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853.157

Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Luzern über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung

vom 19.05.1992 (Stand 19.05.1992)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung von Art. 10bis Abs. 3 des Jagdgesetzes vom 5. März 1950,

im Hinblick auf eine Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 19. Mai 1992[1]

als Gegenrechtserklärung:

[2]

Art. 1

Die vom Kanton Luzern ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, wenn sie aufgrund einer bestandenen Eignungsprüfung erlangt worden sind.

Art. 2

Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Kantons Luzern zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.[3]

Art. 3

Die Jagdbehörde des Kantons Luzern ist berechtigt, gelegentlich bei st.gallischen Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über den Ablauf der Prüfungen zu erkundigen.

Art. 4

Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, zurückzutreten.

Art. 5

Diese Gegenrechtserklärung wird ab 19. Mai 1992 angewendet.

Egress

nGS 28–67

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

28–67

19.05.1992

19.05.1992

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

19.05.1992

19.05.1992

Erlass

Grunderlass

28–67