Als Organisation für unterstützende Massnahmen im Sinne von Art. 1quater Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 28. Juni 1979 wird die St.Gallische Konferenz der Sozialhilfe beauftragt.
Die Regierung schliesst mit der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe eine auf zwei Jahre befristete Leistungsvereinbarung bezüglich der zu erbringenden unterstützenden Massnahmen ab.
Einzelfallberatungen nach Art. 1quater Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 28. Juni 1979 können von der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe derjenigen Gemeinde in Rechnung gestellt werden, welche die Dienste in Anspruch genommen hat.
Die Leistungen der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe werden jährlich durch das Amt für Soziales evaluiert.