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911.511

Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge

vom 15.10.1979 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. 10 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 28. Juni 1979[1]

als Verordnung:

[2]

unknown I. Allgemeines

Art. 1 Organisation

Der Gemeinderat legt fest:

  1. wer Inkassohilfe leistet,

    [3]

  2. wo Gesuche um Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge zur Prüfung einzureichen sind,

    [4]

  3. wer über die Auszahlung verfügt,

    [5]

  4. wer Vorschüsse ausbezahlt.

    [6]

Werden private Stellen bezeichnet, so kann der Gemeinderat jederzeit Kontrollen anordnen.

Art. 2 Strafantragsrecht

Die mit der Durchführung der Inkassohilfe und der Prüfung der Gesuche um Bevorschussung beauftragten Stellen sind berechtigt, Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu stellen und die Rechte des Klägers auszuüben.[7]

unknown Ibis. Inkassohilfe*

Art. 2bis Organisation für unterstützende Massnahmen

Als Organisation für unterstützende Massnahmen im Sinne von Art. 1quater Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 28. Juni 1979[8] wird die St.Gallische Konferenz der Sozialhilfe beauftragt.

Die Regierung schliesst mit der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe eine auf zwei Jahre befristete Leistungsvereinbarung bezüglich der zu erbringenden unterstützenden Massnahmen ab.

Einzelfallberatungen nach Art. 1quater Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 28. Juni 1979[9] können von der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe derjenigen Gemeinde in Rechnung gestellt werden, welche die Dienste in Anspruch genommen hat.

Die Leistungen der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe werden jährlich durch das Amt für Soziales evaluiert.

unknown II. Vorschüsse

Art. 5 Gesuch a) Einreichung

Zur Einreichung eines Gesuches um Bevorschussung sind berechtigt:

  1. der Elternteil, der für das Kind sorgt;
  2. der gesetzliche Vertreter des Kindes;
  3. das mündige Kind;
  4. das Gemeinwesen.

    [10]

Art. 6 b) Auskunftspflicht[11]*

Der Gesuchsteller hat die notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen beizubringen, namentlich:

  1. den Niederlassungsausweis des Elternteils, in dessen Obhut das Kind ist;
  2. Ausweise über die finanziellen Verhältnisse wie Lohnausweis, Berechnung zur Steuerveranlagung, Rentenbescheinigung des anspruchsberechtigten Kindes, des Elternteils, der für das Kind sorgt, des Konkubinatspartners oder des Stiefelternteils;
  3. eine Aufstellung der vom anrechenbaren Einkommen abzugsfähigen Kosten

    [12]

    samt Belegen;

  4. den die Unterhaltsbeiträge begründenden Rechtstitel, wie richterliche Verfügung, Gerichtsurteil, Vereinbarung;
  5. eine Aufstellung über die ausstehenden Unterhaltsbeiträge;
  6. eine Inkassound Prozessvollmacht.

    [13]

Art. 8 Periodische Überprüfung

Die zuständige Stelle prüft mindestens einmal jährlich, ob die Anspruchsvoraussetzungen[14] noch erfüllt sind.

Art. 8bis Meldepflicht

Wer Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge bezieht, meldet der zuständigen Stelle Tatsachen, die Anspruch oder Berechnung verändern, innert 30 Tagen nach Bekanntwerden.

Art. 9 Wohnsitzwechsel

Wird der zivilrechtliche Wohnsitz[15] des anspruchsberechtigten Kindes verlegt, so enden Vorschusspflicht und Inkassovollmacht der bisherigen Wohnsitzgemeinde.[16]

Die Gemeinde kann spätere Zahlungen der verpflichteten Person, die infolge vorher angehobener Inkassoversuche bei ihr eingehen, zur Deckung geleisteter Vorschüsse verwenden. Darüber hinausgehende Zahlungen werden der neuen Wohnsitzgemeinde überwiesen, wenn sie Vorschüsse leistet. In den anderen Fällen erhalten der für das Kind sorgende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes die Zahlungen.*

Art. 10 Unrechtmässig bezogene Vorschüsse

Unrechtmässig bezogene Vorschüsse sind zurückzuerstatten oder werden mit laufenden Vorschüssen verrechnet, insbesondere wenn:

  1. Vorschüsse durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurden;
  2. infolge nachträglicher Veränderung der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse zu hohe Vorschüsse ausgerichtet wurden.

Strafanzeige bleibt vorbehalten.

Art. 11 Rückforderung

Vorschüsse, die gemäss Art. 10 dieser Verordnung und Art. 7 des Gesetzes[17] zurückzuerstatten sind, werden beim Bezüger erhoben.

unknown III. Schlussbestimmung

Art. 12 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1980 angewendet.

Egress

nGS 14-88

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

14-88

15.10.1979

01.01.1980

Art. 2

geändert

36–60

22.05.2001

keine Angabe

Gliederungstitel 1

bis

.

eingefügt

2022-010

25.01.2022

01.01.2022

Art. 2

bis

eingefügt

2022-010

25.01.2022

01.01.2022

Art. 3

aufgehoben

2022-010

25.01.2022

01.01.2022

Art. 4

aufgehoben

36–60

22.05.2001

keine Angabe

Art. 5

geändert

36–60

22.05.2001

keine Angabe

Art. 6

geändert

36–60

22.05.2001

keine Angabe

Art. 6

Artikeltitel geändert

2022-010

25.01.2022

01.01.2022

Art. 6, Abs. 1, f)

aufgehoben

2022-010

25.01.2022

01.01.2022

Art. 6, Abs. 1, g)

geändert

2022-010

25.01.2022

01.01.2022

Art. 7

aufgehoben

26–27

18.12.1990

keine Angabe

Art. 8

bis

eingefügt

36–60

22.05.2001

keine Angabe

Art. 9, Abs. 2

geändert

2022-010

25.01.2022

01.01.2022

Art. 10

geändert

36–60

22.05.2001

keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

15.10.1979

01.01.1980

Erlass

Grunderlass

14-88

18.12.1990

keine Angabe

Art. 7

aufgehoben

26–27

22.05.2001

keine Angabe

Art. 2

geändert

36–60

22.05.2001

keine Angabe

Art. 4

aufgehoben

36–60

22.05.2001

keine Angabe

Art. 5

geändert

36–60

22.05.2001

keine Angabe

Art. 6

geändert

36–60

22.05.2001

keine Angabe

Art. 8

bis

eingefügt

36–60

22.05.2001

keine Angabe

Art. 10

geändert

36–60

25.01.2022

01.01.2022

Gliederungstitel 1

bis

.

eingefügt

2022-010

25.01.2022

01.01.2022

Art. 2

bis

eingefügt

2022-010

25.01.2022

01.01.2022

Art. 3

aufgehoben

2022-010

25.01.2022

01.01.2022

Art. 6

Artikeltitel geändert

2022-010

25.01.2022

01.01.2022

Art. 6, Abs. 1, f)

aufgehoben

2022-010

25.01.2022

01.01.2022

Art. 6, Abs. 1, g)

geändert

2022-010

25.01.2022

01.01.2022

Art. 9, Abs. 2

geändert

2022-010