durch XV. Nachtrag.

Geändert durch XV. Nachtrag.

sGS 671.1. Nr. Fr. -- 10 of 61 --

.52 Bewilligung zum Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen sowie zum Fangen ge

Art. 9 schützter Tiere (

und 11) . . . . . . . . . . . . 50.— bis 400.—

.53 Wiederherstellung des früheren Zustandes

Art. 26 (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 5000.— …87 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele vom 21. April 202088, 89

.6290 Bewilligung eines Kleinspiels (Art. 3 Abs. 2 Bst. a) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.— bis 3000.—

.6391 Abtretung eines Anteils aus dem Kleinlot terie Kontingent (Art. 3 Abs. 2 Bst. b) . . . . . . 150.— bis 300.—

.6492 Genehmigung des Verkaufs von Losen für eine ausserkantonale Kleinlotterie (Art. 3 Abs. 2 Bst. c) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.— bis 3000.—

.6593 Kontrolle eines Kleinspiels (Art. 3 Abs. 2 Bst. a) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.— bis 5000.—

Titel, Nrn. 21.61.01–03 Ingress und Nrn. 21.61.01 bis 21.61.04 aufgehoben durch XXI. Nachtrag.

sGS 455.1. Nr. Fr. -- 11 of 61 --

c_departement_des_innern94 C. Departement des Innern94

Art. 42 (

bis 47 BüG; Art. 49 BRG) . . . . . . . . . . 100.— bis 800.—

.0299 Erteilung des Kantonsbürgerrechts

Art. 6 (

BRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 2000.—

.03100 Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht

Art. 46 ( G

BRG ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 500.— esetz über die Urnenabstimmungen vom 4. Juli 1971101

.10 …102 Gemeindegesetz vom 21. April 2009103, 104

Art. 4 22.20105 Genehmigungen (

.20105 Genehmigungen (

und Art. 158 Bst. c) 150.— bis 2000.—

.21106 Anerkennung einer örtlichen Korporation (Art. 16 Abs. 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 1400.—

.22107 Aufsichtsrechtliche Prüfungen (Art. 158 Bst. a), je Tag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.— bis 1000.—

.23108 Aufsichtsrechtliche Verfügungen und Wei

Art. 158 sungen (

Bst. b). . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 2000.—

Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

SR 141.0.

sGS 121.1.

Geändert durch BRV.

Geändert durch BRV.

Geändert durch BRV. 100 Geändert durch BRV. 101 sGS 125.3. 103 sGS 151.2. 104 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 105 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 106 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 107 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 108 Geändert durch XXIII. Nachtrag. Nr. Fr. -- 12 of 61 --

…109 Gemeindevereinigungsgesetz vom 17. April 2007 110

.25 Genehmigung von Beschlüssen und Verein

Art. 6 barungen (

, Art. 31 Bst. a und b, Art. 35,

Art. 43

, Art. 44, Art. 51 Bst. a, Art. 61 Bst. a) . . . 150.— bis 2000.—

Art. 31 22.26 Feststellungen (

.26 Feststellungen (

Bst. c, Art. 46 Abs. 1,

Art. 51

Bst. b, Art. 61 Bst. b) . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 200.—

Art. 47 22.27 Aufhebungsbeschlüsse (

.27 Aufhebungsbeschlüsse (

, Art. 48) . . . . 150.— bis 1500.—

.28 Fristverlängerung (Art. 15 Abs. 3, Art. 45 Abs. 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.— bis 200.—

.29 Entscheid bei Uneinigkeit bei der Bildung

Art. 38 einer neuen Gemeinde ( Abs. 3) . . . . . . . Gesetz über die Pflege

Bst. b, Art. 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 1500.— finanzierung vom 13. Februar 2011111, 112

.29.01113 Zulassung von Tages und Nachtstrukturen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1000.– Ergänzungsleistungsgesetz vom 22. September 1991114, 115

.29.02116 Anerkennung eines Anbieters des betreuten

Art. 4ter Wohnens ( Sozialhil

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1000.– fegesetz vom 27. September 1998 117

.30 Bewilligung zum Betrieb eines privaten Alters und Pflegeheimes oder Aufsichtsmass

Art. 32 nahme (

; Art. 2 ff. der Verordnung über private Betagten und Pflegeheime) . . . . . . . . 100.— bis 1000.— 109 Titel und Nr. 22.24 aufgehoben durch XXIII. Nachtrag. 110 sGS 151.3. 111 sGS 331.2. 114 sGS 351.5. 117 sGS 381.1. Nr. Fr. -- 13 of 61 --

.30.01118 Bewilligung zum Betrieb einer gemischten Einrichtung oder Aufsichtsmassnahme

Art. 39 (

a ff.; Art. 1 ff. der Verordnung über gemischte Einrichtungen) . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.— Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom

  1. August 2012 119, 120

.31121 Bewilligung zum Betrieb einer Einrichtung

Art. 11 für Menschen mit Behinderung (

) . . . 100.— bis 1000.—

.32122 Anerkennung der Beitragsberechtigung einer Einrichtung für Menschen mit Behin

Art. 15 derung ( Gesetz ü

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.— ber die Friedhöfe und die Bestattungen vom 28. Dezember 1964 123

.35 Bewilligung der Erweiterung oder der Auf

Art. 2 hebung eines Friedhofs (

) . . . . . . . . . . . 300.— bis 1500.—

.36 Entscheid über ein Exhumationsgesuch (Art. 12 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 500.— …124 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB)125 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 / 22. Juni 1942 (EG)126

.50 Verfügung betreffend privatrechtliche Kor

Art. 44 porationen (

EG) . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 2000.—

Art. 30 22.51 Namensänderung (

.51 Namensänderung (

ZGB) . . . . . . . . . . 75.— bis 2000.— 127 119 sGS 381.4. 120 Geändert durch BehV. 121 Geändert durch BehV. 123 sGS 458.1. 124 Titel und Nr. 22.40 aufgehoben durch V. Nachtrag. 125 SR 210. 126 sGS 911.1. Nr. Fr. -- 14 of 61 --

.51.01128 Abklärungen im Namensänderungsver

Art. 30 fahren (

ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 2000.—

Art. 268 22.57129 Adoptionsverfahren (

.57129 Adoptionsverfahren (

ZGB). . . . . . . . 100.— bis 3000.— …130

.57.02131 Abklärungen im Adoptionsverfahren

Art. 268a (

ff. ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.— bis 6000.—

.57.03132 Verweigerung der Anhörung des urteilsfähi

Art. 268abis

gen Kindes zur Adoption ( Abs. 3 ZGB) . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 500.—

.57.04133 Anordnung der Vertretung des Kindes und Nichtanordnung der vom urteilsfähi gen Kind beantragten Vertretung

Art. 268ater (

ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 500.—

.57.05 …134

.58135 Eignungsbescheinigung und Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes zum Zweck

Art. 7bis der späteren Adoption (

Bst. b

Art. 6 Ziff. 6 EG; Verordnung

ff. der eidgenössischen über die Adoption vom

  1. Juni 2011) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.— bis 1000.—

.58.01136 Eignungsbescheinigung und Bewilligung der Aufnahme eines Pflegekindes aus dem

Art. 7bis Ausland (

Bst. b Ziff. 6 EG; Art. 6 der eidgenössischen Verordnung über die Auf nahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

.59137 Bewilligung zum Betrieb einer Einrichtung

Art. 7bis der Heimpflege (

Bst. b Ziff. 5 EG;

Art. 2 ff. der Verordnung über Kinder und

Jugendheime vom 21. September 1999) . . . . . 100.— bis 1000.— 129 Geändert durch XIII. Nachtrag. 130 Nr. 22.57.01 aufgehoben durch XIII. Nachtrag. 135 Geändert durch XIII. Nachtrag. 137 Geändert durch XIII. Nachtrag. Nr. Fr. -- 15 of 61 --

.60138 Aufsichtsrechtliche Verfügungen, Massnah men und aufsichtsrechtliche Prüfungen ge

Art. 45 genüber Zivilstandsämtern (

, Art. 42

Art. 4 EG,

der Zivilstandsverordnung vom

  1. Juni 2005) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 2400.—

.61 Bewilligung zur vereinfachten Veröffent lichung (Art. 28 Abs. 2 EG) . . . . . . . . . . . . . . . 40.— bis 100.—

.62 …139

.62.01 …140

.62.02 Aufhebung der gemeinsamen elterlichen

Art. 298 Sorge und Neuregelung (

a Abs. 2 ZGB) 100.— bis 800.—

.63 …141

.64 …142

.65 …143

.66 …144

.67 Rechtshilfe in Erbschaftssachen aus dem Ausland einschliesslich der Ermittlung der Erben und der Beschaffung von Erbbeschei nigungen und Vollmachten . . . . . . . . . . . . . . 50.— bis 800.—

.68 Für Vermittlung des Erbschaftsbetreffnisses

/2 bis 1 Prozent, mindestens aber . . . . . . . . . 30.—

.69 Ermächtigung für Viehverschreibungen

Art. 885 (

ZGB; Art. 173 EG) . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 600.—

.70 Genehmigung der Geschäftsbedingungen

Art. 44 für Viehverschreibungen (

der Ein führungsverordnung zum ZGB 99) . . . . . . . . 50.— bis 250.—

.71 Ausstellung eines Fähigkeitsausweises für

Art. 179 Grundbuchverwalter (

EG; V über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter vom 30. März 1976) . . 80.—

.72145 Aufsichtsrechtliche Prüfungen der Grund buchämter einschliesslich Verfügung und Be

Art. 956 richt ( Verordn

ZGB; Art. 182 EG; Art. 32 der ung über das Grundbuch vom 7. Ja nuar 2014) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.— bis 2400.— 138 Geändert durch XXVI. Nachtrag. 145 Geändert durch XXVI. Nachtrag. Nr. Fr. -- 16 of 61 --

.73146 Organisation langfristige Sicherung digi tale Grundbuchdaten, je Grundbuch

Art. 949a ( G

ZGB; Art. 35 der eidgenössischen rundbuchverordnung vom 23. September 2011). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.— bis 100.— Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter vom 30. März 1976 147

.80.01148 Grundbuchverwalterprüfung (Art. 6) . . . . . . 1800.—

.80.02149 Wiederholung der mündlichen Prüfung

Art. 11b (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900.—

.80.03150 Teil und Erneuerungsprüfung (Art. 12 und

Art. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900.—

Schweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911

.85 Genehmigung der Vertragsbedingungen einer staatlich anerkannten Pfrundanstalt (Art. 522 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.— bis 700.—

.86 Genehmigung der Leistungen der Pfrund anstalt (Art. 524 Abs. 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.— bis 300.— Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vom 16. Dezember 1983 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 7. Januar 1988 (EG)151

.90.01152 Entscheid über die Bewilligungspflicht (Art. 2,

bis 7 BewG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400.— bis 2400.—

.90.02153 Erteilung der Bewilligung (Art. 8 ff. BewG) 400.— bis 3600.— 147 sGS 914.45. 149 Geändert durch XIII. Nachtrag. 151 sGS 914.1. 152 Geändert durch XXVI. Nachtrag. 153 Geändert durch XXVI. Nachtrag. Nr. Fr. -- 17 of 61 --

.90.03154 Verweigerung der Bewilligung . . . . . . . . . . . . 400.— bis 2400.—

.90.04155 Widerruf der Bewilligung oder einer Auflage

Art. 25 (

und Art. 14 Abs. 4 BewG) . . . . . . . . . 400.— bis 2400.—

.91 Zuteilung aus dem Kontingent bei Grund satzbewilligungen (Art. 2 Abs. 3 EG) . . . . . . . 250.— bis 2000.— Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter vom 19. Juni 2018156,157

.01158 Gebühren für komplexe und mit umfang reichen Abklärungen verbundene Beratun gen (Art. 5 Abs. 2 Bst. a):

.01.01159 Beratungen vor Ort und telefonisch, je ange brochene 30 Minuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.—

.01.02160 Recherchen durch Personal der zuständigen kantonalen Stelle von mehr als 1 Stunde, je angebrochene 30 Minuten, mit schriftlichem Bescheid über das Ergebnis . . . . . . . . . . . . . . . 80.—

.01.03161 Recherchen durch Personal der zuständigen kantonalen Stelle von mehr als 1 Stunde, je angebrochene 30 Minuten, mit mündlichem oder telefonischem Bescheid über das Ergeb nis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.—

.01.04162 Untersuchungen und Begutachtungen durch externe Experten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach tatsächlichen Kosten

.01.05163 Barauslagen der zuständigen kantonalen Stelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach tatsächlichen Kosten

.02164 Gebühren für Beratungen in überwiegendem privaten Interesse (Art. 5 Abs. 2 Bst. b):

.02.01165 Beratungen vor Ort und telefonisch, je ange brochene 30 Minuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— 154 Geändert durch XXVI. Nachtrag. 155 Geändert durch XXVI. Nachtrag. 156 sGS 277.11. Nr. Fr. -- 18 of 61 --

.02.02166 Recherchen durch Personal der zuständigen kantonalen Stelle von mehr als 1 Stunde, je angebrochene 30 Minuten, mit schriftli chem Bescheid über das Ergebnis . . . . . . . . . 120.—

.02.03167 Recherchen durch Personal der zuständigen kantonalen Stelle von mehr als 1 Stunde, je angebrochene 30 Minuten, mit mündlichem oder telefonischem Bescheid über das Ergeb nis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.—

.02.04168 Untersuchungen und Begutachtungen durch externe Experten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach tatsächlichen Kosten

.02.05169 Barauslagen der zuständigen kantonalen Stelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach tatsächlichen Kosten Kulturerbeverordnung vom 18. Juni 2019 170,171

.03172 Gebühren für komplexe und mit umfang reichen Abklärungen verbundene Beratun gen (Art. 4 Abs. 2 Bst. a):

.03.01173 Beratungen vor Ort und telefonisch, je ange brochene 30 Minuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.—

.03.02174 Recherchen durch Personal der zuständigen kantonalen Stelle von mehr als 1 Stunde, je angebrochene 30 Minuten, mit schriftlichem Bescheid über das Ergebnis . . . . . . . . . . . . . . . 80.—

.03.03175 Recherchen durch Personal der zuständigen kantonalen Stelle von mehr als 1 Stunde, je an gebrochene 30 Minuten, mit mündlichem oder telefonischem Bescheid über das Ergebnis . . 60.—

.03.04176 Untersuchungen und Begutachtungen durch externe Experten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach tatsächlichen Kosten 170 sGS 277.12. Nr. Fr. -- 19 of 61 --

.03.05177 Barauslagen der zuständigen kantonalen Stelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach tatsächlichen Kosten

.04178 Gebühren für Beratungen in überwiegendem privaten Interesse (Art. 4 Abs. 2 Bst. b):

.04.01179 Beratungen vor Ort und telefonisch, je ange brochene 30 Minuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.—

.04.02180 Recherchen durch Personal der zuständigen kantonalen Stelle von mehr als 1 Stunde, je angebrochene 30 Minuten, mit schriftlichem Bescheid über das Ergebnis . . . . . . . . . . . . . . 120.—

.04.03181 Recherchen durch Personal der zuständigen kantonalen Stelle von mehr als 1 Stunde, je an gebrochene 30 Minuten, mit mündlichem oder telefonischem Bescheid über das Ergebnis . . 100.—

.04.04182 Untersuchungen und Begutachtungen durch externe Experten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach tatsächlichen Kosten

.04.05183 Barauslagen der zuständigen kantonalen Stelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach tatsächlichen Kosten Nr. Fr. -- 20 of 61 --

d_bildungsdepartement D. Bildungsdepartement

e_finanzdepartement E. Finanzdepartement

f_bauund_umweltdepartement200 F. Bauund Umweltdepartement200

Art. 38 nungen (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75.— bis 7200.— …204

.03205 Genehmigung von Ausnahmebewilligungen (Art. 108 Abs. 4) und Zustimmungen zu einer Baubewilligung im Gewässerraum und zur Unterschreitung des Abstands nach Art. 90 Abs. 2 und 3 PBG (Art. 90 Abs. 4) . . . . . . . . . 75.— bis 2900.— …206

.05207 Zustimmung zu einer Baubewilligung oder Verweigerung der Zustimmung ausserhalb

Art. 112 der Bauzonen (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 2000.—

.06208 Vorbescheid im Bauermittlungsverfahren

Art. 145 (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75.— bis 1500.—

Art. 144 26.07209 Teilentscheid (

.07209 Teilentscheid (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75.— bis 2000.—

.08210 Verfahrenskoordination (Art. 133) . . . . . . . . 100.— bis 5000.—

.09211 Scannen von Baugesuchsunterlagen . . . . . . . 50.— bis 1000.—

.09.01212 Erlass bzw. Änderung kantonaler Sonder

Art. 32 nutzungspläne (

und 33) . . . . . . . . . . . 3000.— bis 50 000.—

.09.02213 Baubewilligungen (Art. 146; Art. 9a PBV) . . . 100.— bis 10 000.—

.09.03214 Baubewilligungen bei besonders aufwändigen Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 000.— bis 50 000.— 200 Geändert durch Abschnitt II Ziff. 27 des XV. Nachtrag zum Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei vom 29. Juni 2021, nGS 2021066 (sGS 141.3). 201 sGS 731.1. 202 Geändert durch XII. Nachtrag. 203 Geändert durch XII. Nachtrag. 204 Nr. 26.02 aufgehoben durch XII. Nachtrag. 205 Geändert durch XXVI. Nachtrag. 206 Nr. 26.04 aufgehoben durch XII. Nachtrag. 207 Geändert durch XII. Nachtrag. 208 Geändert durch XII. Nachtrag. 212 Geändert durch XXVI. Nachtrag. Nr. Fr. -- 23 of 61 --

Strassengesetz vom 12. Juni 1988 215

.06.01 Genehmigung des Gemeindestrassenplans

Art. 13 (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170.— bis 6900.—

.06.02.01 Genehmigung des ParkierungsReglementes

Art. 20 (

, 21, 29) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75.— bis 2000.—

.06.02.02 Verfügung über Gemeingebrauch, gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung (Art. 20 bis 29) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 10 000.—

.06.03 Bewilligung zum Bau oder zur Änderung von Zufahrten sowie zur Ableitung von

Art. 63 Wasser auf Strassen (

) . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 4000.—

.06.04 Durchführung des Kostenverlegungsverfah

Art. 71 rens (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170.— bis 6900.—

.06.05.01 Verfügung über Strassenabstände, Sicht zonen, Zutrittsverbotslinien und Immissions

Art. 102 verbotslinien (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 4000.—

.06.05.02 Genehmigung von kommunalen Bauvor

Art. 102 schriften (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 4000.—

.06.05.03 Erlass von Baulinien an Kantonsstrassen

Art. 102bis (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 4000.—

.06.06 Ausnahmen von Strassenabstandsvorschrif

Art. 108 ten ( Geset

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 6000.— z über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960 216 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung vom 17. Oktober 1961217

.10218 Zustimmung zur Übertragung einer Bewilli gung (Art. 5 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.— bis 700.—

.11219 Bewilligung zur Änderung der Nutzungsart oder zum Umbau oder zur Erweiterung

Art. 6 der Nutzungsanlagen (

) . . . . . . . . . . . . . 250.— bis 5000.— 215 sGS 732.1. 216 sGS 751.1. 217 sGS 751.11. 218 Geändert durch XIII. Nachtrag. 219 Geändert durch XIII. Nachtrag. Nr. Fr. -- 24 of 61 --

Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009220, 221 …222 …223

.17224 Genehmigung für wasserbauliche Massnah

Art. 32 men ( Bunde

WBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.– bis 4000.— sgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991225, 226

.18227 Verfügung von Sanierungsmassnahmen bei

Art. 39 Wasserkraftanlagen (

a und 43 a) . . . . 500.— bis 20 000.— …228 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 1996 229, 230

.20.01 Einleitungs und Versickerungsbewilligung

Art. 3 (

, 3bis und 3ter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 4000.—

.20.02 Verfügung zur Behebung von Gewässerver unreinigungen durch Sickerwasser aus Depo nien (Art. 4 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 20 000.—

.20.03 Genehmigung des generellen Entwässerungs plans (Art. 5 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 20 000.—

.20.03.01 Zustimmung zu einer vom Klärschlamm Entsorgungsplan abweichenden Entsorgung (Art. 6 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 3000.—

.20.04 Genehmigung von Vereinbarungen über gemeinsame öffentliche Abwasseranlagen (Art. 8 Abs. 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 3000.—

.20.05 Entscheid über die Kostenanteile bei ge meinsamen Anlagen (Art. 8 Abs. 3) . . . . . . . 500.— bis 3000.—

.20.06 Verfügung über die Mitbenützung von Ab wasseranlagen (Art. 9 Abs. 2 und 4) . . . . . . . . 100.— bis 3000.— 220 sGS 734.11. 221 Geändert durch XIII. Nachtrag. 222 Nr. 26.15 aufgehoben durch XIII. Nachtrag. 223 Nr. 26.16 aufgehoben durch XIII. Nachtrag. 225 SR 814.20. 228 Titel und Nr. 26.20 aufgehoben durch V zum EG zur eidg Umweltschutzgesetzgebung. 229 sGS 752.2. Nr. Fr. -- 25 of 61 --

.20.06.01231 Überwachung von Abwasseranlagen (Art. 10) 100.— bis 4000.—

.20.07 Verfügung betreffend Lagerung und Unter suchung von Klärschlamm (Art. 12 Abs. 1) . . . 100.— bis 3000.—

.20.08 Verfügung bei zu hohem Schadstoffgehalt im Klärschlamm (Art. 12 Abs. 2) . . . . . . . . . . 100.— bis 3000.—

.20.09 Entscheid über die Einleitung von ver schmutztem Abwasser (Art. 13 Abs. 2) . . . . . 100.— bis 3000.—

.20.10 Entscheid in Sonderfällen und über beson

Art. 22 dere Verfahren (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 3000.—

.20.11 Verfügungen betreffend Betriebe mit Nutz tierhaltungen (Art. 24 Abs. 1) . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 3000.—

.20.12232 Kontrolle von Anlagen (Art. 25) . . . . . . . . . . 150.— bis 10 000.—

.20.13 Anhörung der zuständigen Stelle des Staates (Art. 26 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 3000.—

.20.14 Einteilung und Anpassung von Gewässer

Art. 27 schutzbereichen (

) . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

.20.15 Bewilligung in besonders gefährdeten Berei

Art. 28 chen (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 5000.—

.20.15.01233 Bewilligung von Bohrungen und erheb

Art. 28bis lichen Grabungen (

) . . . . . . . . . . . . 150.— bis 5000.—

.20.15.02 Verfügung über besondere Massnahmen in

Art. 28ter Zuströmbereichen (

) . . . . . . . . . . . . 150.— bis 5000.—

.20.16 Entscheid über Einsprachen in der Zone S, wenn das Departement die Ausscheidung vorgenommen hat (Art. 31 Abs. 2 Bst. b) . . . . 400.— bis 5000.—

.20.17 Genehmigung des Umgrenzungsplans einer

Art. 32 Gemeinde (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400.— bis 6000.—

.20.18 Verfügung über die Kostentragungspflicht bei der Ausscheidung von Schutzzonen und Schutzarealen (Art. 33 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 4000.—

.20.19 Ausnahmebewilligung in der Zone S (Art. 34 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 3000.—

.20.20 Verfügung weitergehender Schutzmassnah men (Art. 34 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 2000.—

.20.21 Bewilligung, Abnahme, Sanierung (ein schliesslich Mängelbehebung) und Stilllegung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüs sigkeiten (Art. 35 Abs. 1 Bst. a) . . . . . . . . . . . . 100.— bis 7000.— 232 Geändert durch XIII. Nachtrag. 233 Geändert durch XIII. Nachtrag. Nr. Fr. -- 26 of 61 --

.20.22 Ausnahmebewilligungen bei Überschreitung der für die Gewässerschutzbereiche Au und Ao zulässigen Höchstmengen (Art. 35 Abs. 1 Bst. b) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 5000.—

.20.23234 …

.20.24235 Verfügung von Massnahmen bezüglich An lagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Art. 35ter (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

.20.25 Verfügung zusätzlicher Massnahmen am

Art. 38 Gewässer (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 3000.—

.20.26236 Bewilligung für die Wasserentnahme über

Art. 39 den Gemeingebrauch hinaus (

) . . . . . 150.— bis 1000.—

.20.26.01 Erlass von Schutz und Nutzungsplänen

Art. 39bis (

ff.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000.— bis 30 000.—

.20.26.02 Schutzverfügungen (Art. 39bis ff.) . . . . . . . . . 250.— bis 5000.—

.20.26.03 Verfügung von anderen Massnahmen zur Umsetzung einer Schutz und Nutzungspla

Art. 39bis nung (

ff.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.— bis 5000.—

.20.27237 Verfügung von Sanierungsmassnahmen nach

Art. 80 ff. des eidgenössischen Gewässer

schutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 15 000.—

.20.28238 Ausnahmebewilligungen bei Fliessgewässern

Art. 41 (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 2000.—

.20.29239 Bewilligung für Schüttungen in Seen (Art. 42) 150.— bis 5000.—

.20.30240 Bewilligung für Spülungen und Entleerungen des Stauraums (Art. 43 Abs. 1 Bst. a) . . . . . . . 150.— bis 10 000.—

.20.31241 Ausnahmebewilligung für die Rückgabe von Treibgut (Art. 43 Abs. 1 Bst. b) . . . . . . . . . . . . 150.— bis 1000.—

.20.32242 Verfügung baulicher Vorkehren für das Ein sammeln von Treibgut (Art. 43 Abs. 1 Bst. c) 150.— bis 1000.—

.20.33 Verfügung zur Erhaltung von Grundwasser

Art. 44 vorkommen (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.— bis 5000.—

.20.34243 Bewilligung zur Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material (Art. 45 Abs. 1). . . . . . 500.— bis 100 000.— 235 Geändert durch II. Nachtrag zur GSchVV. 236 Geändert durch XIII. Nachtrag. 237 Geändert durch XIII. Nachtrag. 238 Geändert durch XIII. Nachtrag. 239 Geändert durch XIII. Nachtrag. 240 Geändert durch XIII. Nachtrag. 241 Geändert durch XIII. Nachtrag. 242 Geändert durch XIII. Nachtrag. 243 Geändert durch XXVI. Nachtrag. Nr. Fr. -- 27 of 61 --

…244 Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 21. Januar 1997 245

.21.18 Verfügung vorsorglicher Massnahmen (Art. 6) 200.— bis 5000.—

.21.19246 Prüfung von meldepflichtigen Anlagen

Art. 17quater ( V

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 500.— erordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern vom 12. Dezember 1960 247 Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 248

.25 Bewilligung von baulichen Massnahmen innerhalb der Projektierungszone (Art. 16) . . . 200.— bis 6000.—

.26 Bewilligung von baulichen Massnahmen

Art. 24 innerhalb der Baulinien ( Bundesgesetz über den Umw

) . . . . . . . . . . 250.— bis 6000.— eltschutz vom 7. Oktober 1983249, 250

.27251 Einsichtgabe oder Auskunft über Umwelt

Art. 10 informationen (

g) . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 2000.—

.27.01252 Verfügung über die Kostenverteilung

Art. 32 (

d) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 20 000.—

.27.02253 Verfügung über Sicherstellung der Kosten

Art. 32 deckung (

dbis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 6000.—

.27.03254 Bewilligung für Veräusserung oder Teilung

Art. 32 (

dbis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 20 000.— 244 Titel und Nr. 26.21.13 aufgehoben durch V zum EG zur eidg Umweltschutzgesetzgebung. 245 sGS 752.21. 247 sGS 751.13. 248 SR 725.11. 249 SR 814.01. Nr. Fr. -- 28 of 61 --

Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung vom 19. April 2011255, 256

.30257 Emissions und Immissionsmessungen sowie Emissions und Immissionskontrollen (Art. 24) 1000.— bis 50 000.—

.31258 Überprüfung und Beurteilung von Gesuchs unterlagen für die Errichtung und Änderung von Anlagen mit nicht ionisierender Strah

Art. 36 lung (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 3000.—

.32259 Anhörung bei Vorschriften auf dem Gebiet

Art. 6 des Umweltschutzes (

) . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 2000.—

.33260 Verfügung über Luftreinhaltemassnahmen

Art. 24 (

und 27) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 20 000.—

.34261 Verfügung über Lärmschutzmassnahmen

Art. 29 (

und 31) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 10 000.— …262

.37263 Verfügung über Massnahmen zum Schutz

Art. 34 vor Erschütterungen (

) . . . . . . . . . . . . 100.— bis 6000.—

.38264 Abfallrechtliche Betriebsbewilligung (Art. 48) 300.— bis 20 000.—

.39265 Bodenschutzmassnahmen (Art. 52) . . . . . . . 100.— bis 6000.— …266

.44267 Verfügung im Zusammenhang mit dem Voll zug der Vorschriften über die Sanierung

Art. 50 von belasteten Standorten (

) . . . . . . . 200.— bis 10 000.— …268 255 sGS 672.1. 257 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 258 Geändert durch XIII. Nachtrag. 262 Nr. 26.35 und 26.36 aufgehoben durch V zum EG zur eidg Umweltschutzgesetzgebung. 266 Titel und Nrn. 26.41 bis 26.43 aufgehoben durch V zum EG zur eidg Umweltschutzgesetzgebung. 268 Titel und Nrn. 26.51 bis 26.57 aufgehoben durch V zum EG zur eidg Chemikaliengesetzgebung. Nr. Fr. -- 29 of 61 --

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 269, 270

.60271 Bewilligung für die Entgegennahme von

Art. 1 Abfällen (

in Verbindung mit Art. 8 der eidgenössischen Verordnung über den Ver kehr mit Abfällen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170.— bis 3500.— Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015272, 273

.62.01274 Errichtungsbewilligung (Art. 39) . . . . . . . . . . 1000.— bis 100 000.—

.62.02275 Betriebsbewilligung (Art. 40) . . . . . . . . . . . . . 500.— bis 60 000.—

.62.03276 Überwachung von Abfallanlagen

Art. 28 ( V

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 40 000.— erordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Februar 1991277

.63.01 Unterstellung unter die Störfallverordnung

Art. 1 (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 3000.—

.63.02 Beurteilung des Kurzberichtes (Art. 6) . . . . . 100.— bis 10 000.—

.63.03 Verfügung Risikoermittlung (Art. 6 Abs. 4) . . 100.— bis 3000.—

.63.04 Beurteilung der Risikoermittlung (Art. 7) . . . 100.— bis 20 000.—

.63.05 Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen (Art. 8) 100.— bis 30 000.— Verordnung zum eidgenössischen Rohrleitungsgesetz vom 21. September 1993 278

.64.01 Bewilligung für den Bau (Art. 1 Abs. 1) . . . . 100.— bis 20 000.—

.64.02 Bewilligung für den Betrieb (Art. 1 Abs. 1) . . 100.— bis 5000.—

.64.03 Generelle Bewilligung für Bau und Betrieb (Art. 1 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 10 000.— 269 SR 814.610. 272 SR 814.600. 273 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 274 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 275 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 276 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 277 SR 814.012. 278 sGS 716.1. Nr. Fr. -- 30 of 61 --

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 279

.65 Stellungnahmen der Umweltschutzfachstelle

Art. 13 ( E

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.— bis 30 000.— isenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 280, 281

.66282 Stellungnahme im Plangenehmigungsverfah

Art. 18 ren ( Bunde Perso

d Abs. 1 und Art. 18 i Abs. 3) . . . . 1000.— bis 7000.— sgesetz über Seilbahnen zur nenbeförderung vom 23. Juni 2006 283, 284

.67285 Stellungnahme im Plangenehmigungsverfah ren (Art. 12 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 6) . . . . . . 500.— bis 3500.— Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brennoder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz) vom 4. Oktober 1963286, 287

.68288 Stellungnahme im Plangenehmigungsverfah

Art. 21 ren ( Bunde Schwach- (Elek

b Abs. 1 und Art. 24 Abs. 3) . . . . . 500.— bis 3500.— sgesetz betreffend die elektrischen und Starkstromanlagen trizitätsgesetz) vom 24. Juni 1902 289, 290

.69291 Stellungnahme im Plangenehmigungsverfah

Art. 16 ren (

d Abs. 1 und Art. 17 Abs. 3) . . . . . 500.— bis 3500.— 279 SR 814.011. 280 SR 742.101. 283 SR 743.01. 286 SR 746.1. 289 SR 734.0. Nr. Fr. -- 31 of 61 --

Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz) vom 21. Dezember 1948292, 293

.70294 Stellungnahme im Plangenehmigungsverfah

Art. 37 ren ( Konko

d Abs. 1 und Art. 37 i Abs. 3) . . . 800.— bis 8000.— rdat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951295 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) vom 2. Juni 2022296, 297 Regierungsbeschluss über die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente vom 15. November 1966 298

.71299 Betriebsbewilligung für Kleinskilifte . . . . . . . 400.— bis 2000.—

.72 Verlängerung der Betriebsbewilligung für Kleinskilifte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 1500.— Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916 300, 301

.73302 Stellungnahme im Verfahren für die Ertei

Art. 62 lung von Bundeskonzessionen (

c Abs. 1

Art. 62 und Gese

h Abs. 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1200.— bis 7500.— tz über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960 303

.80 Verfügung für die wirtschaftliche Nutzung

Art. 20 gemeinsamer Wasservorkommen (

) . . 300.— bis 6000.— 292 SR 748.0. 295 sGS 712.1. 296 sGS 712.11. 297 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 298 sGS 141.31. 299 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 300 SR 721.80. 303 sGS 751.1. Nr. Fr. -- 32 of 61 --

.81 Zustimmung zur Übertragung einer Verlei

Art. 23 hung (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 5000.—

.82 Behandlungsgebühr für die Verfahrenskosten bei abgelehnter Verleihung oder vorzeitigem

Art. 34 Rückzug des Gesuches (

) . . . . . . . . . . . 250.— bis 60 000.— …304 Altlasten-Verordnung vom 26. August 1998 305

.84 Verfügungen nach Altlasten Verordnung . . . 100.— bis 20 000.— Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008306, 307

.90308 Stellungnahme der kantonalen Fachstelle zu Gesuchen von Freisetzungsversuchen (Art. 37) 500.— bis 20 000.—

.91309 Anhörung der kantonalen Fachstelle (Art. 45) 100.— bis 10 000.—

.92310 Verfügung von Massnahmen bei der Über

Art. 49 wachung der Sorgfaltspflicht (

) . . . . . . 100.— bis 5000.—

.93311 Verfügung von Massnahmen bei der Markt

Art. 48 überwachung (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 5000.—

.94312 Verfügung von Massnahmen zur Bekämp

Art. 52 fung schädigender Organismen ( Einschliessungsverordnung

) . . . 100.— bis 10 000.— vom 25. August 1999 313

.95 Stellungnahme der kantonalen Fachstelle im

Art. 17 Meldeverfahren (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 10 000.—

.96 Stellungnahme der kantonalen Fachstelle

Art. 18 im Bewilligungsverfahren (

) . . . . . . . . 100.— bis 10 000.—

.97 Stellungnahme der kantonalen Fachstelle be treffend zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen

Art. 19 (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 10 000.—

.98 Verfügung von Massnahmen bei der Über

Art. 20 wachung in den Betrieben (

) . . . . . . . . 100.— bis 10 000.— 304 Titel und Nr. 26.83 aufgehoben durch XII. Nachtrag. 305 SR 814.680. 306 SR 814.911. 307 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 308 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 309 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 310 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 311 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 312 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 313 SR 814.912. Nr. Fr. -- 33 of 61 --

g_sicherheitsund_justizdepartement314 G. Sicherheitsund Justizdepartement314

Art. 482 Ausgabe von Warenpapieren (

) . . . . 400.— bis 1500.—

.15.01 Bewilligung der berufsmässigen Ehe oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder

Art. 406 an Personen aus dem Ausland ( Einführungsverordnung

c) . . 400.— bis 1500.— zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 20. November 1979 316

.44 Bewilligung von Rennen mit Motorfahrzeu gen (Art. 15 Abs. 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 3000.— Polizeikommando

.45 Bewilligung zum Betrieb von Lautsprechern

Art. 16 (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 500.—

.46 Bewilligung von sportlichen Veranstaltungen, ausgenommen Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 15 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1500.—

.47 Bewilligung von Versuchsfahrten (Art. 15 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 600.—

.48 Bewilligung von Betriebswegweisern (Art. 25) 200.— bis 600.—

.49 Bewilligung von touristischen Signalisatio

Art. 25 nen (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 600.—

.50 Weisungen für das Aufstellen von Signalen

Art. 27 (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.— bis 2000.—

.51 Bewilligung von Strassenreklamen (Art. 32) 100.— bis 3000.— Privatdetektivverordnung vom 18. November 1980 317

.52318 Erteilung oder Entzug der Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Privatdetektivs

Art. 2 (

und 11) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 1000.—

.53 Abgabe des Privatdetektivausweises (Art. 7) 60.— 314 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 315 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationen recht) vom 30. März 1911, SR 220. 316 sGS 711.1. 317 sGS 451.13. Nr. Fr. -- 34 of 61 --

Vollzugsverordnung zu den eidgenössischen Vorschriften über die Luftfahrt vom 22. März 1951319 Polizeikommando / Strassenverkehrs und Schifffahrtsamt

.54 Entscheid über Einwendungen gegen Flug veranstaltungen und Aussenlandungen . . . . 100.— bis 600.— Polizeigesetz vom 10. April 1980 320 Kantonspolizei

.60 Ordnungsdienst bei privaten Veranstaltun gen: je Polizeibeamter und halber Tag . . . . . 250.—

.61 Rennbegleitung: je Polizeibeamter und hal ber Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.—

.62.01– 03321 Begleitung von Sondertransporten:

.62.01 Fahrzeug: je km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.—

.62.02 …

.62.03 Polizeibeamter: je Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.—

.62.04322 Durchführung und Begleitung von Personen transporten: Fahrzeug je km einschliesslich Personaleinsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.— mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.—

.63 Besonderer Schutz Privater: je Polizeibeamter und halber Tag . . . . . . . . . 250.— Kantonale Notrufzentrale

.64.01– 04 Anschlüsse von Gefahrenmeldeanlagen (Bankalarm, Brandmeldeanlagen):

.64.01 Grundgebühr (Aufschaltgebühr für Neu anschluss) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 500.—

.64.02323 Jahresgebühr je Anschluss . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 800.—

.64.03 Rückerstattung Jahresgebühr je Brandmelde anlage an Feuerwehren . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.—

.64.04 Änderung des Alarmdispositivs . . . . . . . . . . 100.— bis 300.—

.64.05 Fehlalarm aufgrund Alarmanlage, je Alarm höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800.— 319 sGS 715.1. 320 sGS 451.1. 321 Geändert durch XXIII. Nachtrag. Nr. Fr. -- 35 of 61 --

.64.10–12 Anschluss am Alarmierungssystem:

.64.10 Jahresgebühr je Anschluss . . . . . . . . . . . . . . . 15.—

.64.11 Jahresgebühr je Einwohner je Gemeinde . . . —.60

.64.12324 Bearbeitungsgebühr je Teilnehmermutation (ohne Telekommunikationsaufwand) . . . . . . 15.—

.65.01– 07 Suche nach vermissten Personen:

.65.01 je Polizeibeamter und Halbtag . . . . . . . . . . . . 250.—

.65.02 Einsatz eines Tauchgerätes: je Stunde . . . . . . 50.—

.65.03 …

.65.04 Einsatz eines Motorbootes . . . . . . . . . . . . . . . nach Aufwand

.65.05325 Helikoptereinsatz, Drohneneinsatz, Fahr zeug und Verpflegungskosten . . . . . . . . . . . nach Aufwand

.65.06 je Polizeihund und Halbtag . . . . . . . . . . . . . . 50.—

.65.07 Einsatz eines Spezialhundes . . . . . . . . . . . . . . nach Aufwand

.66.01– 03 Fahrzeugfahndung:

.66.01 Fahndung und Meldung des Fundortes . . . . 10.— bis 30.—

.66.02 Abschleppen, Überführen und Unterbringen nach tatsächlichen Kosten

.66.03326 Einstellung nach Ablauf der Abholfrist, je Monat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.—

.66.04327 Betäubungsmitteldelikte: Einlagerung sicher gestellter oder beschlagnahmter Sachen, je Palette und je Monat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.—

.67 Polizeiliche Intervention:

.67.01 Intervention ohne Strafanzeige . . . . . . . . . . . 80.—

.67.02 Intervention wegen Häuslicher Gewalt, in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.—

.68 Polizeilicher Gewahrsam: je Tag . . . . . . . . . . 110.—

.68.01 Zuzüglich Verpflegungskosten nach Art. 41 der Polizeiverordnung

.69.01–03 Bewilligung und Widerruf der Ausübung von Bewachungs, Ordnungs und Sicherheits aufgaben

.69.01 Erstmalige Bewilligung / Verweigerung / Widerruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 1000.—

.69.02 Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligungs änderung (z. B. Erweiterung oder Änderung des Aufgabenbereichs, Änderung der Orga nisation oder des Personalbestands) . . . . . . . 30.— bis 500.— 324 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 325 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 326 Geändert durch XIII. Nachtrag. Nr. Fr. -- 36 of 61 --

.69.03 Erneuerung der Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 500.— …328 Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 1990 329

.73 Entscheid über die Herausgabe von Akten oder die Erteilung von Auskünften . . . . . . . . 30.— bis 300.— Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafund Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010330

.74331 Entscheid über die Herausgabe von Akten oder die Erteilung von Auskünften (Art. 37) 50.— bis 400.— …332

.76333 Überweisungsverfügung (Art. 50 ff. . . . . . . . 100.— bis 500.— …334

.78335 Anordnung einer Sicherungsmassnahme

Art. 59 (

Bst. a), Entscheid über Strafaufschub

Art. 59 (

Bst. e und f), Strafunterbruch oder

Art. 59 Vollzugsöffnungen (

Bst. g) . . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

.79336 Bewilligung und Abbruch einer besonderen

Art. 59 Vollzugsform ( Kantonspolizei337

Bst. b) . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 500.—

.79.00338 Die Kosten für die polizeilichen Aufwände werden grundsätzlich als Pauschale berech net. In besonders aufwendigen Fällen werden neben einer Grundgebühr zusätzliche Ge bühren erhoben. Bei besonders kleinem Aufwand kann auf die Erhebung von Ge bühren verzichtet werden. 328 Titel und Nr. 27.71 aufgehoben durch VII. Nachtrag. 329 sGS 961.2. 330 sGS 962.1. 331 Geändert durch StPV, sGS 962.11. 332 Nr. 27.75 aufgehoben durch XIII. Nachtrag. 333 Geändert durch StPV, sGS 962.11. 334 Nr. 27.77 aufgehoben durch XIII. Nachtrag. 335 Geändert durch StPV, sGS 962.11. 336 Geändert durch XIII. Nachtrag. 338 Geändert durch XIII. Nachtrag. Nr. Fr. -- 37 of 61 --

.79.00.01339 Polizeibeamter: je Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— wenigstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.—

.79.01340 Fallpauschale oder Grundgebühr . . . . . . . . . 80.— bis 500.—

.79.02341 Zusätzliche Gebühren

.79.02.01 Skizze, Plan oder Bild durch Fachdienst . . . . 100.— bis 1100.—

.79.02.02342 Kriminaltechnische Untersuchung . . . . . . . . 100.— bis 10 000.—

.79.02.02.01343 Daktyloskopische Analyse . . . . . . . . . . . . . . . 10.— bis 500.— …344

.79.02.03.01345 Forensische Laboranalysen, nach Aufwand, je Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 400.—

.79.02.03.02346 Forensische Laboranalysen (bei automatisier ten oder maschinellen Analysen), pauschal 10.— bis 10 000.—

.79.02.04347 Spezialisierte polizeiliche Sachbearbeitung (Fachdienst Ermittlungsunterstützung) sowie Einsatz von spezialisierten Fachkräften (Kom petenzzentrum Forensik, ITForensik und Cybercrime, Observantinnen oder Observan ten, Drohnenpilotinnen oder piloten, Ver kehrsunfallspezialistinnen oder spezialisten usw.), nach Aufwand, je Stunde . . . . . . . . . . . 150.—

.79.02.05 Technische Fahrzeugüberprüfung . . . . . . . . . 100.— bis 400.—

.79.02.06348 Komplexe Recherchen in Datensystemen . . . 100.— bis 1000.—

.79.02.07349 Erstellung Datenträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.— bis 5000.—

.79.02.07.01350 Datensicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.— bis 5000.—

.79.02.08351 Auswertung und Analyse von Massendaten, stammend aus technischen Überwachungen (Audio/Video), Sicherstellungen . . . . . . . . . . 10.— bis 5000.— 342 Geändert durch XXV. Nachtrag. 344 Nr. 27.79.02.03 aufgehoben durch XIII. Nachtrag. 345 Geändert durch XXV. Nachtrag. 347 Geändert durch XXV. Nachtrag. 348 Geändert durch XIII. Nachtrag. 349 Geändert durch XXV. Nachtrag. 351 Geändert durch XXV. Nachtrag. Nr. Fr. -- 38 of 61 --

.79.02.08.01352 Auswertung und Analyse von Massendaten aus verunfallten oder deliktisch genutzten Fahrzeugen oder Verkehrsanlagen (Fahrzeug daten, Audio/Video, GPS) . . . . . . . . . . . . . . . . 10.— bis 5000.—

.79.02.08.02353 Auswertung und Analyse von Massendaten aus der Kommunikationsüberwachung . . . . nach tatsächlichen Kosten

.79.02.09354 Visualisierung komplexer Sachverhalte . . . . 300.— bis 2000.—

.79.02.10355 Asservierung, je Asservierung . . . . . . . . . . . . 50.— bis 100.—

.79.02.11356 Lagerung von Sicherstellungen, je Monat . . . 5.— bis 400.—

.79.02.12357 Einsatz eines Mobiltelefonortungsgerätes, je Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 800.—

.79.03358 Fahrspesen

.79.03.01359 Benützung eines Motorfahrzeugs, je km . . . . 2.—

.79.03.02 Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nach tatsächlichen Kosten

.79.04360 Andere Aufwendungen

.79.04.01361 Aufwendungen, die in diesem Tarif nicht auf geführt sind, werden nach den tatsächlichen Kosten berechnet, wenn sie nach Art oder Umfang aussergewöhnlich sind (z. B. Über setzungen, Opferhilfespezialistinnen oder Opferhilfespezialisten, Einsatz von Unter stützungskräften, Einsatz von Taucherinnen oder Tauchern, eines Helikopters, einer Drohne, spezieller Bergungsgeräte oder ande rer technischer Einrichtungen). 359 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 361 Geändert durch XXV. Nachtrag. Nr. Fr. -- 39 of 61 --

Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019 (BZG)362, 363 Eidgenössische Verordnung über den Zivilschutz vom 11. November 2020 (ZSV)364, 365 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 20. Juni 1996 (EG zum BZG)366 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 1. Oktober 1996 (EV zum ZSG)367

.80368 Prüfung und Genehmigung von Bau und Erneuerungsprojekten für Anlagen der Zivil schutzorganisation sowie für öffentliche und

Art. 61 private Schutzräume (

BZG; Art. 79

Art. 25

ZSV;

Bst. a und Art. 37 EV zum ZSG) 100.— bis 5800.—

.81369 Kontrolle von erstellten Zivilschutzanlagen und Schutzräumen einschliesslich Baukon trollen und Prüfung allfälliger Abrechnun

Art. 61

gen ( Bst.

BZG; Art. 80 ZSV; Art. 38 c EV zum ZSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120.— bis 5800.—

.82370 Verfügung zur Behebung von Mängeln an Zivilschutzanlagen und an Schutzräumen

Art. 61 sowie Nachkontrolle (

BZG; Art. 80

Art. 38

ZSV;

Bst. c EV zum ZSG) . . . . . . . . . . 60.— bis 1150.—

.83371 Kontrolle der Betriebsbereitschaft von öffent lichen und privaten Schutzbauten (Art. 61

Art. 81

BZG;

ZSV; Art. 25 Bst. a und b EV zum ZSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.— bis 1150.—

.84372 Verfügung über Ausnahmen von der Schutz raumbaupflicht, Festlegung von Ersatzbeiträ gen und Sicherheitsleistungen (Art. 61 BZG;

Art. 71 ZSV; Art. 38 Bst. a und b EV zum

ZSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.— bis 600.— 362 SR 520.1. 363 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 364 SR 520.11. 365 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 366 sGS 413.1. 367 sGS 413.11. 368 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 369 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 370 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 371 Geändert durch XXV. Nachtrag. 372 Geändert durch XXIII. Nachtrag. Nr. Fr. -- 40 of 61 --

.85373 Verfügung über Ersatzvornahmen (Art. 82

Art. 36

ZSV;

Bst. a EV zum ZSG) . . . . . . . . . . 60.— bis 1150.—

.86374 Festlegung der Grenzen der Gebiete (Beurtei lungsgebiete), in denen keine Schutzräume erstellt werden müssen oder in denen die Anzahl der Schutzplätze herabgesetzt werden

Art. 62 kann ( EV zum

BZG; Art. 74 ZSV; Art. 36 Bst. b ZSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 2000.—

.87375 Entscheid über die Verwendung von Ersatz

Art. 76

beiträgen ( ZSG) . . .

ZSV; Art. 40bis EV zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.— bis 1150.—

.88376 Bearbeitung von Gesuchen für die Aufhe

Art. 66 bung von Schutzräumen (

BZG;

Art. 82 ZSV; Art. 38 Bst. d EV zum ZSG) . . . 60.— bis 600.—

.89377 Verwarnung bei Nichteinrücken zu Dienst anlässen des Zivilschutzes (Art. 88 Abs. 1

Art. 17 Bst. a BZG; Verordnung über

EV zum ZSG) . . . . . . . . . 150.— bis 300.— Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe vom 25. Mai 2022 (VVSG)378, 379 Kantonspolizei380

.90381 Kontrollen, die zu einer Beanstandung ge führt haben (Art. 24 Abs. 2 VVSG) . . . . . . . . 200.— bis 500.—

.91382 Lagerung und Entsorgung von eingezogenen Vorläuferstoffen und explosionsfähigen Stof fen (Art. 24 Abs. 4 VVSG)

  1. Kleinmengen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.—
  2. Grössere Mengen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach tatsächlichen Kosten 373 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 374 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 375 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 376 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 377 Geändert durch XXIII. Nachtrag. 378 SR 941.421. Nr. Fr. -- 41 of 61 --

h_amtsnotariat383 H. Amtsnotariat383

Art. 504 Verfügung von Todes wegen (

und

Art. 505 Abs. 2 ZGB; Art. 79 bis 81 EG) . . . . . 110.—

.01.01387 bei Übernahme aus dem Depot einer ande ren Amtsstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55.—

Art. 83 30.02 Siegelung (

.02 Siegelung (

EG; Art. 31 bis 36 der EV zum ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 800.—

.03 Sicherungsinventar und Inventar bei Nach erbeneinsetzung (Art. 490 Abs. 1 und Art. 553 ZGB):

.03.01 Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.—

.03.02 Zuschlag 0,5 Prozent des Teilungsvermögens vor der Ausscheidung güterrechtlicher An sprüche

.03.03388 Zuschlag bei negativem Saldo oder geringem Aktivsaldo nach Aufwand, je Stunde . . . . . . 80.— bis 250.—

.04 Erbschaftsverwaltung:

.04.01 Anordnung und Aufhebung, je . . . . . . . . . . . 300.— bis 600.—

.04.02389 zuzüglich Kosten der Verwaltung nach Auf wand, je Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.— bis 250.—

.05390 Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen

Art. 557 (

ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165.— bis 1100.—

.06 Ausstellung der Erbbescheinigung (Art. 559 ZGB):

.06.01391 Testamentseröffnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110.— bis 880.—

.06.02392 ohne Testamentseröffnung . . . . . . . . . . . . . . . 165.— bis 1100.— 383 Geändert durch XIX. Nachtrag. 384 SR 210. 385 sGS 911.1. 386 Geändert durch XXVI. Nachtrag. 387 Geändert durch XXVI. Nachtrag. 388 Geändert durch XIX. Nachtrag. 389 Geändert durch XIX. Nachtrag. 390 Geändert durch XXVI. Nachtrag. 391 Geändert durch XXVI. Nachtrag. 392 Geändert durch XXVI. Nachtrag. Nr. Fr. -- 42 of 61 --

.07 Ausschlagung:

.07.01 Protokollierung (Art. 570 Abs. 3 ZGB) . . . . . 10.— bis 50.—

.07.02 Verlängerung oder Erneuerung der Frist

Art. 576 (

ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 600.—

Art. 580 30.08 Öffentliches Inventar (

.08 Öffentliches Inventar (

bis 584 ZGB;

Art. 84

bis 87 EG):

.08.01 Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.—

.08.02 Zuschlag 0,5 Prozent des Teilungsvermögens vor der Ausscheidung güterrechtlicher An sprüche

.08.03393 Zuschlag bei negativem Saldo oder geringem Aktivsaldo nach Aufwand, je Stunde . . . . . . . 80.— bis 250.—

.09 Entscheid über die Fortsetzung eines Ge

Art. 585 werbes (

ZGB; Art. 85 EG) . . . . . . . . 200.— bis 500.—

.10 Rechnungsruf bei erbenloser Erbschaft

Art. 592 (

ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 1000.—

Art. 595 30.11 Amtliche Liquidation (

.11 Amtliche Liquidation (

ZGB):

.11.01 Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.—

.11.02 Zuschlag 3 Prozent der Nachlassaktiven

.11.03394 Zuschlag bei negativem Saldo oder geringem Aktivsaldo nach Aufwand, je Stunde . . . . . . . 80.— bis 250.—

.12 Bestellung einer Vertretung für die Erben

Art. 602 gemeinschaft (

ZGB) . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 800.—

.13 Mitwirkung bei der Teilung nach Art. 609 Abs. 1 ZGB:

.13.01 Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.—

.13.02 Zuschlag 1 Prozent des vertretenen Erbbe treffnisses

.14 –16 Durchführung der amtlichen Teilung (Art. 609 Abs. 2 ZGB; Art. 88 EG) bei einem Teilungsvermögen (im Zeitpunkt der Teilung vor der Ausscheidung güterrechtlicher und erbrechtlicher Ansprüche):

.14 bis Fr. 50 000.–: Grundgebühr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400.— Zuschlag 5 Prozent des Teilungsvermögens

.15 über Fr. 50 000.– bis Fr. 100 000.–: Grundgebühr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1200.— Zuschlag 4 Prozent des Teilungsvermögens 393 Geändert durch XIX. Nachtrag. 394 Geändert durch XIX. Nachtrag. Nr. Fr. -- 43 of 61 --

.16 über Fr. 100 000.–: Grundgebühr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2600.— Zuschlag 3 Prozent des Teilungsvermögens

.17 …

.18 Bildung von Losen oder Entscheid über Ver äusserung oder Zuweisung unteilbarer Sachen usw. (Art. 611 Abs. 3 und Art. 613 Abs. 3 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 800.—

.19 Entscheid über die Art der Versteigerung (Art. 612 Abs. 3 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 800.—

.20 Bestellung von Sachverständigen (Art. 618 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 500.—

.21395 Beratung in güter und erbrechtlichen Ange legenheiten (einschliesslich Abfassung einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung) nach Aufwand, je Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 250.—

.22 Überwachung der Auslosung von Gülten (Art. 882 Abs. 2 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 300.—

.23 Anordnung betreffend Veröffentlichung und

Art. 910 Verkauf des Versatzpfandes (

ZGB) 75.— bis 250.—

.24396 Hinterlegung eines Vorsorgeauftrags (Art. 361 Abs. 3 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— 395 Geändert durch XIX. Nachtrag. Nr. Fr. -- 44 of 61 --

i_kommissionen_und_experten I. Kommissionen und Experten

Art. 20 (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.— bis 500.—

.02 Für die Durchführung der öffentlichen Auf lage können dem Enteigner die Barauslagen belastet werden.

.03 Entscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130.— bis 5300.—

.04 Abschreibungsbeschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . 70.— bis 1300.—

.05 Einigungsverhandlung und Überweisung an die Regierung (Art. 29 Abs. 2 und Art. 33) . . 75.— bis 660.—

.06 Fristansetzung durch Präsident der Schät

Art. 35 zungskommission (

) . . . . . . . . . . . . . . 40.— bis 400.— …398 II. Gemeindeverwaltung

a_gemeinderat_gemeindepraesident_und_gemeinderatsschreiber A. Gemeinderat, Gemeindepräsident und Gemeinderatsschreiber

Art. 7 (

ff. BRG):

.00.02 – Schweizerinnen und Schweizer (je Gesuch) 100.— bis 800.—

.00.03 – Ausländerinnen und Ausländer (Einzelper sonen, einschliesslich unmündige Kinder) 100.— bis 1800.—

.00.04403 Ausländerinnen und Ausländer (Verheiratete und eingetragene Partner, einschliesslich un mündige Kinder) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 2500.— 397 sGS 735.1. 398 Titel und Nr. 31.07 aufgehoben durch XIII. Nachtrag. 399 sGS 121.1. 400 Geändert durch BRV. 401 Geändert durch BRV. 402 Geändert durch BRV. 403 Geändert durch X. Nachtrag zur EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Nr. Fr. -- 45 of 61 --

.00.05 / 06404 Erteilung des Gemeindebürgerrechts im Verfahren der Besonderen Einbürgerung

Art. 36 (

ff. BRG):

.00.05 – Schweizerinnen und Schweizer (je Gesuch) 100.— bis 600.—

.00.06 – Ausländische und staatenlose Jugendliche (je Gesuch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1400.— …405 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 / 22. Juni 1942406

.02 Amtsanzeige oder Mitteilung einer Gegen

Art. 35bis erklärung (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.— bis 60.—

.03 Ausstellung eines Zeugnisses (Art. 35ter) . . . . 7.— bis 30.— …407 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt vom 29. Januar 2013408

.08409 Ausstellung eines Heimatausweises (Art. 19) 15.—

.09410 Verlängerung eines Heimatausweises (Art. 20) 10.— …411 …412 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele vom 21. April 2020413, 414

.19.01415 Bewilligung eines Kleinspiels (Art. 3 Abs. 1) 250.— bis 3000.—

.19.02416 Kontrolle eines Kleinspiels (Art. 3 Abs. 1) . . . 250.— bis 5000.— 404 Geändert durch BRV. 405 Titel und Nr. 50.01 aufgehoben durch V. Nachtrag. 406 sGS 911.1. 407 Nr. 50.04 aufgehoben durch III. Nachtrag ZPV. 408 sGS 453.1. 409 Geändert durch V über die kantonale Einwohnerdatenplattform. 410 Geändert durch V über die kantonale Einwohnerdatenplattform. 411 Titel und Nr. 50.13 aufgehoben durch V zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schwei zer Staatsangehörige. 412 Titel, Nrn. 50.15–17 Ingress und Nrn. 50.15 bis 50.18 aufgehoben durch XXI. Nachtrag. 413 sGS 455.1. Nr. Fr. -- 46 of 61 --

Gastwirtschaftsgesetz vom 26. November 1995 417

.20.01 Patent für einen Betrieb (Art. 7, Art. 10 Abs. 2,

Art. 12 und Art. 13 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 2000.—

.20.02 Patent für einen Anlass (Art. 14) . . . . . . . . . . 40.— bis 1000.—

.20.03 Patent für den Kleinhandel mit gebrannten

Art. 23 Wassern (

, 24 und 25) . . . . . . . . . . . . . 50.— bis 1000.—

.21 Änderung oder Aufhebung der Schliessungs

Art. 18 zeit (

und 19) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.— bis 2000.— …418, 419 …420 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004 421

.23422 Verfügungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.— bis 500.— Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 29. November 1998423, 424 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 7. Dezember 1999425, 426

.23.01427 Verfügung von Einschränkungen für melde pflichtige Veranstaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 500.— …428 …429 417 sGS 553.1. 418 sGS 554.4. 419 Titel und Nr. 50.22.01 aufgehoben durch XIII. Nachtrag. 420 Nr. 50.22.02 aufgehoben durch XIII. Nachtrag. 421 sGS 552.1; geändert durch V zum G über Ruhetag und Ladenöffnung. 422 Geändert durch V zum G über Ruhetag und Ladenöffnung. 423 sGS 651.1. 425 sGS 651.11. 428 Titel und Nrn. 50.24.00.01 bis 50.24.00.04 aufgehoben durch XXI. Nachtrag. 429 Titel und Nrn. 50.24.00.06 bis 50.24.00.09 aufgehoben durch V zum EG zur eidg Umweltschutz gesetzgebung. Nr. Fr. -- 47 of 61 --

Planungsund Baugesetz vom 5. Juli 2016 430, 431

.24.01.02432 Bauanzeigen (Art. 139 Abs. 1) . . . . . . . . . . . . 20.—

.24.01.03433 Übermittlung einer Baueinsprache (Art. 156 Abs. 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.—

.24.02434 Baubewilligungen (Art. 146 und 149) . . . . . . 100.— bis 20 000.—

.24.02.01435 Baubewilligungen bei besonders aufwändi gen Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 000.– bis 50 000.—

.24.03436 Abbruchbewilligung (Art. 146) . . . . . . . . . . . 100.— bis 2000.—

.24.04437 Verlängerung der Geltungsdauer einer Be

Art. 148 willigung (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 2000.—

.24.05438 Vorbescheid im Bauermittlungsverfahren

Art. 145 (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 5000.—

.24.05.01439 Teilentscheid (Art. 144) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 5000.—

.24.06440 Anordnung von Schutzmassnahmen (Art. 121

Art. 128 ff. und

f.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 5000.—

.24.08 441 Verfügung auf Behebung des rechtswidrigen

Art. 159 Zustandes ( Strassenges

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 10 000.— etz vom 12. Juni 1988442

.24.09 Verfügungen über Gemeingebrauch, gestei gerter Gemeingebrauch und Sondernutzung

Art. 20 (

bis 29) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 10 000.—

.24.10 Bewilligung zum Bau oder zur Änderung von Zufahrten sowie zur Ableitung von

Art. 63 Wasser auf Strassen (

) . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 1000.—

.24.11 Durchführung des Kostenverlegungsverfah

Art. 77 rens (

bis 86) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170.— bis 6900.—

.24.12 Verfügung über Strassenabstände, Sicht zonen, Zutrittsverbotslinien und Immissions

Art. 102 verbotslinien (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 1000.— 430 sGS 731.1. 431 Geändert durch XII. Nachtrag. 432 Geändert durch XII. Nachtrag. 433 Geändert durch XII. Nachtrag. 434 Geändert durch XXVI. Nachtrag. 435 Geändert durch XXVI. Nachtrag. 436 Geändert durch XII. Nachtrag. 437 Geändert durch XII. Nachtrag. 438 Geändert durch XII. Nachtrag. 440 Geändert durch XII. Nachtrag. 441 Geändert durch XII. Nachtrag. 442 sGS 732.1. Nr. Fr. -- 48 of 61 --

.24.13 Ausnahmen von Strassenabstandsvorschrif

Art. 108 ten ( Einfü

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 2000.— hrungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 20. November 1979 443

.29.02 Bewilligung von Reklamen (Art. 32) . . . . . . . 100.— bis 3000.— Örtliche Bauund Abwasserreglemente444

.30445 Baupolizeiliche Bewilligungen oder Kontrol len oder andere baupolizeiliche Amtshand lungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 5000.—

.31446 Baukontrollen nach Zeitaufwand, je Stunde höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— …447, 448 …449 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 1996 450, 451

.32.12.01 Einleitungs und Versickerungsbewilligung

Art. 3bis (

und 3ter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

.32.12.02 Verfügungen zur Behebung von Gewässer verunreinigungen durch Sickerwasser aus Deponien (Art. 4 Abs. 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 20 000.—

.32.12.03 Verfügung über die Mitbenützung von Ab wasseranlagen (Art. 9 Abs. 1) . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

.32.12.04 Entscheid über die Einleitung von ver schmutztem Abwasser (Art. 13 Abs. 1) . . . . . 100.— bis 3000.—

.32.12.05 Entscheid über die Trennung von ver schmutztem und stetig anfallendem nicht

Art. 23 verschmutztem Abwasser (

) . . . . . . . . 100.— bis 1000.— 443 sGS 711.1. 444 Geändert durch XIII. Nachtrag. 445 Geändert durch XIII. Nachtrag. 446 Geändert durch XIII. Nachtrag. 447 sGS 734.11. 448 Titel und Nr. 50.32 aufgehoben durch XIII. Nachtrag. 449 Nr. 50.32.01 aufgehoben durch XIII. Nachtrag. 450 sGS 752.2. 451 Geändert durch Nachtrag zur GSchVV. Nr. Fr. -- 49 of 61 --

.32.12.06 …

.32.12.07 Kontrolle von Anlagen (Art. 25) . . . . . . . . . . . 100.— bis 2000.—

.32.12.07.01 Bewilligung in besonders gefährdeten Be reichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 5000.—

.32.12.08 Entscheid über Einsprachen in der Zone S (Art. 31 Abs. 2 Bst. a) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 3000.—

.32.12.09 Entscheid über die Kostentragungspflicht bei der Ausscheidung von Schutzzonen und Schutzarealen (Art. 33 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 4000.—

.32.12.10452 Verfügung in der Zone S gemäss Schutz zonenreglement (Art. 34 Abs. 1) . . . . . . . . . . . 100.— bis 2500.—

.32.12.11 Bewilligung, Abnahme, Sanierung (ein schliesslich Mängelbehebung) und Stilllegung von Brennstofftanks im Gebäudeinnern und vorübergehend stationierten Tankanlagen (Art. 35 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 2000.—

.32.12.11.01453 Verfügung von Massnahmen bezüglich An lagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Art. 35ter (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

.32.12.12 Verfügung für das periodische Einsammeln von Treibgut (Art. 43 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

.32.12.13 Verfügung der Gewässerschutzpolizei (Art. 49 Abs. 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 20 000.—

.32.12.14 Verfügung weitergehender Massnahmen

Art. 51 (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 10 000.—

.32.12.15 Wenn der politischen Gemeinde Befugnisse staatlicher Stellen übertragen werden, gelten die entsprechenden Nummern des Gebühren tarifs auch für die politische Gemeinde. 452 Geändert durch XIII. Nachtrag. Nr. Fr. -- 50 of 61 --

Eidgenössisches Schutzbautengesetz vom 4. Oktober 1963 (BMG)454 Eidgenössische Schutzbautenverordnung vom 27. November 1978 (BMV)455 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 1. Oktober 1996 (EV zum ZSG)456

.32.20 Anordnung der Zusammenlegung von Schutzräumen (Art. 2 Abs. 4 BMG; Art. 39 Bst. a EV zum ZSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

.32.21 Prüfung und Genehmigung von Projekten

Art. 9

für private Schutzräume ( Bst. b EV zum ZSG) . . .

BMV; Art. 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.— bis 1150.—

.32.22 Kontrolle von erstellten Schutzräumen ein schliesslich Baukontrollen (Art. 14 Abs. 2

Art. 39

BMV;

Bst. c EV zum ZSG) . . . . . . . . . 60.— bis 575.—

.32.22.1 Kontrolle der Betriebsbereitschaft der Schutzräume (Art. 17 Abs. 1 BMV; Art. 39 Bst. d EV zum ZSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.— bis 575.—

.32.23 Verfügung zur Behebung von Mängeln an Schutzräumen sowie Nachkontrolle (Art. 14

Art. 39

Abs. 2 BMV;

Bst. c und d EV zum ZSG) 60.— bis 1150.—

.32.25 Bearbeitung von Gesuchen für die Aufhe

Art. 19 bung von Schutzräumen ( Schweizerisches Zivilge

BMV) . . . . 60.— bis 600.— setzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB)457 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 / 22. Juni 1942 (EG)458, 459

.33 …

.34 …

.48.01 Erlass eines Verbotes betreffend Wald und

Art. 699 Weide (

ZGB; Art. 48 der Einführungs verordnung zum ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70.— bis 660.— 454 SR 520.2. 455 SR 520.21. 456 sGS 413.11. 457 SR 210. 458 sGS 911.1. Nr. Fr. -- 51 of 61 --

.50 Entscheid über die Benützung von Brunnen

Art. 709 und Quellen Dritter (

ZGB; Art. 163 und 164 EG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.— bis 260.—

.53 / 54 Entgegennahme und Aufbewahrung von Geldern (Art. 861 Abs. 2 und Art. 906 Abs. 3 ZGB; wird das Geld bei einer Bank aufbe wahrt, so werden für die Aufbewahrung nur die Bankspesen berechnet):

.53 1 Prozent des Wertbetrages im Rahmen von 20.— bis 330.—

.54 dazu für die Aufbewahrung für jedes Jahr und je Fr. 100.– 50 Rappen, im Jahr höchs tens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330.—

.54.01 Entscheid im administrativen Besitzesschutz

Art. 926 ( S

ff. ZGB; Art. 173bis EG) . . . . . . . . . 40.— bis 260.— chweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911460

.55 Entgegennahme einer Vollmachturkunde zur Hinterlegung (Art. 36 Abs. 1) . . . . . . . . . . 15.— bis 30.—

.56 Entgegennahme von Geldern zur Hinter legung (Art. 168 Abs. 1, Art. 451 Abs. 1 und

Art. 1032 Gebühren gemäss

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nrn. 50.53 / 54 …461 Übertretungsstrafgesetz vom 13. Dezember 1984 462

.58 Verfügung über den Verkehr ausserhalb von Strassen (Art. 11 Abs. 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70.— bis 400.— Verordnung über das Strahlen vom 27. Juni 1972 463

.61 Bewilligung zum Wegnehmen oder zum Ab bau von Mineralien und Kristallen (Art. 2 und Art. 4 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.— bis 660.— 460 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationen recht) vom 30. März 1911, SR 220. 461 Titel und Nr. 50.57 aufgehoben durch V. Nachtrag. 462 sGS 921.1. 463 sGS 271.52. Nr. Fr. -- 52 of 61 --

…464 …465

.64 …466 Energiegesetz vom 9. November 1989 467

Art. 24 50.65 Verfügungen (

.65 Verfügungen (

) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.— bis 8300.— …468 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 469, 470

.67471 Einsichtgabe oder Auskunft über Umwelt

Art. 10 informationen ( B. Kindesund Schweizerisches

g) . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 2000.— Erwachsenenschutzbehörde472 Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB)473 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 / 22. Juni 1942 (EG)474

.01475 Abklärungsbericht an den Richter im Schei dungs oder Trennungsverfahren . . . . . . . . . 200.— bis 1500.—

.01.01476 Abklärungsbericht im Adoptions und

Art. 30 Namensänderungsverfahren (

und 268 a ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 1500.— 464 Titel und Nr. 50.62 aufgehoben durch V zum EG zur eidg Umweltschutzgesetzgebung. 465 Titel und Nr. 50.63 aufgehoben durch V zum EG zur eidg Chemikaliengesetzgebung. 467 sGS 741.1. 468 Titel und Nr. 50.66 aufgehoben durch V zum EG zur eidg Umweltschutzgesetzgebung. 469 SR 814.01. 472 Geändert durch VESB. 473 SR 210. 474 sGS 911.1. 475 Geändert durch VESB. 476 Geändert durch VESB. Nr. Fr. -- 53 of 61 --

.02.01477 Vormerkung der Zustimmung der Eltern im Protokoll und Entscheid über das Abse hen von der Zustimmung eines Elternteils

Art. 265 (

a und 265 d ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 500.—

.02.02478 Regelung des persönlichen Verkehrs (Art. 134

Art. 273 Abs. 4,

ff. ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 3000.—

.02.03479 Genehmigung von Unterhaltsverträgen und Vaterschaftsabklärungen (Art. 287 Abs. 1 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 1500.—

.02.03.05480 Zuteilung und Neuordnung der elterlichen Sorge und der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 134 Abs. 3, Art. 298, Art. 298 a

Art. 315 und

b Abs. 2 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 1000.—

.02.03.06481 …

.02.04482 Zustimmung zur Adoption des bevormun deten oder verbeiständeten Kindes (Art. 265 Abs. 2 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 500.—

.02.05483 Genehmigung der Vereinbarung von Adop tiveltern und leiblichen Eltern oder Ent scheid über den persönlichen Verkehr mit dem minderjährigen Kind (Art. 268e Abs. 1 und Abs. 2 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1500.—

.03484 Anordnungen betreffend Schutz des Kindes

Art. 318 vermögens (

ff. ZGB) . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 1000.—

.04485 …

.05486 …

.06487 Beschluss betreffend Anordnung einer Kindes oder Erwachsenenschutzmassnahme

Art. 306 (

bis 312, Art. 324 f., Art. 327 a, Art. 381,

Art. 381

, Art. 393 bis 398, Art. 426, Art. 437,

Art. 544 Abs. 1bis ZGB, Art. 17 bis 19

BGHAÜ 488) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 3000.— 477 Geändert durch VESB. 478 Geändert durch VESB. 479 Geändert durch VESB. 480 Geändert durch VESB. 484 Geändert durch VESB. 487 Geändert durch VESB. 488 SR 211.221.31. Nr. Fr. -- 54 of 61 --

.06.01489 Beschränkung der Handlungsfähigkeit oder von vermögensbezogenen Zugriffsrechten (Art. 394 Abs. 2, Art. 395 Abs. 3 ZGB) . . . . . . 200.— bis 1000.—

.06.02490 Ernennung eines Ersatzbeistandes (Art. 403 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 1000.—

.06.03491 Aufhebung von Massnahmen ohne Schluss rechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

.07492 Übernahme und Übertragung einer Kin des oder Erwachsenenschutzmassnahme

Art. 442 (

ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 500.—

.07.01493 Verfahrensleitende Entscheide einschliess

Art. 445

lich vorsorgliche Massnahmen (

Art. 450 ZGB) und Vollstreckung (

g ZGB) . . 200.— bis 2000.—

.08494 Anordnungen betreffend den Vorsorgeauf

Art. 363 trag (

und Art. 364, Art. 368 ZGB) . . 400.— bis 4000.—

.08.01495 Anordnungen betreffend die Patientenver

Art. 373 fügung (

ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 3000.—

.08.02496 Anordnungen betreffend das Vertretungs recht (Art. 374 Abs. 3 und Art. 376 ZGB) . . . 200.— bis 4000.—

.08.03497 Entscheid über bewegungseinschränkende

Art. 385 Massnahmen (

ZGB) . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 2000.—

.08.04498 Zustimmung zur Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft und dauernd Urteilsunfähiger (Art. 6 Abs. 2 Bst.b,

Art. 7 Abs. 2 Bst. g und Art. 8 des Sterilisations

gesetzes499) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

.09500 Aufnahme des Inventars (Art. 405 ZGB) . . . 100.— bis 1500.—

.10501 Anlagebewilligungen und Genehmigung von Vermögensverwaltungsverträgen (Art. 6,

und 9 VBVV502) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 4000.— 489 Geändert durch VESB. 492 Geändert durch VESB. 493 Geändert durch VESB. 499 SR 211.111.1. 500 Geändert durch VESB. 502 EidgV über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft vom 4. Juli 2012, SR 211.223.11. Nr. Fr. -- 55 of 61 --

.11503 …

.12504 Berichts und Rechnungskontrolle (Art. 415 und 425 ZGB: Für Berichtsperiode bis zu zwei Jahren bis

Promille des verwalteten Vermögens wenigstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 000.— Vom verwalteten Vermögen unter Fr. 5000.– werden keine Gebühren erhoben. Beträgt das verwaltete Vermögen mehr als Fr. 5000.–, so werden die ersten Fr. 5000.– bei der Gebührenfestsetzung mitberücksichtigt.

.12.01505 …

.12.02506 Aufsichtsrechtliche Massnahmen (Art. 415

Art. 419 Abs. 3 und

ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . bis 1000.—

.13 Lohnverwaltung (auch wenn kein Vermögen vorhanden ist) von den BruttoEinnahmen

bis 6 Promille. Von den jährlichen BruttoEinnahmen bis Fr. 5000.– werden keine Gebühren erhoben. Betragen die jährlichen BruttoEinnahmen mehr als Fr. 5000.–, so werden die ersten Fr. 5000.– bei der Gebührenfestsetzung mit berücksichtigt.

.14507 Zustimmung zu Geschäften (Art. 288 Abs. 2

Art. 416 Ziff. 1,

und 417 ZGB) . . . . . . . . . . . . 200.— bis 4000.—

.14.01508 Verfügung betreffend Aufhebung einer Bei standschaft (Art. 399 Abs. 2 und Art. 414 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 1000.—

.15509 Verwaltung des Erbvermögens eines Ver

Art. 548 schwundenen ( EGZGB) je Jahr

ZGB; Art. 41 5 Promille des Vermögens, mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.—

.16510 Begehren um Verschollenerklärung (Art. 550

Art. 41

ZGB;

EGZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 1000.— 504 Geändert durch VESB. 507 Geändert durch VESB. 508 Geändert durch VESB. 509 Geändert durch VESB. 510 Geändert durch VESB. Nr. Fr. -- 56 of 61 --

c_wechselnotar C. Wechselnotar

Art. 1034 vom 30. März 1911511 (

bis 1041)

.01/ 02 Präsentation eines zum Protest angemelde ten Wechsels:

.01 bis zum Betrag von Fr. 5000.– . . . . . . . . . . . . 25.—

.02 für je weitere Fr. 1000.– . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.—

.03 Entgegennahme einer Zahlung, für je ganze oder angebrochene Fr. 1000.– Fr. 3.–, im Rahmen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.— bis 120.—

.04 Aufnahme, Ausfertigung und Protokollie rung eines Protestes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35.—

.05 Jede Präsentation bei einer Notadresse . . . . 30.— D.512

e_viehverschreibungsbeamter E. Viehverschreibungsbeamter

Art. 9 54.01 Errichtungseintrag (

.01 Errichtungseintrag (

VvV) . . . . . . . . . . 30.—

.02 Neueintragungen und Änderungen (Art. 12,

, 14, 20, 21, 24, 25, 28, 29 VvV), je . . . . . . . 10.—

.03 Die Löschung eines Eintrags (Art. 16 und 17 VvV) ist gebührenfrei.

.04 Vorgeschriebenes Schriftstück des Verschrei bungsamtes oder Viehinspektors, je Seite . . 8.—

Art. 7 54.05 Nachschlagung (

.05 Nachschlagung (

VvV) . . . . . . . . . . . . . . 7.—

.06.01–04 Verrichtungen des Viehinspektors (Art. 10 und 15 VvV):

.06.01 für das erste Stück Vieh . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15.—

.06.02 für jedes weitere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.—

.06.03 Wegentschädigung bis zu 20 km, je km . . . . 1.—

.06.04 für jeden weiteren Kilometer . . . . . . . . . . . . . —.70 …515 511 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationen recht) vom 30. März 1911, SR 220. 512 Überschrift, Titel und Nrn. 53.03 / 04 aufgehoben durch II. Nachtrag zur BRV. 513 SR 210. 514 SR 211.423.1. 515 Titel und Nr. 55.01 aufgehoben durch ZStV. Nr. Fr. -- 57 of 61 --

III. Beurkundungen und Beglaubigungen

a_oeffentliche_beurkundungen A. Öffentliche Beurkundungen

Art. 184 Ehevertrages (

ZGB) oder eines Ver

Art. 25 mögensvertrages (

PartG520):

.02.01521 mit Wechsel des Güterstandes . . . . . . . . . . . . 220.— bis 1100.—

.02.02522 ohne Wechsel des Güterstandes . . . . . . . . . . . 220.— bis 1100.—

.02.03523 in Verbindung mit Erbvertrag und / oder Beurkundung nach Art. 49 Abs. 1 der Ein führungsverordnung zum ZGB . . . . . . . . . . . 330.— bis 1650.—

.03 Errichtung des Inventars über Vermögens

Art. 195 werte (

a ZGB und Art. 197 alt ZGB) 100.— bis 700.—

.05 Begründung einer Gemeinderschaft (Art. 337 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130.— bis 1300.—

.05.01524 Vorsorgeauftrag (Art. 361 Abs. 1 ZGB) . . . . . 110.— bis 1100.—

.06 525 Öffentliche letztwillige Verfügung (Art. 499 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110.— bis 1100.—

Art. 512 60.07526 Erbvertrag (

.07526 Erbvertrag (

ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . 330.— bis 1650.—

.08 Aufnahme des Inventars über Gegenstände

Art. 763 der Nutzniessung (

ZGB) . . . . . . . . . 90.— bis 920.— 516 sGS 911.1. 517 SR 210. 518 Geändert durch XXVI. Nachtrag. 519 Geändert durch X. Nachtrag zur EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. 520 Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, SR 211.231. 521 Geändert durch XXVI. Nachtrag. 522 Geändert durch XXVI. Nachtrag. 523 Geändert durch XXVI. Nachtrag. 524 Geändert durch XXVI. Nachtrag. 525 Geändert durch XXVI. Nachtrag. 526 Geändert durch XXVI. Nachtrag. Nr. Fr. -- 58 of 61 --

Schweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911527

.09 Ersatz der Unterschrift (Art. 15) . . . . . . . . . . . 30.— bis 100.—

.10 Entkräftung eines Schuldscheines und Til

Art. 90 gung der Schuld (

) . . . . . . . . . . . . . . . . 50.— bis 200.—

.11 Bürgschaftsverpflichtung einer natürlichen Person (Art. 493 Abs. 2, 5 und 6), je Bürge

/2 Promille des Haftungsbetrages, im Rah men von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.— bis 400.—

.12 Verpfründungsvertrag (Art. 522 Abs. 1). . . . . 300.— bis 1500.—

.13–18528 Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit

Art. 620 beschränkter Haftung (

ff. und 772 ff.):

.13529 Errichtung von Aktien, Partizipations oder Stammkapital: für die ersten Fr. 100 000.– . . . . . . . . . . . . . . . 385.— für je weitere volle Fr. 100 000.– . . . . . . . . . . . 80.— höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15000.—

.14530 Kapitalerhöhung, Fusion oder Kapitalherab setzung, mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385.— Im Übrigen wird die Gebühr gemäss Nr. 60.13 nach dem Betrag der Erhöhung oder Herabsetzung bemessen. Findet bei der Kapitalherabsetzung keine Rückzahlung statt, so wird die Gebühr um die Hälfte ermässigt.

.15531 Statutenänderungen, die das Kapital nicht berühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220.— bis 2200.—

.16532 …

.17533 Auflösungsbeschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220.— bis 2200.—

.17.01534 Zuschlag zu Nrn. 60.13 bis 60.17, wenn die General oder Gesellschaftsversammlung nicht am Sitz der Urkundsperson stattfindet, nach Aufwand, je Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000.— 527 SR 220. 529 Geändert durch XXVI. Nachtrag. 530 Geändert durch XXVI. Nachtrag. 531 Geändert durch XXVI. Nachtrag. 533 Geändert durch XXVI. Nachtrag. Nr. Fr. -- 59 of 61 --

.18535 Beschlüsse einer Gläubigerversammlung bei

Art. 6 Anleihensobligationen (

der eidgenös sischen Verordnung über die Gläubigerge meinschaft bei Anleihensobligationen vom

  1. Dezember 1949536) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330.— bis 3300.— …537

b_beglaubigungen B. Beglaubigungen

Art. 6 tigung zur Aufbewahrung (

) . . . . . . . . 30.—

.04542 Beglaubigung einer Abschrift oder Kopie, je Dokument . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.— bis 10.— wenigstens je Gebührenerhebung . . . . . . . . . 10.— Beglaubigungen durch die Staatskanzlei 543

.05.01 / 02 Beglaubigung der Unterschrift von Gerichts oder Verwaltungsbehörden:

.05.01 ohne Apostille . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.—

.05.02 mit Apostille . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.—

.07 Beglaubigung in Privatangelegenheiten . . . . 30.— bis 150.—

.11 Bescheinigung über hängige Rechtsmittel . . 30.— bis 150.— 535 Geändert durch XXVI. Nachtrag. 536 SR 221.522.1. 537 Titel und Nr. 60.19 aufgehoben durch XXI. Nachtrag. 538 sGS 151.51. 539 Geändert durch Nachtrag zur V über die Raumnutzung im Regierungsgebäude. 540 sGS 911.1. 543 Geändert durch Nachtrag zur V über die Raumnutzung im Regierungsgebäude. Nr. Fr. -- 60 of 61 --

II.

  1. Aufgehoben werden:
  2. der Gebührentarif für das Amt für Wirtschaft vom 15. Juni 1976544;
  3. der Gebührentarif für die Staats und Gemeindeverwaltung vom 4. Juli 1995545.
    1. Dieser Gebührentarif wird ab 1. Juli 2000 angewendet. 544 nGS 34 –73 (sGS 511.7). 545 nGS 33 –79 (sGS 821.5). -- 61 of 61 --