Für die Eintragung und Änderung von Grundpfandrechten werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. Fr.
.01 Errichtung oder Erhöhung eines Pfandrechts:
Promille der Pfandsumme bzw. des Erhöhungsbetrags, je Pfandrecht im Rahmen von . . 100.– bis 2000.– Wird ein einziges Pfandrecht anstelle eines oder mehrerer gleichentags gelöschter Pfandrechte, welche auf dem gleichen Grundstück oder den gleichen Grundstücken lasteten, errichtet, ist die Pfandsumme der gelöschten Pfandrechte anzurechnen. Die Minimalgebühr darf nicht unterschritten werden.
.02 Ausfertigung des Papier-Schuldbriefs bei Errichtung, Umwandlung oder Zerlegung . . . . . . 300.–
.03 Neuausfertigung oder Nachführung eines Papier-Schuldbriefs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–
.04 Herabsetzung der Pfandsumme, je Pfandrecht 100.–
.05 Änderung der Nebenbestimmungen, je Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–
.06 Auswechslung der Forderung oder Pfandrechtserneuerung:
,5 Promille der Pfandsumme, je Pfandrecht im Rahmen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1000.–
.07 Eintragung einer leeren Pfandstelle oder eines vorbehaltenen Vorgangs . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–
.08 Pfandstellenund/oder Vorgangsänderung, je Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–
.09 Rangänderung eines Pfandrechts . . . . . . . . . . . 50.–
.10 Umwandlung aller Pfandrechtsarten, je Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–
.11 Zerlegung eines Pfandrechts, für jedes neue Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.–
.12 Pfandvermehrung ganzer Grundstücke oder Pfandobjektsauswechslung, je Pfandrecht . . . . 100.– bis 1000.– Die Gebühr übersteigt die Gebühr nach Nr. 21.01 nicht.
.13 Pfandvermehrung von Grundstückteilen, Stockwerkeigentumswertquoten und Miteigentumsquoten, je Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–
.14 Pfandentlassung, je Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . 50.–
.15 Eintrag Gläubiger, Nutzniesser, Bevollmächtigter oder Vertreter nach Art. 144 Abs. 2 Bst. j der eidg Grundbuchverordnung vom 23. September 201115 , je Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . 50.–
SR 211.432.1. -- 6 of 14 --
Dienstbarkeiten und Grundlasten