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851.3

Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf

vom 07.05.1974 (Stand 10.12.1974)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Februar 1974[1] Kenntnis genommen und

erlässt

gestützt auf Art. 55 Ziff. 6 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[2]

als Beschluss:

[3]

Art. Ziff. 1

Der Kanton St.Gallen tritt der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz[4] bei.

Art. Ziff. 2

Dieser Beschluss ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das Gesetz über das Salzregal[5] rechtsgültig wird.

Art. Ziff. 3

Der Regierungsrat ist ermächtigt, dem Verwaltungsrat der Rheinsalinen den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz[6] zu erklären.[7]

Egress

nGS 10–82

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

10–82

07.05.1974

10.12.1974

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

07.05.1974

10.12.1974

Erlass

Grunderlass

10–82