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914.5

Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter und für die Durchführung von Grundstückschätzungen

i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Erlass regelt die Erhebung der Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter sowie für die Durchführung von Grundstückschätzungen.

Er wird sachgemäss für Rechtsgeschäfte über selbständige Anteilrechte an privatrechtlichen Korporationen und die darauf bezogenen Amtshandlungen des Grundbuchamtes nach Art. 187 und 188 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 19115 sowie nach der Verordnung über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch vom 2. Juli 2019 6 angewendet. 7

Art. 2 Richtlinien über die Gebührenbemessung

Die Abteilung Grundbuchaufsicht erlässt ergänzende Richtlinien über die Bemessung der Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter. 8

SR 210; abgekürzt ZGB.

sGS 814.1.

sGS 951.1.

Abgekürzt GB-GebV; in Vollzug ab 1. April 2016.

sGS 911.1.

sGS 914.41.

Geändert durch Abschnitt II der V über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch vom

  1. Juli 2019, nGS 2019-053 (sGS 914.41).

Geändert durch Abschnitt II Ziff. 8 des XII. Nachtrags zur Ermächtigungsverordnung vom

  1. März 2020, nGS 2020-017 (sGS 141.41). nGS 2016-035 -- 1 of 14 --

Art. 3 Mehrwertsteuer

Soweit die Gebühren der Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese hinzugerechnet.

Art. 4 Steuerwert

Als Steuerwert nach diesem Erlass gilt der nach Art. 8 Bst. a der Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 5. Dezember 2000 9 ermittelte rechtskräftige Verkehrswert des Grundstücks, bei landwirtschaftlichen Grundstücken der landwirtschaftliche Ertragswert. II. Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter

Öffentliche Beurkundung

Art. 5 Grundsätze

Für ein Rechtsgeschäft, das durch die Grundbuchverwalterin oder den Grundbuchverwalter öffentlich beurkundet wird, werden die Gebührenansätze dieses Erlasses über Eintragungen verdoppelt.

Für die öffentliche Beurkundung eines Rechtsgeschäfts, das nicht zu einem Grundbucheintrag führt, oder eines Vorvertrags werden die Gebührenansätze dieses Erlasses über Eintragungen einfach erhoben.

Art. 6 Besondere Gebühren

Für die öffentliche Beurkundung werden zusätzlich besondere Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. Fr.

.01 Zuschlag für jede zusätzliche Beurkundung, wenn die Parteien nicht gleichzeitig zur öffentlichen Beurkundung erscheinen . . . . . . . . . . . . 50.– bis 200.–

.02 Zuschlag für eine öffentliche Beurkundung ausserhalb der Amtsräume . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 300.–

.03 Nachtrag zu einem öffentlich beurkundeten Rechtsgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1000.–

.04 Öffentliche Beurkundung eines nicht beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfts auf Parteibegehren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 2000.–

.05 Vorausverzicht auf ein gesetzliches Vorkaufsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 300.–

sGS 814.11. -- 2 of 14 --

Eintragungen

Eigentum

Art. 7 Grundsätze

Haben die Parteien keinen Erwerbspreis vereinbart oder liegt dieser unter dem Verkehrswert, werden die Gebühren nach Massgabe des Verkehrswerts erhoben.

Beim Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben zur Selbstbewirtschaftung werden die Gebühren nach Massgabe des Ertragswerts erhoben, wenn der Erwerbspreis unter dem Ertragswert liegt oder kein Erwerbspreis vereinbart wurde. Entspricht der Erwerbspreis beim Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben zur Selbstbewirtschaftung dem Ertragswert oder ist er höher, so werden die Gebühren nach Massgabe des Erwerbspreises erhoben.

Beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken zur Selbstbewirtschaftung werden die Gebühren nach Massgabe des doppelten Ertragswerts erhoben, wenn der Erwerbspreis unter dem doppelten Ertragswert liegt oder kein Erwerbspreis vereinbart wurde. Entspricht der Erwerbspreis beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken zur Selbstbewirtschaftung dem doppelten Ertragswert oder ist er höher, so werden die Gebühren nach Massgabe des Erwerbspreises erhoben.

Beim Kauf unter Miterben sowie bei Untererbgang, Erbteilung, Einbringung in eine Personengesellschaft, Einund Austritt von Mitgliedern einer Gemeinschaft zur gesamten Hand oder bei Liquidation einer Personengesellschaft wird die Gebühr nach Massgabe der anwachsenden Anteilsberechtigung erhoben.

Die Gebühr entfällt bei Eintragungen im Zusammenhang mit Bodenverbesserungen oder Bodenaustausch zum Zweck der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe nach Art. 954 Abs. 2 ZGB 10 oder mit Umlegungen und Grenzbereinigungen nach dem Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 11 . Die Erhebung der Gebühr für die öffentliche Beurkundung bleibt vorbehalten.

Art. 8 Gebührentarif

Für die Eintragung oder Änderung von Eigentum werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. Fr.

.01 2 Promille des Erwerbspreises bis Fr. 2 000 000.– zuzüglich 0,5 Promille des darüber liegenden Erwerbspreises, ausgenommen in Fällen der Nr. 20.02 dieses Erlasses, im Rahmen von . . . . 200.– bis 10 000.–

SR 210.

SR 910.1. -- 3 of 14 --

Nr. Fr.

.02 in Fällen von:

.02.01 Erbgang oder Untererbgang:

Promille des Steuerwerts im Rahmen von . . . 200.– bis 1000.–

.02.02 Erbteilung:

Promille des Erwerbspreises, zuzüglich 1 Promille des Erwerbspreises bei Vorbereitung des Vertrags, im Rahmen von . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 10000.–

.02.03 Einund Austritt von Mitgliedern einer Gemeinschaft zur gesamten Hand:

Promille des Erwerbspreises im Rahmen von 200.– bis 3000.–

.02.04 Vereinigung, Inkorporation und Abtrennung von Gemeindeteilen nach dem Gemeindevereinigungsgesetz vom 17. April 2007 12 :

Promille des Steuerwerts im Rahmen von . . 200.– bis 2000.–

.02.05 Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom

  1. Oktober 2003 13 :

Promille des Erwerbspreises im Rahmen von 200.– bis 3000.–

.02.06 Urteil:

Promille des Erwerbspreises im Rahmen von 200.– bis 3000.– Vorbehalten bleibt Nr. 3.15 dieses Erlasses.

.02.07 Enteignung:

Promille der Enteignungsentschädigung im Rahmen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 3000.–

.02.08 Zwangsversteigerung und freiwillige öffentliche Versteigerung:

Promille des Erwerbspreises im Rahmen von 200.– bis 3000.–

.02.09 Ehevertrag mit Änderung des Güterstandes:

Promille des anteiligen Verkehrswerts im Rahmen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2000.–

.03 Realzuteilung von Grundstücken bei ganzer oder teilweiser Aufhebung einer Gesamtoder Miteigentümergemeinschaft, zuzüglich Gebühr gemäss Nr. 20.01 oder 20.02 dieses Erlasses auf einen allfälligen Aufpreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2000.–

sGS 151.3.

SR 221.301. -- 4 of 14 --

Nr. Fr.

.04 Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum oder umgekehrt, zuzüglich Gebühr gemäss Nr. 20.01 oder 20.02 dieses Erlasses bei Änderung der Beteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2000.–

.05 Begründung, Änderung oder Aufhebung von subjektiv-dinglichem Eigentum oder Miteigentum, zuzüglich Gebühr gemäss Nr. 20.01 oder

.02 dieses Erlasses bei Änderung der Beteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2000.–

Grundpfandrechte

Art. 9 Grundsätze

In der Gebühr für die Errichtung oder die Erhöhung eines Grundpfandrechts ist der Grundbuchauszug als Bestätigung für den Eintrag des Register-Schuldbriefs oder der Grundpfandverschreibung inbegriffen.

Die Eintragungsgebühr, nicht jedoch die Gebühr für die allfällige Beurkundung nach Art. 5 und 6 dieses Erlasses, entfällt bei Eintragung eines Bodenverbesserungspfandrechts nach Art. 820 ZGB 14 .

Art. 10 Gebührentarif

Für die Eintragung und Änderung von Grundpfandrechten werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. Fr.

.01 Errichtung oder Erhöhung eines Pfandrechts:

Promille der Pfandsumme bzw. des Erhöhungsbetrags, je Pfandrecht im Rahmen von . . 100.– bis 2000.– Wird ein einziges Pfandrecht anstelle eines oder mehrerer gleichentags gelöschter Pfandrechte, welche auf dem gleichen Grundstück oder den gleichen Grundstücken lasteten, errichtet, ist die Pfandsumme der gelöschten Pfandrechte anzurechnen. Die Minimalgebühr darf nicht unterschritten werden.

.02 Ausfertigung des Papier-Schuldbriefs bei Errichtung, Umwandlung oder Zerlegung . . . . . . 300.–

SR 210. -- 5 of 14 --

Nr. Fr.

.03 Neuausfertigung oder Nachführung eines Papier-Schuldbriefs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–

.04 Herabsetzung der Pfandsumme, je Pfandrecht 100.–

.05 Änderung der Nebenbestimmungen, je Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–

.06 Auswechslung der Forderung oder Pfandrechtserneuerung:

,5 Promille der Pfandsumme, je Pfandrecht im Rahmen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1000.–

.07 Eintragung einer leeren Pfandstelle oder eines vorbehaltenen Vorgangs . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–

.08 Pfandstellenund/oder Vorgangsänderung, je Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–

.09 Rangänderung eines Pfandrechts . . . . . . . . . . . 50.–

.10 Umwandlung aller Pfandrechtsarten, je Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–

.11 Zerlegung eines Pfandrechts, für jedes neue Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.–

.12 Pfandvermehrung ganzer Grundstücke oder Pfandobjektsauswechslung, je Pfandrecht . . . . 100.– bis 1000.– Die Gebühr übersteigt die Gebühr nach Nr. 21.01 nicht.

.13 Pfandvermehrung von Grundstückteilen, Stockwerkeigentumswertquoten und Miteigentumsquoten, je Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–

.14 Pfandentlassung, je Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . 50.–

.15 Eintrag Gläubiger, Nutzniesser, Bevollmächtigter oder Vertreter nach Art. 144 Abs. 2 Bst. j der eidg Grundbuchverordnung vom 23. September 201115 , je Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . 50.–

SR 211.432.1. -- 6 of 14 --

Dienstbarkeiten und Grundlasten

Art. 11 Gebührentarif

Für die Eintragung und Änderung von Dienstbarkeiten und Grundlasten werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. Fr.

.01 Begründung eines selbstständigen und dauernden Baurechts oder einer Grundlast:

Promille des Kapitalwerts des Rechts im Rahmen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 10000.–

.02 Aufnahme neuer Grundstücke, je Grundstück 50.–

.03 Änderung eines selbstständigen und dauernden Baurechts oder einer Grundlast . . . . . . . . . 150.– bis 2000.–

.04 Begründung oder Änderung einer anderen Dienstbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.– bis 2000.–

.05 Übertragung einer Personaldienstbarkeit . . . . . 100.– bis 500.–

.06 Rangänderung einer Dienstbarkeit oder Grundlast . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–

Vormerkungen

Art. 12 Grundsätze

Die Gebühren werden nach Massgabe des Verkehrswerts erhoben, wenn der Erwerbspreis unter diesem liegt.

Bei der Einräumung von persönlichen Rechten an landwirtschaftlichen Gewerben zur Selbstbewirtschaftung werden die Gebühren nach Massgabe des Ertragswerts erhoben, wenn der Erwerbspreis unter dem Ertragswert liegt oder kein Erwerbspreis vereinbart wurde. Entspricht der Erwerbspreis beim Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben zur Selbstbewirtschaftung dem Ertragswert oder ist er höher, so werden die Gebühren nach Massgabe des Erwerbspreises erhoben.

Bei der Einräumung von persönlichen Rechten an landwirtschaftlichen Grundstücken zur Selbstbewirtschaftung werden die Gebühren nach Massgabe des doppelten Ertragswerts erhoben, wenn der Erwerbspreis unter dem doppelten Ertragswert liegt oder kein Erwerbspreis vereinbart wurde. Entspricht der Erwerbspreis beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken zur Selbstbewirtschaftung dem doppelten Ertragswert oder ist er höher, so werden die Gebühren nach Massgabe des Erwerbspreises erhoben. -- 7 of 14 --

Art. 13 Gebührentarif

Für die Eintragung und Änderung von Vormerkungen werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. Fr.

.01 Kaufsrecht:

,5 Promille des Erwerbspreises bis Fr. 2 000 000.– zuzüglich 0,25 Promille des darüber liegenden Erwerbspreises, im Rahmen von . . . . . . . . . . . . 250.– bis 5000.–

.02 Rückkaufsrecht:

Promille des Erwerbspreises im Rahmen von 100.– bis 1000.–

.03 limitiertes Vorkaufsrecht:

Promille des Erwerbspreises im Rahmen von 100.– bis 1000.–

.04 unlimitiertes Vorkaufsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1000.–

.05 Aufhebung oder Änderung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts (Art. 681b Abs. 1 ZGB 16 ) . . . . . 100.– bis 500.–

.06 Ausschluss des Aufhebungsanspruchs der Miteigentümer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–

.07 Vormerkung eines anderen persönlichen Rechts 50.– bis 1000.–

.08 Änderung oder Übertragung eines persönlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.–

.09 Verfügungsbeschränkung oder deren Änderung 50.–

.10 vorläufige Eintragung oder deren Änderung . . 100.–

.11 Rangänderung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . 50.–

Anmerkungen

Art. 14 Gebührenfreie Anmerkungen

Es wird keine Gebühr erhoben für:

  1. die Eintragung und Änderung von Anmerkungen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen, ausgenommen Anmerkungen, für die eine Gebühr gemäss Nr. 24.01 erhoben wird, sowie von Grundlasten;
  2. Anmerkungen, die von Amtes wegen vorzunehmen sind, und deren Änderung.

SR 210. -- 8 of 14 --

Art. 15 Gebührentarif

Für die Eintragung und Änderung von Anmerkungen werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. Fr.

.01 Veräusserungsbeschränkung nach Art. 30e Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom

  1. Juni 1982 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– .02 andere Anmerkungen oder Änderung einer Anmerkung, ausgenommen Nrn. 25.07 bis

.10 dieses Erlasses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–

Stockwerkeigentum und Miteigentum

Art. 16 Gebührentarif

Für Eintragungen und Änderungen bei Stockwerkeigentum und Miteigentum werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. Fr.

.01 Begründung von Stockwerkeigentum, je Stammgrundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 3000.–

.02 Begründung von selbstständigem Miteigentum durch den oder die Eigentümer, je Stammgrundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.– bis 1000.–

.03 Aufnahme neuer Grundstücke, je Grundstück 50.–

.04 Aufhebung von Stockwerkeigentum oder selbständigem Miteigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.– bis 2000.–

.05 Änderung von Wertquoten zuzüglich Gebühr gemäss Nr. 20.01 bei Erhöhung von Wertquoten, Berichtigung unrichtiger Wertquoten, Änderung im Sonderrecht, Änderung der Zweckbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.– bis 2000.–

.06 Verlegung eines Pfandrechts vom Stammgrundstück auf Stockwerkeigentum oder Miteigentumsanteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.– Die Gebühr übersteigt die Gebühr gemäss Nr. 21.01 nicht.

.07 Anmerkung Reglement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 500.–

SR 831.40. -- 9 of 14 --

Nr. Fr.

.08 Anmerkung Nutzungsund Verwaltungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 500.–

.09 Anmerkung Nachtrag zu Reglement oder Nutzungsund Verwaltungsordnung . . . . . . . . . . . 100.– bis 250.–

.10 Anmerkung Verwaltungsbeschlüsse, Gerichtsurteile und Verfügungen nach Art. 649a ZGB 18 100.–

Für andere Eintragungen und Änderungen an Stockwerkeigentum und Miteigentumsanteilen werden Gebühren nach den übrigen Bestimmungen dieses Erlasses erhoben.

Grenzänderung, Grundstückteilung und Grundstückvereinigung sowie Aufnahme neuer Grundstücke

Art. 17 Gebührentarif

Für Grenzänderungen, Grundstückteilungen und Grundstückvereinigungen sowie die Aufnahme neuer Grundstücke werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. Fr.

.01 Grenzänderung, Grundstückteilung, Grundstückvereinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2000.– Bei Eigentumsübertragung wird zusätzlich die Gebühr nach Art. 7 und 8 dieses Erlasses erhoben.

.02 Aufnahme neuer Grundstücke, je Grundstück 50.–

Miteintragungen

Art. 18 Aufteilung Eintragungsgebühr

Bei Miteintragung von Eigentum sowie bei Miteintragung der Errichtung und Erhöhung eines Pfandrechts teilt das ersteintragende Grundbuchamt die Gebühren nach Nrn. 20.01 bis 20.06 und Nr. 21.01 dieses Erlasses im Verhältnis der auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Steuerwerte auf. Die Mindestgebühr je Grundbuchkreis beträgt Fr. 30.–. Die Eintragungsgebühr wird, wenn der Anteil für einen Grundbuchkreis kleiner ist, entsprechend erhöht.

SR 210. -- 10 of 14 --

Art. 19 Gebührentarif

Für die Miteintragung werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. Fr.

.01 Anmeldung zur Miteintragung, je Tagebucheintrag beim ersteintragenden Grundbuchamt, ausgenommen Löschungen . . . . . . . . . . . . 50.– bis 500.–

.02 Miteintragung oder Gegenbuchung eines Rechts, für welche keine Aufteilung der Eintragungsgebühr gemäss Art. 18 erfolgt, je Grundstück . . 30.–

Anzeigen, Auszüge, Auskünfte und Personendatenergänzungen sowie Verschiedenes

Art. 20 Gebührenfreie Amtshandlungen

Es wird keine Gebühr erhoben für:

  1. die Bescheinigung des Tagebucheintrags nach Art. 81 Abs. 3 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 19 und der Grundbucheintragung;

Art. 21 b) andere als die in

dieses Erlasses bezeichneten Anzeigen, einschliesslich Anzeigen nach Art. 969 Abs. 1 ZGB 20 ;

  1. die Ergänzung von Personendaten nach Art. 90 der Grundbuchverordnung vom
    1. September 2011 21 bei Personen, die vor dem 1. Januar 2012 im Grundbuch eingetragen worden sind.

Art. 21 Gebührentarif

Für Anzeigen, Auszüge und Auskünfte sowie Verschiedenes werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. Fr.

.01 Schuldübernahmeanzeige (Art. 834 Abs. 1 ZGB 22) und Anzeige an Grundpfandgläubiger infolge Erbgang und Untererbgang . . . . . . . . . . . . . . . . 30.–

.02 Anzeigen im Rahmen des Vorkaufsrechtsverfahrens im Auftrag des Veräusserers . . . . . . . . . 30.– bis 300.–

.03 Grundbuchauszug auf Papier oder elektronisch signiert, zuzüglich Fr. 10.– je weiteres Grundstück mit Ausnahme von Stammgrundstücken und Anmerkungsgrundstücken . . . . . . . . . . . . 30.–

SR 211.432.1.

SR 210.

SR 211.432.1.

SR 210. -- 11 of 14 --

Nr. Fr.

.04 Elektronische Auskunft nach Art. 27 ff. GBV, je Grundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.–

.05 Vorbereitung eines Rechtsgeschäfts, das nicht zustande kommt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1500.–

.06 Abweisung oder Teilabweisung einer Anmeldung oder andere Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.–

.07 Veröffentlichung des Eigentumserwerbs an einem Grundstück (einschliesslich Publikationskosten), je Rechtsgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–

.08 besondere Aufwendungen, wie Vorbereitung von Vollmachten und Erklärungen . . . . . . . . . . . . . 20.– bis 300.–

.09 Auskünfte, Beratungen oder andere Verrichtungen, die nicht zu einem gebührenpflichtigen Geschäft führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis 500.–

.10 Feststellung der vorkaufsberechtigten Personen auf Verlangen des Veräusserers (Art. 42, 47 und

des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 23 ), ohne Auslagen für Dokumentenbeschaffung . . . . . . . . . 50.– bis 300.–

.11 Anwesenheit der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters bei einer freiwilligen öffentlichen Grundstücksversteigerung (Art. 189a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 /

  1. Juni 1942 24 ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1000.– .12 Verfahren nach Art. 976a und 976b ZGB 25, einschliesslich Erlass von Verfügungen. . . . . . . . . . 100.– bis 1000.– .13 Änderung der Gesellschaftsoder Gemeinschaftsform, des Namens, eines Vornamens, des Geschlechts, des Heimatorts, der Staatsangehörigkeit, der Firma, des Sitzes oder der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID), je Person 50.–

SR 211.412.11.

sGS 911.1.

SR 210. -- 12 of 14 --

Nr. Fr.

.14 Änderungen nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 26 und dem Gemeindevereinigungsgesetz vom 17. April 200727 bei Berechtigten von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Grundpfandrechten 50.– bis 500.–

.15 Berichtigung eines Eintrags wegen Nichtigkeit des Rechtsgrundausweises . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.–

Löschungen und Grundbuchbereinigung

Art. 22 Gebührenfreie Amtshandlungen

Es wird keine Gebühr erhoben für:

  1. die Löschung sämtlicher Einträge im Grundbuch;
  2. das öffentliche Bereinigungsverfahren nach Art. 976c ZGB 28 sowie Eintragungen und Änderungen im Rahmen dieses Verfahrens.

Art. 23 Gebührentarif der Gemeinde

Der Gemeinderat erlässt einen Tarif über die Gebühren für die Grundbuchbereinigung.

SR 221.301.

sGS 151.3.

SR 210. -- 13 of 14 --

III. Gebühren für die Durchführung von Grundstückschätzungen

Art. 24 Gebührentarif

Für Grundstückschätzungen nach Art. 12 des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 2000 29 werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. Fr.

.01 Wenn ein Grundstück nicht besichtigt werden kann (Art. 12 Abs. 1 Bst. b GGS 30 ) . . . . . . . . . . . 200.– bis 500.–

.02 Beantragte Neubeurteilung ohne Änderung der Schätzungswerte:

Promille des Steuerwerts bis Fr. 1 000 000.– zuzüglich 0,2 Promille des darüber liegenden Steuerwerts (Art. 12 Abs. 1 Bst. c GGS 31 ) im Rahmen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 3000.–

.03 Vorläufige Schätzung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks (Art. 87 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 32 ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 1500.–

.04 Genehmigung einer durch einen Schätzungsexperten vorgenommenen Ertragswertschätzung nach Art. 87 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 1500.–

.05 Schätzungskopie und Schätzungsunterlagen, je Grundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.–

Art. 25 Übergangsbestimmung

Auf gebührenpflichtige Amtshandlungen, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses vorgenommen wurden, wird das neue Recht angewendet, wenn die Anmeldung zur Grundbucheintragung nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses erfolgt.

sGS 814.1; abgekürzt GGS.

sGS 814.1.

sGS 814.1.

SR 211.412.11.

SR 211.412.11. -- 14 of 14 --