Dieses Gesetz regelt:
- das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Staates, der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, insbesondere der Zweckverbände und der Gemeindeverbände sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten;
- unter Vorbehalt des Gesetzes über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften vom 14. August 2018
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das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden:
- 1.
der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften und ihrer Kirchgemeinden;
- 2.
der von den Körperschaften nach Ziff. 1 dieser Bestimmung gegründeten öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere der Zweckverbände und der Gemeindeverbände der Kirchgemeinden;
- den Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen.
Den Verwaltungsbehörden gleichgestellt sind Private und private Organisationen, soweit sie öffentliche Verwaltungsbefugnisse ausüben.