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854.371

Vertrag zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen über die Schwebnetzfischerei im Zürich-Obersee

vom 05.10.1945 (Stand 08.12.1961)

Präambel

Die Regierungen der Kantone Schwyz und St.Gallen,

gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen betreffend die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 27. Dezember 1944,[1]

beschliessen:

[2]

Art. 1

Die von den beiden Vertragskantonen erteilten Bewilligungen zur Ausübung der Schwebnetzfischerei berechtigen auch zum Fischfang im Seegebiet des andern Kantons.

Art. 3

Die Ausübung der Fischerei hat sich nach den durch die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee erlassenen Bestimmungen zu richten.

Art. 4

Dieser Vertrag tritt nach Annahme durch die beiden Kantone nach Genehmigung durch den Bundesrat auf die Dauer von drei Jahren in Kraft. Der Vertrag kann jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die Übereinkunft der Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee[3] gekündigt werden. Er gilt jeweilen für weitere drei Jahre, sofern er nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen der beiden Kantone gekündigt wird.

Egress

nGS GS 18, 339

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

GS 18, 339

05.10.1945

05.10.1945

Art. 2

aufgehoben

2, 353

28.02.1962

08.12.1961

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

05.10.1945

05.10.1945

Erlass

Grunderlass

GS 18, 339

28.02.1962

08.12.1961

Art. 2

aufgehoben

2, 353