Für die Angelfischerei im schwyzerisch-st.gallischen Gebiet des Zürich-Obersees wird ein Einheitspatent erteilt.
854.375
Vereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen über die Angelfischerei im schwyzerisch-st.gallischen Gebiet des Zürich-Obersees
vom 01.01.2004 (Stand 01.01.2004)
Präambel
erlassen in Anwendung von § 7 der Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10. September 1993
folgende Vereinbarung:
[1]
Art. Ziff. 1
Art. Ziff. 2
Das Patent wird Personen mit Wohnsitz in einem der Vereinbarungskantone erteilt.
Art. Ziff. 3
Das Patent wird vom Wohnsitzkanton ausgestellt.
Es berechtigt zur Seefischerei mit allen erlaubten Gerätschaften gemäss den Bestimmungen des Wohnsitzkantons und zusätzlich auf dem Seeteil des Zürich-Obersees des anderen Vereinbarungskantons.
Art. Ziff. 4
Die Patentgebühr beträgt Fr. 300.–.
Sie kann im Einvernehmen der Vereinbarungskantone geändert werden.
Sie wird vom Wohnsitzkanton erhoben. Auf eine Verrechnung zwischen den Vereinbarungskantonen wird verzichtet.
Art. Ziff. 5
Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.
Art. Ziff. 6
Diese Vereinbarung tritt auf 1. Januar 2004 in Kraft.
Egress
nGS 38–113
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung |
Änderungstyp |
nGS-Fundstelle |
Erlassdatum |
Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
Grunderlass |
38–113 |
01.01.2004 |
01.01.2004 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum |
Vollzugsbeginn |
Bestimmung |
Änderungstyp |
nGS-Fundstelle |
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01.01.2004 |
01.01.2004 |
Erlass |
Grunderlass |
38–113 |