Die Regierung wird ermächtigt, das Amt für Informatik aus der Staatsverwaltung auszugliedern und in eine Aktiengesellschaft privaten Rechts[2] umzuwandeln.
863.2
Grossratsbeschluss über die Umwandlung des Amtes für Informatik in eine Aktiengesellschaft
vom 05.11.1998 (Stand 01.01.1999)
Präambel
hat von der Botschaft der Regierung vom 24. März 1998 Kenntnis genommen und
beschliesst:
[1]
Art. Ziff. 1
Art. Ziff. 2
Der Staat überlässt der zu gründenden Aktiengesellschaft die im Zeitpunkt der Umwandlung vorhandenen Betriebsmittel.
Er beteiligt sich an der Gesellschaft mit einem Aktienkapital von 5 Mio. Franken. Die Regierung wird ermächtigt, Kapitalanteile an Dritte zu veräussern.
Art. Ziff. 3
Der Staat gewährt der zu gründenden Aktiengesellschaft ein Aktionärsdarlehen von höchstens 5 Mio. Franken. Dieses ist zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen.
Art. Ziff. 4
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Beschlusses.
Art. Ziff. 5
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.[3]
Egress
nGS 33–119
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung |
Änderungstyp |
nGS-Fundstelle |
Erlassdatum |
Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
Grunderlass |
33–119 |
05.11.1998 |
01.01.1999 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum |
Vollzugsbeginn |
Bestimmung |
Änderungstyp |
nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
05.11.1998 |
01.01.1999 |
Erlass |
Grunderlass |
33–119 |