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914.1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

vom 07.01.1988 (Stand 15.06.2010)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 3. Februar 1987[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vom 16. Dezember 1983[2]

als Gesetz:

[3]

Art. 1 Kantonale Bewilligungsgründe a) Zweitwohnung

Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Zweitwohnung an einem Ort dient, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern.[4]

Art. 2 b) Ferienwohnung, Wohneinheit in Apparthotel[5]

Der Erwerb wird im Rahmen des Kontingents [6] bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person dient:

  1. als Ferienwohnung;
  2. als Wohneinheit in einem Apparthotel.

    [7]

Die Regierung bestimmt durch Verordnung die Orte, die des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern.[8]

Die Bewilligungsbehörde verfügt über die Zuteilung aus dem Kontingent.

Art. 4 b) politische Gemeinde

Führt die politische Gemeinde weitergehende Beschränkungen[9] ein, so erlässt sie ein Reglement.

Art. 5 Verfall der Grundsatzbewilligung[10]

Die Grundsatzbewilligung verfällt, soweit nicht innert dreier Jahre ab Rechtskraft um die Einzelbewilligungen nachgesucht wird.

Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist aus wichtigen Gründen um längstens zwei Jahre erstrecken, wenn der Veräusserer vor Ablauf der Frist darum nachsucht.

Art. 6 Behörden

Das Grundbuchinspektorat ist Bewilligungsbehörde.[11]

Das zuständige Departement ist beschwerdeberechtigte Behörde.[12]

Die Regierung ist Beschwerdeinstanz.[13]

Art. 7 Anhörung der politischen Gemeinde

Das Grundbuchinspektorat gibt der politischen Gemeinde, in der das Grundstück liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn:

  1. die Bewilligungspflicht zu bejahen ist;
  2. eine Auflage zu widerrufen ist.

Art. 8 Beseitigung des rechtswidrigen Zustands

Klagen auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands sind beim Kreisgericht anzubringen.

Art. 9 Depositenstelle[14]

Depositenstelle für die Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften ist die St.Galler Kantonalbank oder eine andere Bank[15] mit Sitz in der Schweiz.

Art. 10 Vollzugsbeginn

Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 1988 angewendet.

Egress

nGS 38–76

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

38–76

07.01.1988

01.01.1988

Art. 1

geändert

37–66

21.06.2002

keine Angabe

Art. 2

geändert

37–66

21.06.2002

keine Angabe

Art. 3

aufgehoben

37–66

21.06.2002

keine Angabe

Art. 6

geändert

35–15

01.07.1999

keine Angabe

Art. 7

geändert

35–15

01.07.1999

keine Angabe

Art. 8

geändert

45–99

15.06.2010

keine Angabe

Art. 9

geändert

37–66

21.06.2002

keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

07.01.1988

01.01.1988

Erlass

Grunderlass

38–76

01.07.1999

keine Angabe

Art. 6

geändert

35–15

01.07.1999

keine Angabe

Art. 7

geändert

35–15

21.06.2002

keine Angabe

Art. 1

geändert

37–66

21.06.2002

keine Angabe

Art. 2

geändert

37–66

21.06.2002

keine Angabe

Art. 3

aufgehoben

37–66

21.06.2002

keine Angabe

Art. 9

geändert

37–66

15.06.2010

keine Angabe

Art. 8

geändert

45–99