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941.223

Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission

vom 27.05.1987 (Stand 01.06.2022)

Präambel

Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen

erlässt

in Anwendung von Art. 99 Abs. 3 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987[1]

als Reglement:

[2]

unknown I. Grundsatz

Art. 1 Anwendbares Recht

Der Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission richtet sich nach dem Gerichtsgesetz[3], dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[4], besonderen kantonalen und bundesrechtlichen Bestimmungen sowie den nachstehenden Vorschriften.

unknown II. Verfahren

Art. 2 Verfahrensleitung

Dem zuständigen Abteilungspräsidenten[5] obliegt die Verfahrensleitung, namentlich:

  1. prüft er die Rekurs-, die Beschwerdeoder die Klageschrift auf ihre Vollständigkeit und fordert, soweit dies vorgesehen ist, den Rekurrenten, den Beschwerdeführer oder den Kläger zur Ergänzung auf;

    [6]

  2. kann er weitschweifige oder Sitte und Anstand verletzende Eingaben zur Behebung der Mängel zurückweisen;

    [7]

  3. kann er die Streitsache sistieren oder für dringlich erklären;

    [8]

  4. verlangt er den Kostenvorschuss;

    [9]

  5. gibt er der Vorinstanz und den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme.

    [10]

Er setzt den Beteiligten für die Mitwirkung angemessene Fristen.[11]

Er kann den Gerichtsschreiber mit der Anordnung von verfahrensleitenden Verfügungen beauftragen.

Art. 3 Referent

Der Abteilungspräsident bestimmt sich oder einen anderen Richter als Referenten.

Der Referent stellt Antrag über die Erledigung der Streitsache.

Art. 4 Beweiserhebung a) im allgemeinen[12]

Der Referent erhebt die Beweise, soweit sie nicht vom Gericht abgenommen werden.

Er kann den Gerichtsschreiber mit der Beweiserhebung beauftragen.

Art. 5 b) Schätzungsrekurse

In Verfahren der Abteilung II führt die Kammer in der Regel einen Augenschein durch.

Art. 6 c) Anfechtungen der fürsorgerischen Unterbringung*

*

*

Im Beschwerdeverfahren gegen die fürsorgerische Unterbringung wird eine ärztliche Fachperson aus einer öffentlichen Liste von Sachverständigen beigezogen.*

Hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bereits ein Gutachten einer unabhängigen Gutachterin oder eines unabhängigen Gutachters eingereicht, so kann die Verwaltungsrekurskommission darauf abstellen und auf den Beizug einer ärztlichen Fachperson verzichten.*

Art. 7 Verständigungsversuch

Der Abteilungspräsident oder der Referent unterbreitet den Beteiligten in geeigneten Fällen einen Vorschlag für eine gütliche Verständigung.[13]

Art. 8 Beschlussfassung a) mündliche Beratung

Das Gericht trifft Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung nach mündlicher Beratung.

Art. 8bis b) Zirkulationsentscheide

Das Gericht kann auf dem Zirkulationsweg[14] entscheiden, wenn:*

  1. der massgebliche Sachverhalt unbestritten oder einfach feststellbar ist und eine gefestigte Rechtsprechung besteht.

Zirkulationsentscheide kommen aufgrund eines begründeten schriftlichen Antrags zustande, wenn keine mündliche Beratung verlangt wird und alle Richter zustimmen.

unknown III. Sitzungen

Art. 9 Anordnung und Vorbereitung

Der Abteilungspräsident bestimmt den Tag und den Ort der Sitzung. Er lässt die Akten vor der Sitzung in der Regel mit einem schriftlich begründeten Antrag unter den Richtern zirkulieren.

Art. 10 Verhandlung vor Gericht a) allgemein

Der Abteilungspräsident ordnet eine Gerichtsverhandlung an, wenn eine solche vorgeschrieben ist oder zweckmässig erscheint.

Im Verfahren betreffend Strafen oder Massnahmen mit Strafcharakter ist persönliches Erscheinen des Angeschuldigten oder des Rekurrenten erforderlich, wenn eine mündliche Verhandlung verlangt wird.*

Art. 10bis b) Öffentlichkeit

Die Gerichtsverhandlung ist öffentlich, wenn kein Ausschlussgrund besteht.

Art. 10ter c) Subsidiarität

Die Gerichtsverhandlung ersetzt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftlichkeit des Verfahrens nicht.

Im mündlichen Parteivortrag sind Wiederholungen zu vermeiden.

Art. 11 Kleidung und Auftreten

Zu den mündlichen Verhandlungen, die nicht mit einem Augenschein verbunden sind, tragen die Richter und der Gerichtsschreiber angemessene Kleidung.

Zu diesen Verhandlungen haben die Parteivertreter vor dem Gericht in angemessener Kleidung zu erscheinen.

Art. 12 Beratungen und Abstimmungen

Die Beratungen und die Abstimmungen des Gerichtes finden unter Ausschluss der Beteiligten und der Öffentlichkeit statt.

Der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme und Antragsrecht.[15]

unknown IV. Entscheide

Art. 13 Präsidialverfügungen

Der Abteilungspräsident entscheidet über:

  1. Nichteintreten auf offensichtlich verspätete oder sonstwie unzulässige Eingaben;

    [16]

  2. Erteilung, Entzug und Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung;

    [17]

  3. die Bestellung eines Rechtsbeistandes bei Anfechtung der fürsorgerischen Unterbringung;

    [18]

  4. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung;

    [19]

  5. den Ausstand von anderen Richtern und von Gerichtsschreibern;

    [20]

  6. Abschreibung des Verfahrens, wenn kein Urteil und kein Nichteintretensentscheid zu fällen sind;

    [21]

  7. vorsorgliche Massnahmen und Vollstreckungsmassnahmen;

    [22]

  8. Begehren um Bestellung eines amtlichen Verteidigers;

    [23]

  9. Rekurse gegen Sicherstellungsverfügungen.

    [24]

Art. 13bis Einzelrichterentscheide

Ein hauptamtlicher Richter entscheidet als Einzelrichter in Verfahren betreffend Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht und im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, soweit Einzelzuständigkeit vorgesehen ist.*

Bei Verhandlungen wirkt ein Gerichtsschreiber als Protokollführer mit.

Art. 14 Kollegialentscheide a) Arten

Das Gericht fällt Vorentscheide und Urteile und fasst Beweis- und Abschreibungsbeschlüsse.

Art. 15 b) Redaktion

Die Entscheide werden aufgrund des Referates und der Beratung vom Gerichtsschreiber redigiert.[25]

Sie enthalten die Namen der mitwirkenden Richter und des Gerichtsschreibers.

Der Entwurf ist dem Präsidenten zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 16 Ausfertigung

Die Entscheide sind in der Regel innert Monatsfrist zu versenden.

unknown V. Schlussbestimmung

Art. 17 Vollzugsbeginn

Dieses Reglement wird ab 1. Juli 1987 angewendet.

Egress

nGS 22–53

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

22–53

27.05.1987

01.07.1987

Art. 2, Abs. 1, c)

geändert

2017-030

04.04.2017

01.06.2017

Art. 2, Abs. 1, d)

aufgehoben

2017-030

04.04.2017

01.06.2017

Art. 5

geändert

36–28

30.11.2000

keine Angabe

Art. 6

geändert

46–44

02.12.2010

keine Angabe

Art. 6

Artikeltitel geändert

2017-030

04.04.2017

01.06.2017

Art. 6, Abs. 1

geändert

2017-030

04.04.2017

01.06.2017

Art. 6, Abs. 1

aufgehoben

2022-037

24.05.2022

01.06.2022

Art. 6, Abs. 2

aufgehoben

2017-030

04.04.2017

01.06.2017

Art. 6, Abs. 3

eingefügt

2022-037

24.05.2022

01.06.2022

Art. 6, Abs. 4

eingefügt

2022-037

24.05.2022

01.06.2022

Art. 7

geändert

36–28

30.11.2000

keine Angabe

Art. 8

geändert

32–26

19.12.1996

keine Angabe

Art. 8

bis

eingefügt

32–26

19.12.1996

keine Angabe

Art. 8

bis

, Abs. 1

geändert

2017-030

04.04.2017

01.06.2017

Art. 8

bis

, Abs. 1, a)

aufgehoben

2017-030

04.04.2017

01.06.2017

Art. 10

geändert

36–28

30.11.2000

keine Angabe

Art. 10, Abs. 2

geändert

2017-030

04.04.2017

01.06.2017

Art. 10

bis

geändert

46–44

02.12.2010

keine Angabe

Art. 10

ter

eingefügt

32–26

19.12.1996

keine Angabe

Art. 13

geändert

36–28

30.11.2000

keine Angabe

Art. 13, Abs. 1, c)

geändert

2017-030

04.04.2017

01.06.2017

Art. 13

bis

eingefügt

36–28

30.11.2000

keine Angabe

Art. 13

bis

, Abs. 1

geändert

2017-030

04.04.2017

01.06.2017

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

27.05.1987

01.07.1987

Erlass

Grunderlass

22–53

19.12.1996

keine Angabe

Art. 8

geändert

32–26

19.12.1996

keine Angabe

Art. 8

bis

eingefügt

32–26

19.12.1996

keine Angabe

Art. 10

ter

eingefügt

32–26

30.11.2000

keine Angabe

Art. 5

geändert

36–28

30.11.2000

keine Angabe

Art. 7

geändert

36–28

30.11.2000

keine Angabe

Art. 10

geändert

36–28

30.11.2000

keine Angabe

Art. 13

geändert

36–28

30.11.2000

keine Angabe

Art. 13

bis

eingefügt

36–28

02.12.2010

keine Angabe

Art. 6

geändert

46–44

02.12.2010

keine Angabe

Art. 10

bis

geändert

46–44

04.04.2017

01.06.2017

Art. 2, Abs. 1, c)

geändert

2017-030

04.04.2017

01.06.2017

Art. 2, Abs. 1, d)

aufgehoben

2017-030

04.04.2017

01.06.2017

Art. 6

Artikeltitel geändert

2017-030

04.04.2017

01.06.2017

Art. 6, Abs. 1

geändert

2017-030

04.04.2017

01.06.2017

Art. 6, Abs. 2

aufgehoben

2017-030

04.04.2017

01.06.2017

Art. 8

bis

, Abs. 1

geändert

2017-030

04.04.2017

01.06.2017

Art. 8

bis

, Abs. 1, a)

aufgehoben

2017-030

04.04.2017

01.06.2017

Art. 10, Abs. 2

geändert

2017-030

04.04.2017

01.06.2017

Art. 13, Abs. 1, c)

geändert

2017-030

04.04.2017

01.06.2017

Art. 13

bis

, Abs. 1

geändert

2017-030

24.05.2022

01.06.2022

Art. 6, Abs. 1

aufgehoben

2022-037

24.05.2022

01.06.2022

Art. 6, Abs. 3

eingefügt

2022-037

24.05.2022

01.06.2022

Art. 6, Abs. 4

eingefügt

2022-037