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912.4

Verordnung über Kinderund Jugendheime (KJV)

vom 21.09.1999 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 3 und 13 ff. der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977[1]

und

in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juli 1942[2]

als Verordnung:

[3]

unknown I. Allgemeine Bestimmungen*

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Einrichtungen der Heimpflege, die dazu bestimmt sind:

  1. wenigstens vier Minderjährige tagsund nachts-über aufzunehmen;
  2. wenigstens sechs Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber zu betreuen.

Für anerkannte Sonderschulen mit Internatsbetrieb und für private Einrichtungen nach der Gesundheitsgesetzgebung bleiben besondere Vorschriften vorbehalten.

Auf die kantonalen Spitäler und das Jugendheim Platanenhof wird diese Verordnung nicht angewendet.*

Art. 2 Betriebsbewilligung

Das Amt für Soziales erteilt die Betriebsbewilligung, wenn:

  1. die bundesrechtlichen Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind;
  2. die interne Aufsicht sichergestellt ist;
  3. die Einrichtung über ein Betriebskonzept verfügt, welches:
  4. 1.

    das Wohl der untergebrachten Minderjährigen gewährleistet;

  5. 2.

    Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsieht.

Der Erziehungsrat bewilligt privaten Volksschulen[4] das Führen von Internaten in sachgemässer Anwendung von Abs. 1 dieser Bestimmung.

Art. 3 Koordination

Die bewilligende Stelle:

  1. sorgt für die formelle Koordination der Betriebsbewilligung mit anderen erforderlichen Verfügungen;
  2. zeigt die Betriebsbewilligung der Standortgemeinde an;
  3. meldet Standortgemeinde sowie einweisenden Stellen und gesetzlichen Vertretern der aufgenommenen Minderjährigen den Wegfall der Betriebsbewilligung.

Art. 4 Verzeichnis der Einrichtungen

Das Amt für Soziales führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der bewilligten Einrichtungen der Heimpflege.

Das Verzeichnis enthält:

  1. Bezeichnung, Adresse und Zweck der Einrichtung;
  2. Angaben über Leitung, Trägerschaft und interne Aufsicht;
  3. Datum der Betriebsbewilligung.

Das Amt für Volksschule führt das Verzeichnis für Internate von privaten Volksschulen.

unknown II. Aufsicht

Art. 5 Meldepflicht

Die Leitung der Einrichtung meldet dem Amt für Soziales:

  1. den Wechsel der Leitung

    [5]

    und Änderungen in Trägerschaft und interner Aufsicht;

  2. Änderungen der Verhältnisse und besondere Vorkommnisse;

    [6]

Art. 6 Aufsichtspflicht der Behörde a) Grundsatz

Das Amt für Soziales:

  1. beaufsichtigt die Einrichtungen nach den bundesrechtlichen Vorschriften;
  2. koordiniert die Aufsicht mit anderen Fachstellen, die Aufsichtsfunktionen wahrnehmen;
  3. arbeitet mit einweisenden Stellen und gesetzlichen Vertretern der untergebrachten Minderjährigen zusammen;
  4. kann für einzelne Aufsichtsfunktionen Standortgemeinde und geeignete Fachleute beiziehen.

Art. 7 b) Verfahren

Das Amt für Soziales übt die Aufsicht insbesondere durch angemeldete und unangemeldete Besuche aus.

Es hält das Ergebnis der Besuche in einem schriftlichen Bericht fest und stellt diesen der Einrichtung und der Standortgemeinde zu.

Art. 8 c) Massnahmen

Das Amt für Soziales verfügt die Behebung von Mängeln oder stellt der zuständigen Behörde Antrag.

Es informiert einweisende Stellen und gesetzliche Vertreter, wenn das Wohl der untergebrachten Minderjährigen gefährdet ist.

Das Recht und die Pflicht, Strafanzeige zu erstatten, richten sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung[7].

Art. 9 Internate von privaten Volksschulen

Der Bezirksschulrat beaufsichtigt die Internate von privaten Volksschulen in sachgemässer Anwendung von Art. 5 bis 8 dieser Verordnung.

unknown III. Qualitätssicherung und Beratung

Art. 10 Heimorgane a) Betreuungsqualität

Die Einrichtung stellt die Betreuungsqualität sicher und sorgt für eine zweckmässige Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.

Sie erstattet dem Amt für Soziales alle zwei Jahre Bericht. Private Volksschulen mit Internaten richten den Bericht an den Bezirksschulrat.

Art. 11 b) Beratung

Die interne Aufsichtsstelle berät einweisende Stellen, aufgenommene Minderjährige, deren Angehörige und gesetzliche Vertreter sowie Personal und Leitung der Einrichtung in Fragen der Betreuung und der gegenseitigen Zusammenarbeit.

Art. 12 Amt für Soziales

Das Amt für Soziales:

  1. unterstützt die Einrichtungen beim Erkennen von Mängeln und gibt Hinweise zu deren Behebung;
  2. weist die Einrichtungen auf fachkundige Beratungsangebote für die Beseitigung von Mängeln und zu Fragen der Betreuungsqualität hin;
  3. beobachtet die Entwicklungen in der Heimpflege, vermittelt den Einrichtungen wichtige Erkenntnisse und strebt ein bedarfsgerechtes Angebot an;
  4. fördert Massnahmen zur Fortund Weiterbildung des Personals.

unknown IV. Schlussbestimmungen

Art. 17 Übergangsbestimmung

Einrichtungen der Heimpflege, die über eine Betriebsbewilligung nach der Pflegekinderverordnung vom 28. Februar 1978[8] verfügen, passen Betriebskonzept und interne Aufsicht innert zweier Jahre ab Vollzugsbeginn den Bestimmungen dieser Verordnung an.

Art. 18 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird, mit Ausnahme von Art. 8 Abs. 3, ab 1. Januar 2000 angewendet.

Art. 8 Abs. 3 wird ab Vollzugsbeginn des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999[9] angewendet.

Egress

nGS 34–121

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

34–121

21.09.1999

01.01.2000

Gliederungstitel 1.

geändert

48–46

04.12.2012

01.01.2013

Art. 1

geändert

40–48

31.05.2005

keine Angabe

Art. 1

geändert

48–46

04.12.2012

01.01.2013

Art. 1, Abs. 3

geändert

2017-025

07.03.2017

01.01.2017

Art. 2

geändert

48–46

04.12.2012

01.01.2013

Art. 3

geändert

48–46

04.12.2012

01.01.2013

Art. 5

geändert

48–46

04.12.2012

01.01.2013

Art. 5, Abs. 1, c)

aufgehoben

2019-058

27.08.2019

01.01.2020

Art. 6

geändert

48–46

04.12.2012

01.01.2013

Art. 8

geändert

48–46

04.12.2012

01.01.2013

Art. 8

bis

aufgehoben

40–48

31.05.2005

keine Angabe

Art. 11

geändert

48–46

04.12.2012

01.01.2013

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

21.09.1999

01.01.2000

Erlass

Grunderlass

34–121

31.05.2005

keine Angabe

Art. 1

geändert

40–48

31.05.2005

keine Angabe

Art. 8

bis

aufgehoben

40–48

04.12.2012

01.01.2013

Gliederungstitel 1.

geändert

48–46

04.12.2012

01.01.2013

Art. 1

geändert

48–46

04.12.2012

01.01.2013

Art. 2

geändert

48–46

04.12.2012

01.01.2013

Art. 3

geändert

48–46

04.12.2012

01.01.2013

Art. 5

geändert

48–46

04.12.2012

01.01.2013

Art. 6

geändert

48–46

04.12.2012

01.01.2013

Art. 8

geändert

48–46

04.12.2012

01.01.2013

Art. 11

geändert

48–46

07.03.2017

01.01.2017

Art. 1, Abs. 3

geändert

2017-025

27.08.2019

01.01.2020

Art. 5, Abs. 1, c)

aufgehoben

2019-058