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Gesetz über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte (Wahlgesetz)

Vom 15.03.1904 (Stand 01.07.2019)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,

in der Absicht, das Verfahren bei den Abstimmungen und Wahlen, welche dem Volke zustehen, und bei der Ausübung der Volksrechte zu regeln,

beschliesst:

1 1 Verfahren bei den Abstimmungen und Wahlen

1.1 1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Arten der Abstimmungen und Wahlen

Die von den Stimmberechtigten des Kantons zu treffenden Abstimmungen und Wahlen sind:

  1. eidgenössische
  2. kantonale
  3. örtliche

Art. 2 Wirkungskreis

Dieses Gesetz ist massgebend für das Verfahren bei:

  1. den eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen – vorbehalten die hierüber bestehenden bundesgesetzlichen Vorschriften

    [1]

  2. den kantonalen Abstimmungen und Wahlen
  3. den Abstimmungen und Wahlen in der Einwohnergemeinde

Für kirchliche Abstimmungen und Wahlen sind die hierüber bestehenden besondern Vorschriften[2] massgebend.

Art. 2a Ständeratswahl

Die Wahl der Schaffhauser Mitglieder des Ständerates erfolgt im ganzen Kanton als einem Wahlkreis und nach dem Mehrheitswahlverfahren.

Ihre Amtsdauer beginnt und endigt mit derjenigen des Nationalrates.

Art. 2b Kantonsratswahl: Allgemeines

Die Kantonsratswahl wird nach dem doppeltproportionalen Sitzzuteilungsverfahren durchgeführt.

Die Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.

Listenverbindungen sind ausgeschlossen.

Art. 2c Oberzuteilung

Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Das Ergebnis heisst Wählerzahl der Liste. *

In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Kantonswahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffenden Listengruppe.

Die Staatskanzlei legt den Kantonswahlschlüssel so fest, dass beim Vorgehen nach Abs. 2 60 Sitze vergeben werden.

Art. 2d Unterzuteilung

Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze dieser Liste in einem Wahlkreis.

In jedem Wahlkreis bekommt die stimmenstärkste Partei mindestens einen Sitz, sofern sie gemäss Oberzuteilung Anspruch auf mindestens einen Sitz hat. *

Die Staatskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass bei einem Vorgehen nach Abs. 1:

  1. jeder Wahlkreis die ihm vom Kantonsrat zugewiesene Zahl von Sitzen erhält
  2. jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Sitzen erhält

Art. 2e Sitzverteilung innerhalb der Listen

Die einer Liste zugewiesenen Sitze werden nach Massgabe der Kandidatenstimmen auf die kandidierenden Personen verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl bestimmt das Los die Reihenfolge.

Die nicht gewählten kandidierenden Personen sind Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Kandidatenstimmen.

Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie kandidierende Personen enthält, so hat die Mehrheit der Unterzeichner der Liste das Recht auf Einreichung eines Wahlvorschlages.

Art. 2f

Die Wahlvorschläge für die Kantonsratswahl müssen spätestens am 62. Tag (am neuntletzten Montag) vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde eintreffen.

Art. 2g Zuteilung Listennummern

Die Zuteilung der Listennummern bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Proporzwahlen erfolgt nach der Wählerstärke der Listen bei der letzten Kantonsratswahl. Die zugeteilte Listennummer gilt jeweils für alle Arten von Proporzwahlen.

Listen, die bei der letzten Kantonsratswahl nicht zur Wahl angetreten waren, gelten bei der jeweiligen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Proporzwahl als neu eingereichte Listen.

Neu eingereichte Listen erhalten durch die bisherigen Listen noch nicht belegte Nummern. Die Zuteilung erfolgt in der Reihenfolge ihrer Einreichung.

Listen aus verschiedenen Wahlkreisen, aber mit gleicher Bezeichnung, erhalten die gleiche Listennummer.

Eine abweichende Vereinbarung über die Zuteilung der Listennummern unter den Vertretern der Listen bleibt vorbehalten.

Art. 2h Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die weiteren Ausführungsbestimmungen.

Art. 3 Reglemente der Gemeinden

Die von den Gemeinden in Ausführung des Gemeindegesetzes[3] gefassten Beschlüsse über die Vornahme der Wahlen in Versammlungen oder durch die Urne und die Übertragung von Wahlen und Beschlüssen an die Gemeinderäte und die Einwohnerräte sind dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.

Art. 4 Stimmund Wahlrecht

Stimm- und wahlberechtigt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 der Kantonsverfassung sind alle im Kanton wohnhaften volljährigen Schweizerinnen und Schweizer. Ausgeschlossen sind Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.

Art. 6 Stimmund Wahlberechtigung

Im Sinne von Art. 4 dieses Gesetzes sind stimm- und wahlberechtigt: *

  1. bei Abstimmungen und Wahlen in der Bürgerversammlung: die am Heimatort wohnhaften Bürger
  2. bei Beratungen, Abstimmungen und Wahlen der Einwohnergemeinden sowie bei kantonalen Abstimmungen und Wahlen: die in der Gemeinde wohnhaften Aktivbürger
  3. bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen: die nach Bundesrecht Stimmberechtigten

Art. 7 Unbefugte Ausübung

Widerrechtliche Ausübung des Stimmrechtes wird nach den Bestimmungen des Strafgesetzes[4] verfolgt.

Art. 9 Stimmpflicht und Teilnahmepflicht

Die Teilnahme an den eidgenössischen, kantonalen und Gemeindeabstimmungen und Wahlen sowie an den Gemeindeversammlungen ist bis zum 65. Altersjahr obligatorisch. Wer diese Pflicht ohne Entschuldigung versäumt, hat Fr. 6.00 zu bezahlen.

Art. 10 Entschuldigungsgründe

Als Entschuldigungsgründe gelten insbesondere: *

  1. Ferienabwesenheit
  2. berufliche oder familiäre Verpflichtungen
  3. krankheitsoder unfallbedingte Abwesenheiten
  4. Militärund Zivilschutzdienst

Entschuldigungen sind unter Angabe der Gründe spätestens am dritten Tage nach dem Urnengang oder der Versammlung anzubringen.

Über streitige Entschuldigungsgründe entscheidet der Gemeinderat. *

Als Entschuldigung gilt auch die Rückgabe des Stimmrechtsausweises innert drei Tagen nach dem Urnengang oder der Versammlung gemäss Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes. *

Art. 11 Umstrittene Stimmberechtigung

Über Anstände betreffend die Stimmberechtigung, welche sich vor der Gemeindeversammlung bzw. Wahl ergeben, entscheidet der Gemeinderat, über Anstände während einer Versammlung bzw. Wahl das Büro. *

*

Art. 12 Stimmrecht, Ausweis

Das Recht, an einem bestimmten Orte sein Aktivbürgerrecht auszuüben, wird durch den Eintrag in das Stimmregister dieses Ortes konstatiert.

Art. 13 Stimmregister

Das elektronisch geführte Einwohnerregister dient als Stimmregister und umfasst alle in eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Angelegenheiten Stimmberechtigten. *

Sie haben die Namen sämtlicher stimmberechtigten Einwohner zu enthalten, unterteilt nach Ortsbürgern und Niedergelassenen.

Die Stimmregister werden fünf Tage vor dem Abstimmungs- oder Wahltag für die einzelne Abstimmung oder Wahl geschlossen.

Jeder Stimmberechtigte ist befugt, die Stimmregister einzusehen.

Art. 13bis Stimmregister für Auslandschweizer

Die Stimmgemeinden führen das Stimmregister für Auslandschweizer gemäss Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer.

Der Regierungsrat kann auf dem Verordnungsweg die zentrale Führung des Stimmregisters für Auslandschweizer beim Kanton oder bei einer Gemeinde vorsehen und das Nähere regeln.

Art. 14 Ausweiskarten

Jedem Stimmberechtigten ist frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag, spätestens zehn Tage vor dem Wahltag oder drei Tage vor der Gemeindeversammlung ein Ausweis zuzustellen, der bei der Ausübung des Stimmrechts vorzuweisen ist. *

Dieser Ausweis soll in bezug auf Namen und Nummer mit dem Stimmregister übereinstimmen.

Nimmt der Stimmberechtigte am Urnengang oder an der Versammlung nicht teil, so ist der Ausweis innerhalb dreier Tage der zuständigen Amtsstelle zurückzugeben.

*

Die Kosten der Ausweise und der Zustellkuverte für die briefliche Stimmabgabe (Art. 50) trägt die Gemeinde. *

Art. 15 Stimmzettel

Für die Stimmabgabe bei kantonalen Abstimmungen und Wahlen müssen die amtlichen Stimmzettel benützt werden. *

Diese Stimmzettel liefert: *

  1. bei kantonalen Abstimmungen und Wahlen: die Staatskanzlei
  2. bei Wahlen in zusammengesetzten Wahlkreisen: der Hauptort des Wahlkreises
  3. bei Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden: die Gemeinde selbst

Im Fall von lit. b vergütet die Staatskasse den Gemeinden die Kosten für Stimmzettel und Publikationen. *

Art. 15bis Gestaltung der Stimmzettel

Der Stimmzettel kann für jede Abstimmungsfrage ein mit «Ja» und ein mit «Nein» beschriftetes Feld zum Ankreuzen enthalten.

Die Gemeinden können die Abstimmungsfragen der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Sachvorlagen fortlaufend nummeriert klar voneinander getrennt auf demselben Stimmzettel aufführen. Solche Stimmzettel sind von den Gemeinden auf eigene Kosten herzustellen und der Staatskanzlei vor der Zustellung an die Stimmberechtigten zur Genehmigung einzureichen.

Art. 15ter Elektronische Stimmabgabe

Der Regierungsrat kann zudem die Stimmabgabe auf elektronischem Weg versuchsweise einführen. Er stellt sicher, dass die vollständige und genaue Erfassung aller Stimmen gewährleistet sowie das Stimmgeheimnis gewahrt ist und Missbräuche bei der Ausübung des Stimmrechts und der Ermittlung des Resultates ausgeschlossen sind.

Art. 16 Ort der Ausübung des Stimmrechts

Der Stimmberechtigte übt seine politischen Rechte an seinem Wohnort aus.

Art. 17

Die Einwohnergemeinde dient zur Ausübung der eidgenössischen, kantonalen und örtlichen politischen Rechte.

Art. 18 Wahl und Abstimmungstermine

Die Termine für Abstimmungen und Wahlen in kantonalen Angelegenheiten werden vom Regierungsrat festgesetzt.

Art. 19

Die Gemeinden sind verpflichtet, bei Abstimmungen und Wahlen durch die Urne schon an zwei dem Abstimmungstag unmittelbar vorangehenden Tagen Gelegenheit zur Abgabe des Stimmzettels zu geben. *

Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerausschusses die vorzeitige Stimmabgabe an einem oder zwei weiteren, unmittelbar vorangehenden Tagen zu gestatten. *

Für die vorzeitige Stimmabgabe sind alle oder einzelne Urnen während einer bestimmten Zeit aufzustellen, oder den Stimmberechtigten ist Gelegenheit zu geben, den Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag bei der Gemeindekanzlei abzugeben. *

Am Abstimmungstag sind die Urnen um 11:00 Uhr zu schliessen. *

Art. 20 Kantonales Wahlbüro

Bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen amtet die Staatskanzlei als kantonales Wahlbüro.

Art. 21 Vorbereitung der Abstimmung oder Wahl

In den Fällen des Art. 15 Abs. 2 lit. a setzt der Regierungsrat, in den Fällen des Art. 15 Abs. 2 lit. b der Gemeindepräsident des Hauptortes des Wahlkreises, in den Fällen von Art. 15 Abs. 2 lit. c der Gemeindepräsident den Tag der Abstimmung oder Wahl fest und trifft die nötigen Anordnungen. *

Der Abstimmungstag ist bei Wahlen in zusammengesetzten Wahlkreisen (Art. 15 Abs. 2 lit. b) sowie bei Wahlen der Gemeinde mindestens zwei Wochen, bei Abstimmungen der Gemeinde mindestens vier Wochen vor dem von der Gemeinde festgesetzten ersten Abstimmungs- oder Wahltag bekannt zu geben. *

Die Bestimmungen über das proportionale Wahlverfahren[5] und über die Wahlen ohne Wahlgang[6] (stille Wahlen) bleiben vorbehalten.

Art. 22 Konstatierung des Resultates

Das Resultat der Abstimmung oder Wahl wird durch Protokoll konstatiert.

Das Protokoll ist von sämtlichen anwesenden Mitgliedern des Wahlbüros zu unterzeichnen.

Wer mit der Fassung des Protokolls nicht einverstanden ist, hat dies unter Angabe der Gründe in diesem vorzumerken.

Art. 23 Protokoll

Das Protokoll hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ort und Zeit der Abstimmung oder der Wahl
  2. Zahl der Stimmberechtigten der Gemeinde
  3. Zahl der eingelegten Stimmzettel
  4. Zahl der leeren, der abgegebenen gültigen und der ungültigen Stimmen (vgl. Art. 40 und 59)
  5. das absolute Mehr (vgl. Art. 14)
  6. die Zahl der Ja und der Nein sowie die Angabe über Annahme oder Verwerfung bei Abstimmungen
  7. die Namen der Gewählten bei Wahlen mit Angabe der Stimmenzahl

Sind nicht alle Wahlen zustande gekommen, so sind in dem Protokoll auch die Namen derjenigen anzugeben, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind.

Art. 24 Absolutes Mehr

Bei allen Abstimmungen und bei den Wahlen für den 1. Wahlgang gilt das absolute Mehr. Dieses wird berechnet auf Grund der eingegangenen gültigen Stimmen; leere Stimmen und ungültige Stimmzettel fallen ausser Betracht.

Bei den Wahlen werden die gültigen Stimmen durch die doppelte Zahl der zu Wählenden geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

Bei den Abstimmungen werden die gültigen Stimmen durch zwei geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

Art. 25 Zusammenstellung des Resultates

Besteht der Abstimmungs- oder Wahlkreis aus mehreren Gemeinden, so ist das Protokoll sofort nach der Abfassung und Unterzeichnung zuzustellen:

  1. der Staatskanzlei, wenn der Kanton nur einen Kreis bildet
  2. in den übrigen Fällen dem Büro des Hauptortes oder einer von der Staatskanzlei bezeichneten Behörde

Die unter a und b genannten Stellen konstatieren auf Grund der Einzelprotokolle das Gesamtergebnis und stellen dies durch Protokoll fest. Dabei gelten ebenfalls die Bestimmungen von Art. 23 dieses Gesetzes.

In diesen Fällen sind in den Einzelprotokollen die Angaben über das absolute Mehr und die Namen der Gewählten wegzulassen.

Art. 26

Zwecks rascher Festsetzung des vorläufigen Abstimmungs- oder Wahlresultates ist dem Hauptbüro das Ergebnis unverzüglich auf geeignete Weise mitzuteilen.

Art. 26a Nachzählung

Bei kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen erfolgt von Amtes wegen eine Nachzählung, wenn die Differenz weniger als 0.3 Prozent der abgegebenen Stimmen beträgt. Auf jeden Fall erfolgt eine Nachzählung, wenn die Differenz weniger als sechs Stimmen beträgt.

Im Übrigen ordnet der Regierungsrat bei kantonalen Abstimmungen und Wahlen und der Gemeinderat bei kommunalen Abstimmungen und Wahlen eine Nachzählung an, wenn Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten bestehen.

Art. 27 Verwahrung der Stimmzettel

Die Stimmzettel sind sofort unter Siegel zu legen und bis zur definitiven Bestätigung der Wahl aufzubewahren, dann aber zu vernichten.

Art. 28 Veröffentlichung des Resultates

Das Resultat der Abstimmung oder Wahl ist durch öffentlichen Anschlag in sämtlichen beteiligten Gemeinden oder durch Publikation im Amtsblatt oder in den Tagesblättern zu veröffentlichen, und zwar sind die Einzelresultate der Gemeinden und das Gesamtresultat des Kreises anzugeben.

Art. 29 Technische Hilfsmittel

Zur Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse können technische Hilfsmittel eingesetzt werden. Diese Hilfsmittel sind von der Staatskanzlei zu genehmigen.

Art. 29bis Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Er regelt die Ausübung des Stimm- und Wahlrechtes für Personen, die wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen.

Art. 29ter EDV-Programm

Bei Proporzwahlen wird für die Resultaterfassung und ‑ermittlung ein EDV-Programm eingesetzt. Der Staatskanzlei obliegt die Organisation der Resultaterfassung und ‑ermittlung. Die Resultaterfassung kann zentral oder in den Wahlkreishauptorten erfolgen. Die Kosten übernimmt der Kanton. Die Gemeinden haben die vom Kanton festgelegten technischen Voraussetzungen einzuhalten.

1.2 1.2 Besondere Vorschriften für Abstimmungen

Art. 30

Die eidgenössischen und die kantonalen Abstimmungen finden in allen Gemeinden durch die Urne statt.

Die Abstimmungen in der Gemeinde finden in der Gemeindeversammlung statt, soweit nicht das Gesetz oder die Gemeindeverfassung die Urnenabstimmung vorsieht. *

Für die Abstimmungen durch die Urne finden die Bestimmungen über die Urnenwahl entsprechende Anwendung.

Art. 32

*

Bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen erhalten die Stimmberechtigten von der Gemeinde die Vorlagen mit den Erläuterungen mindestens drei Wochen vor der Abstimmung. Die Verteilung des Stimmaterials erfolgt frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag. *

Die Gemeinden können Vorlagen und Erläuterungen haushaltsweise zustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange persönliche Zustellung. Das Nähere regelt eine Verordnung. *

Art. 33 Variantenabstimmungen

Teile oder Varianten einer Gesamtvorlage können vorgängig oder gleichzeitig zur Abstimmung gebracht werden.

Wird einer Regelung in einer Gesamtvorlage eine Variante gegenübergestellt, so gelangt bei gleichzeitiger Abstimmung der Beschluss des Kantonsrates über die Variante gesondert zur Abstimmung.

Bei Variantenabstimmungen anstelle einer Gesamtvorlage findet das gleiche Abstimmungsverfahren wie bei einem Gegenvorschlag zu einer Initiative statt.

1.3 1.3 Besondere Vorschriften für Wahlen

Art. 43

Die eidgenössischen und kantonalen Wahlen finden nach Massgabe der besonderen gesetzlichen Vorschriften statt:

  1. im ganzen Kanton als einem Wahlkreis
  2. in den Kantonsratswahlkreisen

Art. 44

Alle dem Volke zustehenden eidgenössischen und kantonalen Wahlen finden an der Urne statt.

Art. 45

Unter Vorbehalt von Art. 6 Gemeindegesetz regelt die Gemeindeverfassung, welche Wahlen in der Gemeindeversammlung oder an der Urne erfolgen.

Art. 46

Die Anschaffung der Wahlurnen ist Sache der Gemeinden.

Art. 47

Die Wahlurnen sind am Wahltage in passenden öffentlichen Lokalitäten verschlossen aufzustellen.

In grösseren Gemeinden dürfen mehrere Urnen, und zwar an verschiedenen Orten, aufgestellt werden.

Art. 48 Überwachung der Stimmabgabe

Die Stimmabgabe an den Urnen ist von je zwei Mitgliedern des Wahlbüros oder von den vom Büro der Einwohnergemeinde bestimmten Ersatzleuten zu überwachen.

Erscheint die Stimmberechtigung als zweifelhaft, so ist die Ausübung des Stimmrechts zu verbieten. Zurückgewiesene können sich an das Wahlbüro wenden (Art. 11).

Den mit der Überwachung der Stimmabgabe betrauten Personen ist untersagt:

  1. die Urne vorzeitig zu öffnen
  2. Stimmzettel für dritte Personen auszufüllen
  3. Stimmzettel auszuteilen

Art. 49

Die Zeitdauer für das Einwerfen der Stimmzettel darf nicht weniger als eine Stunde betragen.

Art. 50 Zustellung der Stimmzettel

Der Stimmzettel ist dem Stimmberechtigten vorbehältlich von Art. 53quater mit einem Zustellkuvert für die briefliche Stimmabgabe frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag oder mindestens zehn Tage vor dem Wahltag zuzustellen.

Art. 51 Stimmabgabe

Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.

Die Stimmabgabe bei der Urnenwahl geschieht durch Schreiben des Namens des oder der Kandidaten auf den Stimmzettel, bei der Urnenabstimmung durch Ausfüllen des Stimmzettels mit «Ja» oder «Nein» und Einwerfen des Zettels in die Urne.

Art. 53 Wahlakt

Die Stimmenden haben zur Wahlzeit den Stimmzettel persönlich unter Abgabe ihres Stimmrechtsausweises in die Wahlurne einzulegen. *

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 19, 53bis, und 53ter, 53quater und 53quinquies. *

Art. 53bis Briefliche Stimmabgabe: Verfahren

Wer brieflich stimmen will, stellt der Gemeindekanzlei ein mit dem Absender und dem Vermerk «Briefliche Stimmabgabe» versehenes Zustellkuvert zu.

Das Zustellkuvert hat zu enthalten:

  1. die Ausweiskarte, sofern nicht das amtliche Zustellkuvert als Stimmausweis gilt
  2. die Stimmzettel in einem verschlossenen Kuvert (Stimmkuvert)

Die stimmberechtigte Person bestätigt mit der Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis, dass die Stimmabgabe ihrem Willen entspricht. *

Die briefliche Stimmabgabe ist ab Zustellung des Stimmmaterials zulässig. Das Zustellkuvert muss bis zur Schliessung der Urnen am Abstimmungstag bei der Gemeinde eintreffen. *

Bei Benützung der Post wird die Annahme nicht oder ungenügend frankierter Zustellkuverte verweigert.

Das Wahlbüro prüft die Stimmberechtigung sowie die Gültigkeit der brieflichen Stimmabgabe. Gültige Stimmkuverte werden ungeöffnet in die Urne gelegt.

Art. 53ter Ungültigkeit

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn:

  1. die Unterschrift der stimmberechtigten Person auf dem Stimmrechtsausweis fehlt
  2. das Zustellkuvert mehr als einen Stimmrechtsausweis enthält
  3. das Zustellkuvert verspätet eintrifft

Ungültige briefliche Stimmabgaben sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden aufzubewahren.

Art. 53quater Abweichendes Gemeinderecht

Die Gemeinden können vorsehen, dass die Stimmberechtigten ein amtliches Zustellkuvert nur auf Verlangen erhalten.

*

Sie können die Übernahme des Portos für die briefliche Stimmabgabe vorsehen.

Solche abweichenden Regelungen der Gemeinden sind der Staatskanzlei zur Kenntnis zu bringen. *

Art. 53quinquies Stellvertretung

Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist in folgenden Fällen gestattet:

  1. Im gleichen Hause lebende Familienmitglieder sowie im gleichen Haushalt lebende Personen dürfen sich bei der Abgabe des Stimmzettels vertreten
  2. Stimmberechtigte, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, sowie Kranke und Gebrechliche dürfen sich durch eine andere stimmberechtigte Person vertreten lassen

Der Vertreter hat bei der Stimmabgabe nebst dem eigenen auch den Stimmrechtsausweis des Vertretenen abzugeben. Niemand darf in der gleichen Sache mehr als zwei Stimmzettel einlegen. *

Art. 53sexies Stimmabgabe Invalider

Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, können hiezu eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl ermächtigen. Die bevollmächtigte Vertrauensperson hat die Stimm- oder Wahlzettel nach Anweisung des Vertretenen auszufüllen.

An der Urne kann die Stimme von der Vertrauensperson unter Vorweisung der Vollmacht in einem Umschlag abgegeben werden.

Bei brieflicher Stimmabgabe ist auch der Name, die Adresse und die Unterschrift der Vertrauensperson anzubringen.

Art. 54 Zählung

Die Öffnung der verschlossenen Urnen und die Erwahrung des Abstimmungsresultates geschieht nach Schliessung der Urnen am Abstimmungstag. Es muss mindestens die absolute Mehrheit der Mitglieder bzw. der Ersatzleute des Wahlbüros zugegen sein.

Das Wahlbüro kann den Beginn der Zählarbeiten mit Genehmigung der Staatskanzlei auf einen früheren Zeitpunkt am Abstimmungstag festsetzen. Es stellt sicher, dass keine Teilergebnisse an die Öffentlichkeit gelangen.

Vorbehalten bleibt die vorzeitige Öffnung der Stimmkuverts bzw. der Urnen und die Vorbereitung der Auszählung gemäss Art. 54a.

Art. 54a Vorbereitung der Auszählung bei Wahlen und Abstimmungen *

Die brieflichen Stimmen können bereits ab Freitag vor dem Abstimmungstag geöffnet und in die Wahlurne gelegt werden. Es müssen mindestens drei Mitglieder oder Ersatzleute des Wahlbüros anwesend sein, die unterschiedliche Wählergruppen vertreten. Die Zählung und Vorsortierung der Stimmen oder die Weitergabe von Informationen über Wahlergebnisse oder ‑trends ist nicht gestattet. *

Mit der Bereinigung der Wahlzettel für die Auszählung kann am Samstag vor dem Abstimmungstag begonnen werden. Es darf nicht sortiert werden. Es müssen mindestens drei Mitglieder oder Ersatzleute des Wahlbüros anwesend sein, die verschiedene Wählergruppen vertreten.

Art. 55

Zur rascheren Durchführung der Zählarbeit dürfen mehrere Büros gebildet werden. Jedes Zählbüro muss zum mindesten aus zwei Personen, welche sich gegenseitig kontrollieren, bestehen.

Art. 56

Ein Mitglied des Wahlbüros hat den Ausstand zu nehmen, sobald seine Wahl ernstlich in Betracht fällt. Das Büro entscheidet darüber.

Art. 57

Den Stimmberechtigten ist nach Massgabe des zu Gebot stehenden Raumes freier Zutritt zu dem Zählraum zu gewähren.

Art. 58

Der Vorsitzende des Wahlbüros übt im Zählraum die Disziplinargewalt aus. Er ist berechtigt, störende Elemente hinauszuweisen; bei Widerspruch entscheidet das Büro.

Art. 59 Gültigkeit der Stimmzettel

Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet das Büro.

Die teilweise oder gänzliche Ungültigkeit eines Stimmzettels beurteilt sich nach folgenden Bestimmungen: *

  1. ein Stimmzettel, welcher mehr Namen enthält, als Wahlen zu treffen sind, ist ungültig
  2. ein Stimmzettel, welcher weniger Namen enthält, als Wahlen zu treffen sind, ist gültig
  3. ein Name, welcher auf einem Stimmzettel mehrfach eingetragen ist, wird nur einmal gezählt
  4. die Person muss so bezeichnet sein, dass über deren Identität kein Zweifel herrschen kann, widrigenfalls zählt der Name nicht
  5. ungenaue Stimmzettel sind ungültig, soweit sie ungenau sind, die genauen Bezeichnungen sind gültig
  6. nicht amtliche oder anders als handschriftlich ausgefüllte Stimmzettel sind, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen über das proportionale Wahlverfahren, ungültig
  7. Stimmzettel, welche ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten, sind ungültig
  8. enthält ein Stimmkuvert für die gleiche Wahl oder Abstimmung mehr als einen Stimmzettel, sind sämtliche ungültig
  9. Stimmzettel sind ungültig, wenn sie in einem proportionalen Wahlverfahren keinen Kontrollstempel tragen

Art. 60 Fortsetzung der Wahl

Kommt im ersten Wahlgang eine Wahl nicht zustande, so ist im zweiten Wahlgang das relative Mehr entscheidend.

Bei Urnenwahlen darf die Nachwahl grundsätzlich nicht später als zwei Monate seit dem ersten Wahlgang angesetzt werden. *

Art. 61 Mitteilung an den Gewählten

Das Hauptbüro macht dem Gewählten sofort Anzeige von der Wahl. Lehnt er nicht innerhalb zweimal 24 Stunden seit Empfang der Anzeige ab, so gilt die Wahl als angenommen.

Sind dem Gewählten mehrere Mandate für miteinander unvereinbare Stellen übertragen worden, so hat er dem Büro mit Beförderung schriftlich mitzuteilen, welche Wahl er annimmt.

Art. 62 Wahl von Stellvertretern

Stellvertreter sind erst nach den ordentlichen Amtsinhabern zu wählen.

Art. 63 Überwahl

Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, so gibt die grössere Stimmenzahl den Vorrang. Lehnt einer der Gewählten ab, bevor seine Wahl endgültig genehmigt ist, so kommt dies den übrigen zugut. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von den Kandidaten gezogene Los.

Art. 64

Die Wahlen in den Gemeinden gemäss Art. 6 Gemeindegesetz sowie die Bezirkswahlen sind der Staatskanzlei zur Kenntnis zu bringen.

Art. 66

Der Regierungsrat (Art. 43 lit. a), das Büro des Hauptortes (Art. 43 lit. b), das Gemeindebüro bei örtlichen Wahlen macht von der Wahl Mitteilung: *

  1. dem Gewählten
  2. der Beamtung oder der Behörde, für welche eine Wahl getroffen wurde

2 2 Ausübung der Volksrechte

2.1 2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 67

Initiativ-, Abberufungs- und Referendumsbegehren sind dem Regierungsrat schriftlich einzureichen.

Der Stimmberechtigte, der das Begehren stellen will, muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftsliste schreiben sowie zusätzlich seine eigenhändige Unterschrift beifügen. Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl vornehmen lassen. Dieser setzt seine eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person. *

Das Anbringen von Begehren verschiedener Art in der gleichen Eingabe ist unzulässig.

Art. 68

Das Begehren ist auf Unterschriftenbogen zu stellen. Um gültig zu sein, müssen sie enthalten:

  1. den Namen der Gemeinde, in der die Unterzeichner stimmberechtigt sind
  2. den Wortlaut des Begehrens
  3. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis der Unterschriftensammlung fälscht
  4. bei Initiativbegehren eine vorbehaltlose Rückzugsklausel sowie Name und Adresse des Urhebers oder der Urheber der Initiative (Initiativkomitee)

Auf demselben Bogen dürfen nur in der gleichen Gemeinde wohnhafte Aktivbürger unterzeichnen.

Vor Beginn der Unterschriftensammlung stellt die Staatskanzlei fest, ob die Unterschriftenbogen den gesetzlichen Formen entsprechen.

Art. 68bis

Auf den Unterschriftenbogen hat der Gemeindepräsident, der Gemeinderatsschreiber oder die Person, die das Einwohnerregister führt, zu bescheinigen, dass die Unterzeichner in der betreffenden Gemeinde stimmberechtigt sind. *

Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein und die eigenhändige Unterschrift des bescheinigenden Beamten aufweisen. Die Erteilung der Bescheinigung ist gebührenfrei.

Hat ein Stimmberechtigter mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.

Soweit das Zustandekommen eines Begehrens davon abhängt, können Mängel der Bescheinigung auch noch nach Einreichung beim Regierungsrat, bei Referendumsbegehren auch noch nach Ablauf der Referendumsfrist, behoben werden.

Art. 69

Ist ein Begehren eingereicht worden, ermittelt der Regierungsrat die Zahl der gültigen Unterschriften und veröffentlicht das Ergebnis, gemeindeweise geordnet, im Amtsblatt. *

Als ungültig werden ausgeschieden: *

  1. Unterschriften, bei denen die Stimmrechtsbescheinigung fehlt, unvollständig oder unrichtig ist
  2. Unterschriften von Unterzeichnern, deren Stimmrecht nicht innerhalb der Referendumsfrist oder bei Initiativoder Abberufungsbegehren innerhalb der Frist von zwei Monaten, vom Tage des Eingangs des Begehrens zurückgerechnet, durch die zuständige Amtsstelle bescheinigt worden ist
  3. bei Referendumsbegehren Unterschriften auf Bogen, die nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden sind
  4. Unterschriften auf Bogen, die nicht den Vorschriften von Art. 68 entsprechen
  5. Unterschriften, welche offensichtlich von ein und derselben Hand gezeichnet sind

Beträgt die Zahl der gültigen Unterschriften 1000 oder mehr, so ordnet der Regierungsrat im Falle der Abberufung oder des Referendums die entsprechende Abstimmung an und macht im Falle der Initiative dem Kantonsrat bzw. dem Verfassungsrat Mitteilung, beides innerhalb von 30 Tagen von der Einreichung des Begehrens an gerechnet. *

Eingereichte Unterschriftenbogen werden nicht zurückgegeben und unterstehen dem Amtsgeheimnis. Über Ungültigerklärungen kann Auskunft verlangt werden. *

2.2 2.2 Besondere Bestimmungen

2.2.1 2.2.1 Referendum

Art. 71

Wird die Vorlage in der Volksabstimmung angenommen, so verkündet der Regierungsrat das Gesetz oder den Beschluss auf den vom Kantonsrat hiefür durch den Erlass selbst in Aussicht genommenen Zeitpunkt und ordnet den Vollzug und die Aufnahme in die amtliche Gesetzessammlung an. Überdies ist dem Kantonsrat in der nächstfolgenden Sitzung unter Vorlegung der Akten Bericht zu erstatten. *

Art. 72

Hat die Abstimmung über die Vorlage nach einzelnen Teilen derselben stattgefunden, so wird für den Fall einer bloss teilweisen Annahme der angenommene Teil als besonderes Gesetz bzw. als besonderer Beschluss verkündet.

Art. 73

Ist die Vorlage nicht angenommen worden, so wird sie vom Regierungsrate als dahingefallen erklärt.

Art. 74

Soll ein Gesetz in einzelnen Teilen durch Dekret des Kantonsrates weiter ausgeführt werden, so ist dies in dem Gesetze selbst anzugeben. *

2.2.2 2.2.2 Volksinitiative *

Art. 76

Verstösst eine Volksinitiative gegen übergeordnetes Recht, ist sie undurchführbar oder verletzt sie die Einheit der Form oder der Materie, so wird die Initiative vom Kantonsrat für ungültig erklärt. *

Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen einer Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.

Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gestellt ist.

Art. 77

Liegt ein gültiges Begehren vor, so hat der Kantonsrat innerhalb von 6 Monaten nach Einreichung des Begehrens zu beschliessen, ob er ihm zustimmt, ob er es ablehnt oder ob er einer Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs einen Gegenvorschlag gegenüberstellen soll.

Ist er mit einer Initiative in Form einer allgemeinen Anregung einverstanden oder hat das Volk einer Initiative in Form einer allgemeinen Anregung zugestimmt, so ist innerhalb von 18 Monaten nach der Beschlussfassung eine Vorlage im Sinne der Initiative auszuarbeiten und innerhalb weiterer 6 Monate vom Kantonsrat zu beraten.

Soll einem ausgearbeiteten Entwurf oder einer Vorlage, die aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet worden ist, ein Gegenvorschlag gegenübergestellt werden, so ist die entsprechende Vorlage innerhalb von 18 Monaten auszuarbeiten und innerhalb weiterer 6 Monate vom Kantonsrat zu beraten.

Innerhalb von 6 Monaten nach der Beratung im Kantonsrat hat die Volksabstimmung über die Vorlage stattzufinden.

Art. 78

Beschliesst der Kantonsrat einen Gegenvorschlag, so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jeder Stimmberechtigte kann uneingeschränkt erklären: *

  1. ob er die Initiative dem geltenden Recht vorziehe
  2. ob er den Gegenvorschlag dem geltenden Recht vorziehe
  3. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls das Volk beide Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen sollte

Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen ausser Betracht.

Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Stimmen erzielt; bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als angenommen, welche bei den ersten zwei Abstimmungsfragen mehr Ja-Stimmen erhalten hat.

Art. 78bis

Jede Initiative kann vom Urheber oder von der Mehrheit des Initiativkomitees zurückgezogen werden.

Der Rückzug ist zulässig, bis der Regierungsrat die Volksabstimmung über das Initiativbegehren festgesetzt hat. Weist eine Initiative die Form der allgemeinen Anregung auf und stimmt ihr der Kantonsrat zu, so ist der Rückzug bis zum Zustimmungsbeschluss zulässig. *

Art. 79

Bei einer Volksinitiative betreffend die Totalrevision der Kantonsverfassung ist innerhalb von 12 Monaten nach Einreichung des Begehrens die Volksabstimmung durchzuführen.

2.2.3 2.2.3 Abberufung

Art. 80

Ist nach dem Ergebnis der Abstimmung über eine Abberufung die letztere ausgesprochen, so erklärt der Regierungsrat die betreffende Behörde als aufgelöst und ordnet die Neuwahl an.

Art. 81

Es treten zusammen:

  1. nach einer Abberufung des Kantonsrates bzw. Verfassungsrates der neugewählte Kantonsrat bzw. Verfassungsrat binnen 30 Tagen seit dem Zeitpunkt, mit welchem zwei Dritteile der Mitglieder oder mehr neu gewählt sind, auf Einberufung durch den Regierungsrat
  2. nach einer Abberufung des Regierungsrates der Kantonsrat binnen 14 Tagen seit dem Zeitpunkt, mit welchem die Neuwahl des Regierungsrates beendigt ist, auf Einberufung durch den bisherigen Regierungsrat, zur Inpflichtnahme und Konstituierung des neuen und zur Amtsübergabe an denselben

Art. 82

Liegt gleichzeitig ein gültiges Begehren auf Abberufung des Kantonsrates und ein solches auf Abberufung des Regierungsrates vor, so ist zunächst die erstere zu erledigen. *

2bis 2bis Rechtspflege *

Art. 82bis

Beim Regierungsrat kann Beschwerde geführt werden:

  1. gegen Entscheide des Gemeinderates bzw. des Büros betreffend Verletzung des Stimmrechts bei Abstimmungen und Wahlen (Art. 11)
  2. wegen Verletzung des Stimmrechts bei Ausübung der Volksrechte
  3. wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Abstimmung oder Wahl

Die Beschwerde ist innert dreier Tage seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung des Resultats, schriftlich und eingeschrieben einzureichen. *

Art. 82ter

Der Regierungsrat entscheidet innert 14 Tagen nach Eingang der Beschwerde. Vorbehalten bleibt Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte. *

Er weist die Beschwerde ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Resultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen. *

Gegen den Entscheid des Regierungsrates kann innert 5 Tagen seit Eröffnung beim Obergericht schriftlich und eingeschrieben Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. *

In diesen Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können jedoch dem Beschwerdeführer die Kosten auferlegt werden.

Beschwerden gegen Wahlen haben nur aufschiebende Wirkung, wenn diese von der Beschwerdeinstanz erteilt wird. *

Im übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

3 3 Schlussbestimmungen

Art. 83 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt, sofern es vom Volke angenommen wird, mit dem 1. Oktober 1904 in Kraft und wird durch den Regierungsrat in Vollzug gesetzt.

Egress

GS X, S. 293

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle

15.03.1904

01.10.1904

Erlass

Erstfassung

GS X, S. 293

20.05.1912

11.08.1912

Art. 60

totalrevidiert

Abl. 1912, S. 701

02.07.1962

04.11.1962

Art. 19 Abs. 2

geändert

Abl. 1962, S. 1105

02.07.1962

04.11.1962

Art. 21

totalrevidiert

Abl. 1962, S. 1105

02.07.1962

04.11.1962

Art. 30

totalrevidiert

Abl. 1962, S. 1105

20.11.1967

22.03.1968

Art. 53 Abs. 1

geändert

Abl. 1968, S. 504

18.06.1973

28.10.1973

Art. 3

totalrevidiert

Abl. 1973, S. 1721

18.06.1973

28.10.1973

Art. 6

totalrevidiert

Abl. 1973, S. 1721

18.06.1973

28.10.1973

Art. 8

aufgehoben

Abl. 1973, S. 1721

18.06.1973

28.10.1973

Art. 10

totalrevidiert

Abl. 1973, S. 1721

18.06.1973

28.10.1973

Art. 11 Abs. 1

geändert

Abl. 1973, S. 1721

18.06.1973

28.10.1973

Art. 13

totalrevidiert

Abl. 1973, S. 1721

18.06.1973

28.10.1973

Art. 14

totalrevidiert

Abl. 1973, S. 1721

18.06.1973

28.10.1973

Art. 18

totalrevidiert

Abl. 1973, S. 1721

18.06.1973

28.10.1973

Art. 48

totalrevidiert

Abl. 1973, S. 1721

18.06.1973

28.10.1973

Art. 62

totalrevidiert

Abl. 1973, S. 1721

18.06.1973

28.10.1973

Art. 63

totalrevidiert

Abl. 1973, S. 1721

18.06.1973

28.10.1973

Art. 67

totalrevidiert

Abl. 1973, S. 1721

18.06.1973

28.10.1973

Art. 69 Abs. 1

geändert

Abl. 1973, S. 1721

18.06.1973

28.10.1973

Art. 69 Abs. 3

geändert

Abl. 1973, S. 1721

18.06.1973

28.10.1973

Art. 69 Abs. 4

geändert

Abl. 1973, S. 1721

18.06.1973

28.10.1973

Art. 75

aufgehoben

Abl. 1973, S. 1721

26.06.1978

06.10.1978

Art. 11 Abs. 2

aufgehoben

Abl. 1978, S. 763

26.06.1978

06.10.1978

Art. 15 Abs. 1

geändert

Abl. 1978, S. 763

26.06.1978

06.10.1978

Art. 19 Abs. 3

eingefügt

Abl. 1978, S. 763

26.06.1978

06.10.1978

Art. 23 Abs. 1, d)

geändert

Abl. 1978, S. 763

26.06.1978

06.10.1978

Art. 24

totalrevidiert

Abl. 1978, S. 763

26.06.1978

06.10.1978

Art. 51

totalrevidiert

Abl. 1978, S. 763

26.06.1978

06.10.1978

Art. 59 Abs. 2

geändert

Abl. 1978, S. 763

26.06.1978

06.10.1978

Art. 59 Abs. 2, f)

eingefügt

Abl. 1978, S. 763

26.06.1978

06.10.1978

Art. 59 Abs. 2, g)

eingefügt

Abl. 1978, S. 763

26.06.1978

06.10.1978

Art. 68

totalrevidiert

Abl. 1978, S. 763

26.06.1978

06.10.1978

Art. 68

bis

totalrevidiert

Abl. 1978, S. 763

26.06.1978

06.10.1978

Art. 69 Abs. 2

geändert

Abl. 1978, S. 763

26.06.1978

06.10.1978

Art. 76

totalrevidiert

Abl. 1978, S. 763

26.06.1978

06.10.1978

Art. 78

bis

totalrevidiert

Abl. 1978, S. 763

26.06.1978

06.10.1978

Titel 2

bis

eingefügt

Abl. 1978, S. 763

26.06.1978

06.10.1978

Art. 82

bis

eingefügt

Abl. 1978, S. 763

26.06.1978

06.10.1978

Art. 82

ter

eingefügt

Abl. 1978, S. 763

06.06.1988

11.09.1988

Art. 78

totalrevidiert

Abl. 1988, S. 972

28.11.1988

23.04.1989

Art. 70

aufgehoben

Abl. 1989, s. 503

09.04.1990

01.09.1990

Art. 6 Abs. 1, b)

geändert

Abl. 1990, S. 733

09.04.1990

01.09.1990

Art. 6 Abs. 1, c)

geändert

Abl. 1990, S. 733

20.03.1995

01.08.1995

Art. 82

ter

Abs. 1

geändert

Abl. 1995, S. 90

20.03.1995

01.08.1995

Art. 82

ter

Abs. 2

geändert

Abl. 1995, S. 90

20.03.1995

01.08.1995

Art. 14 Abs. 1

geändert

Abl. 1995, S. 905

20.03.1995

01.08.1995

Art. 14 Abs. 5

eingefügt

Abl. 1995, S. 905

20.03.1995

01.08.1995

Art. 29

bis

eingefügt

Abl. 1995, S. 905

20.03.1995

01.08.1995

Art. 32 Abs. 3

geändert

Abl. 1995, S. 905

20.03.1995

01.08.1995

Art. 32 Abs. 4

eingefügt

Abl. 1995, S. 905

20.03.1995

01.08.1995

Art. 50

totalrevidiert

Abl. 1995, S. 905

20.03.1995

01.08.1995

Art. 53 Abs. 2

geändert

Abl. 1995, S. 905

20.03.1995

01.08.1995

Art. 53

bis

totalrevidiert

Abl. 1995, S. 905

20.03.1995

01.08.1995

Art. 53

ter

totalrevidiert

Abl. 1995, S. 905

20.03.1995

01.08.1995

Art. 53

quater

eingefügt

Abl. 1995, S. 905

20.03.1995

01.08.1995

Art. 53

quinquies

eingefügt

Abl. 1995, S. 905

20.03.1995

01.08.1995

Art. 59 Abs. 2, c)

geändert

Abl. 1995, S. 905

20.03.1995

01.08.1995

Art. 59 Abs. 2, h)

eingefügt

Abl. 1995, S. 905

20.03.1995

01.08.1995

Art. 59 Abs. 2, i)

eingefügt

Abl. 1995, S. 905

17.08.1998

01.02.2000

Art. 2 Abs. 1, c)

geändert

Abl. 1999, S. 1123

17.08.1998

01.02.2000

Art. 6 Abs. 1, a)

geändert

Abl. 1999, S. 1123

17.08.1998

01.02.2000

Art. 17

totalrevidiert

Abl. 1999, S. 1123

17.08.1998

01.02.2000

Art. 30 Abs. 2

geändert

Abl. 1999, S. 1123

17.08.1998

01.02.2000

Art. 31

aufgehoben

Abl. 1999, S. 1123

17.08.1998

01.02.2000

Art. 32 Abs. 1

aufgehoben

Abl. 1999, S. 1123

17.08.1998

01.02.2000

Art. 32 Abs. 2

aufgehoben

Abl. 1999, S. 1123

17.08.1998

01.02.2000

Art. 34

aufgehoben

Abl. 1999, S. 1123

17.08.1998

01.02.2000

Art. 35

aufgehoben

Abl. 1999, S. 1123

17.08.1998

01.02.2000

Art. 36

aufgehoben

Abl. 1999, S. 1123

17.08.1998

01.02.2000

Art. 37

aufgehoben

Abl. 1999, S. 1123

17.08.1998

01.02.2000

Art. 38

aufgehoben

Abl. 1999, S. 1123

17.08.1998

01.02.2000

Art. 39

aufgehoben

Abl. 1999, S. 1123

17.08.1998

01.02.2000

Art. 40

aufgehoben

Abl. 1999, S. 1123

17.08.1998

01.02.2000

Art. 41

aufgehoben

Abl. 1999, S. 1123

17.08.1998

01.02.2000

Art. 42

aufgehoben

Abl. 1999, S. 1123

17.08.1998

01.02.2000

Art. 45

totalrevidiert

Abl. 1999, S. 1123

17.08.1998

01.02.2000

Art. 64

totalrevidiert

Abl. 1999, S. 1123

03.05.2004

01.01.2005

Art. 52

aufgehoben

Abl. 2004, S. 1825, S. 1875

03.05.2004

01.01.2005

Art. 65

aufgehoben

Abl. 2004, S. 1825, S. 1875

17.05.2004

01.09.2004

Art. 2 Abs. 1, b)

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 2a

eingefügt

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 5

aufgehoben

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 6 Abs. 1

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 15 Abs. 2

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 15 Abs. 3

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 16

totalrevidiert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 19 Abs. 1

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.01.2005

Art. 19 Abs. 4

eingefügt

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 20

totalrevidiert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 21 Abs. 1

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 21 Abs. 2

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 26a

eingefügt

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 33

totalrevidiert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 43

totalrevidiert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 44

totalrevidiert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 54

totalrevidiert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 54a

eingefügt

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 66 Abs. 1

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 67 Abs. 2

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Titel 2.2.2

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 76 Abs. 1

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 77

totalrevidiert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 79

totalrevidiert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 82

bis

Abs. 2

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 82

ter

Abs. 3

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 84

aufgehoben

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 69 Abs. 3

geändert

Abl. 2004, S. 707, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 71 Abs. 1

geändert

Abl. 2004, S. 707, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 74 Abs. 1

geändert

Abl. 2004, S. 707, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 78 Abs. 1

geändert

Abl. 2004, S. 707, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 78

bis

Abs. 2

geändert

Abl. 2004, S. 707, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 81 Abs. 1, a)

geändert

Abl. 2004, S. 707, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 81 Abs. 1, b)

geändert

Abl. 2004, S. 707, S. 1263

17.05.2004

01.09.2004

Art. 82 Abs. 1

geändert

Abl. 2004, S. 707, S. 1263

22.01.2007

01.07.2007

Art. 10 Abs. 3

geändert

Abl. 2007, S. 125, S. 900

22.01.2007

01.07.2007

Art. 56

totalrevidiert

Abl. 2007, S. 125, S. 900

22.01.2007

01.07.2007

Art. 58

totalrevidiert

Abl. 2007, S. 125, S. 900

29.10.2007

01.05.2008

Art. 2b

eingefügt

Abl. 2008, S. 531, S. 533

29.10.2007

01.05.2008

Art. 2c

eingefügt

Abl. 2008, S. 531, S. 533

29.10.2007

01.05.2008

Art. 2d

eingefügt

Abl. 2008, S. 531, S. 533

29.10.2007

01.05.2008

Art. 2e

eingefügt

Abl. 2008, S. 531, S. 533

29.10.2007

01.05.2008

Art. 2f

eingefügt

Abl. 2008, S. 531, S. 533

27.10.2008

01.04.2009

Art. 13 Abs. 1

geändert

Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290

27.10.2008

01.04.2009

Art. 13

bis

eingefügt

Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290

27.10.2008

01.04.2009

Art. 15

bis

eingefügt

Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290

27.10.2008

01.04.2009

Art. 68

bis

Abs. 1

geändert

Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290

05.07.2010

01.01.2011

Art. 14 Abs. 4

aufgehoben

Abl. 2010, S. 993, S. 1808

05.07.2010

01.01.2011

Art. 25 Abs. 1, b)

geändert

Abl. 2010, S. 993, S. 1808

05.07.2010

01.01.2011

Art. 26

totalrevidiert

Abl. 2010, S. 993, S. 1808

05.07.2010

01.01.2011

Art. 29

ter

eingefügt

Abl. 2010, S. 993, S. 1808

05.07.2010

01.01.2011

Art. 53 Abs. 1

geändert

Abl. 2010, S. 993, S. 1808

05.07.2010

01.01.2011

Art. 53

bis

Abs. 3

geändert

Abl. 2010, S. 993, S. 1808

05.07.2010

01.01.2011

Art. 53

ter

Abs. 1, a)

geändert

Abl. 2010, S. 993, S. 1808

05.07.2010

01.01.2011

Art. 53

ter

Abs. 1, b)

geändert

Abl. 2010, S. 993, S. 1808

05.07.2010

01.01.2011

Art. 53

quater

Abs. 2

aufgehoben

Abl. 2010, S. 993, S. 1808

05.07.2010

01.01.2011

Art. 53

quinquies

Abs. 2

geändert

Abl. 2010, S. 993, S. 1808

05.07.2010

01.01.2011

Art. 53

sexies

eingefügt

Abl. 2010, S. 993, S. 1808

05.07.2010

01.01.2011

Art. 60 Abs. 2

geändert

Abl. 2010, S. 993, S. 1808

21.11.2011

01.01.2013

Art. 4

totalrevidiert

Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320

05.05.2014

01.01.2015

Art. 2f

totalrevidiert

Abl. 2014, S. 689, S. 1366

05.05.2014

01.01.2015

Art. 2g

eingefügt

Abl. 2014, S. 689, S. 1366

05.05.2014

01.01.2015

Art. 9

totalrevidiert

Abl. 2014, S. 689, S. 1366

05.05.2014

01.01.2015

Art. 10 Abs. 1

geändert

Abl. 2014, S. 689, S. 1366

05.05.2014

01.01.2015

Art. 10 Abs. 4

eingefügt

Abl. 2014, S. 689, S. 1366

05.05.2014

01.01.2015

Art. 15

bis

totalrevidiert

Abl. 2014, S. 689, S. 1366

05.05.2014

01.01.2015

Art. 15

ter

eingefügt

Abl. 2014, S. 689, S. 1366

05.05.2014

01.01.2015

Art. 29

totalrevidiert

Abl. 2014, S. 689, S. 1366

05.05.2014

01.01.2015

Art. 54a

Titel geändert

Abl. 2014, S. 689, S. 1366

05.05.2014

01.01.2015

Art. 54a Abs. 1

geändert

Abl. 2014, S. 689, S. 1366

05.05.2014

01.01.2015

Art. 82

ter

Abs. 4a

eingefügt

Abl. 2014, S. 689, S. 1366

26.10.2015

01.03.2016

Art. 2c Abs. 1

geändert

Abl. 2015, S. 1503, 2016, S. 329

26.10.2015

01.03.2016

Art. 2d Abs. 1

bis

eingefügt

Abl. 2015, S. 1503, 2016, S. 329

26.10.2015

01.03.2016

Art. 2g

totalrevidiert

Abl. 2015, S. 1503, 2016, S. 329

26.10.2015

01.03.2016

Art. 2h

eingefügt

Abl. 2015, S. 1503, 2016, S. 329

14.01.2019

01.07.2019

Art. 53

bis

Abs. 4

geändert

Abl. 2019, S. 111, S. 1029

14.01.2019

01.07.2019

Art. 53

quater

Abs. 4

geändert

Abl. 2019, S. 111, S. 1029

07.10.2020

01.03.2016

Art. 2h

eingefügt

Abl. 2020, S. 1763

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle

Erlass

15.03.1904

01.10.1904

Erstfassung

GS X, S. 293

Art. 2 Abs. 1, b)

17.05.2004

01.09.2004

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 2 Abs. 1, c)

17.08.1998

01.02.2000

geändert

Abl. 1999, S. 1123

Art. 2a

17.05.2004

01.09.2004

eingefügt

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 2b

29.10.2007

01.05.2008

eingefügt

Abl. 2008, S. 531, S. 533

Art. 2c

29.10.2007

01.05.2008

eingefügt

Abl. 2008, S. 531, S. 533

Art. 2c Abs. 1

26.10.2015

01.03.2016

geändert

Abl. 2015, S. 1503, 2016, S. 329

Art. 2d

29.10.2007

01.05.2008

eingefügt

Abl. 2008, S. 531, S. 533

Art. 2d Abs. 1

bis

26.10.2015

01.03.2016

eingefügt

Abl. 2015, S. 1503, 2016, S. 329

Art. 2e

29.10.2007

01.05.2008

eingefügt

Abl. 2008, S. 531, S. 533

Art. 2f

29.10.2007

01.05.2008

eingefügt

Abl. 2008, S. 531, S. 533

Art. 2f

05.05.2014

01.01.2015

totalrevidiert

Abl. 2014, S. 689, S. 1366

Art. 2g

05.05.2014

01.01.2015

eingefügt

Abl. 2014, S. 689, S. 1366

Art. 2g

26.10.2015

01.03.2016

totalrevidiert

Abl. 2015, S. 1503, 2016, S. 329

Art. 2h

26.10.2015

01.03.2016

eingefügt

Abl. 2015, S. 1503, 2016, S. 329

Art. 2h

07.10.2020

01.03.2016

eingefügt

Abl. 2020, S. 1763

Art. 3

18.06.1973

28.10.1973

totalrevidiert

Abl. 1973, S. 1721

Art. 4

21.11.2011

01.01.2013

totalrevidiert

Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320

Art. 5

17.05.2004

01.09.2004

aufgehoben

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 6

18.06.1973

28.10.1973

totalrevidiert

Abl. 1973, S. 1721

Art. 6 Abs. 1

17.05.2004

01.09.2004

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 6 Abs. 1, a)

17.08.1998

01.02.2000

geändert

Abl. 1999, S. 1123

Art. 6 Abs. 1, b)

09.04.1990

01.09.1990

geändert

Abl. 1990, S. 733

Art. 6 Abs. 1, c)

09.04.1990

01.09.1990

geändert

Abl. 1990, S. 733

Art. 8

18.06.1973

28.10.1973

aufgehoben

Abl. 1973, S. 1721

Art. 9

05.05.2014

01.01.2015

totalrevidiert

Abl. 2014, S. 689, S. 1366

Art. 10

18.06.1973

28.10.1973

totalrevidiert

Abl. 1973, S. 1721

Art. 10 Abs. 1

05.05.2014

01.01.2015

geändert

Abl. 2014, S. 689, S. 1366

Art. 10 Abs. 3

22.01.2007

01.07.2007

geändert

Abl. 2007, S. 125, S. 900

Art. 10 Abs. 4

05.05.2014

01.01.2015

eingefügt

Abl. 2014, S. 689, S. 1366

Art. 11 Abs. 1

18.06.1973

28.10.1973

geändert

Abl. 1973, S. 1721

Art. 11 Abs. 2

26.06.1978

06.10.1978

aufgehoben

Abl. 1978, S. 763

Art. 13

18.06.1973

28.10.1973

totalrevidiert

Abl. 1973, S. 1721

Art. 13 Abs. 1

27.10.2008

01.04.2009

geändert

Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290

Art. 13

bis

27.10.2008

01.04.2009

eingefügt

Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290

Art. 14

18.06.1973

28.10.1973

totalrevidiert

Abl. 1973, S. 1721

Art. 14 Abs. 1

20.03.1995

01.08.1995

geändert

Abl. 1995, S. 905

Art. 14 Abs. 4

05.07.2010

01.01.2011

aufgehoben

Abl. 2010, S. 993, S. 1808

Art. 14 Abs. 5

20.03.1995

01.08.1995

eingefügt

Abl. 1995, S. 905

Art. 15 Abs. 1

26.06.1978

06.10.1978

geändert

Abl. 1978, S. 763

Art. 15 Abs. 2

17.05.2004

01.09.2004

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 15 Abs. 3

17.05.2004

01.09.2004

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 15

bis

27.10.2008

01.04.2009

eingefügt

Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290

Art. 15

bis

05.05.2014

01.01.2015

totalrevidiert

Abl. 2014, S. 689, S. 1366

Art. 15

ter

05.05.2014

01.01.2015

eingefügt

Abl. 2014, S. 689, S. 1366

Art. 16

17.05.2004

01.09.2004

totalrevidiert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 17

17.08.1998

01.02.2000

totalrevidiert

Abl. 1999, S. 1123

Art. 18

18.06.1973

28.10.1973

totalrevidiert

Abl. 1973, S. 1721

Art. 19 Abs. 1

17.05.2004

01.09.2004

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 19 Abs. 2

02.07.1962

04.11.1962

geändert

Abl. 1962, S. 1105

Art. 19 Abs. 3

26.06.1978

06.10.1978

eingefügt

Abl. 1978, S. 763

Art. 19 Abs. 4

17.05.2004

01.01.2005

eingefügt

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 20

17.05.2004

01.09.2004

totalrevidiert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 21

02.07.1962

04.11.1962

totalrevidiert

Abl. 1962, S. 1105

Art. 21 Abs. 1

17.05.2004

01.09.2004

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 21 Abs. 2

17.05.2004

01.09.2004

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 23 Abs. 1, d)

26.06.1978

06.10.1978

geändert

Abl. 1978, S. 763

Art. 24

26.06.1978

06.10.1978

totalrevidiert

Abl. 1978, S. 763

Art. 25 Abs. 1, b)

05.07.2010

01.01.2011

geändert

Abl. 2010, S. 993, S. 1808

Art. 26

05.07.2010

01.01.2011

totalrevidiert

Abl. 2010, S. 993, S. 1808

Art. 26a

17.05.2004

01.09.2004

eingefügt

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 29

05.05.2014

01.01.2015

totalrevidiert

Abl. 2014, S. 689, S. 1366

Art. 29

bis

20.03.1995

01.08.1995

eingefügt

Abl. 1995, S. 905

Art. 29

ter

05.07.2010

01.01.2011

eingefügt

Abl. 2010, S. 993, S. 1808

Art. 30

02.07.1962

04.11.1962

totalrevidiert

Abl. 1962, S. 1105

Art. 30 Abs. 2

17.08.1998

01.02.2000

geändert

Abl. 1999, S. 1123

Art. 31

17.08.1998

01.02.2000

aufgehoben

Abl. 1999, S. 1123

Art. 32 Abs. 1

17.08.1998

01.02.2000

aufgehoben

Abl. 1999, S. 1123

Art. 32 Abs. 2

17.08.1998

01.02.2000

aufgehoben

Abl. 1999, S. 1123

Art. 32 Abs. 3

20.03.1995

01.08.1995

geändert

Abl. 1995, S. 905

Art. 32 Abs. 4

20.03.1995

01.08.1995

eingefügt

Abl. 1995, S. 905

Art. 33

17.05.2004

01.09.2004

totalrevidiert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 34

17.08.1998

01.02.2000

aufgehoben

Abl. 1999, S. 1123

Art. 35

17.08.1998

01.02.2000

aufgehoben

Abl. 1999, S. 1123

Art. 36

17.08.1998

01.02.2000

aufgehoben

Abl. 1999, S. 1123

Art. 37

17.08.1998

01.02.2000

aufgehoben

Abl. 1999, S. 1123

Art. 38

17.08.1998

01.02.2000

aufgehoben

Abl. 1999, S. 1123

Art. 39

17.08.1998

01.02.2000

aufgehoben

Abl. 1999, S. 1123

Art. 40

17.08.1998

01.02.2000

aufgehoben

Abl. 1999, S. 1123

Art. 41

17.08.1998

01.02.2000

aufgehoben

Abl. 1999, S. 1123

Art. 42

17.08.1998

01.02.2000

aufgehoben

Abl. 1999, S. 1123

Art. 43

17.05.2004

01.09.2004

totalrevidiert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 44

17.05.2004

01.09.2004

totalrevidiert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 45

17.08.1998

01.02.2000

totalrevidiert

Abl. 1999, S. 1123

Art. 48

18.06.1973

28.10.1973

totalrevidiert

Abl. 1973, S. 1721

Art. 50

20.03.1995

01.08.1995

totalrevidiert

Abl. 1995, S. 905

Art. 51

26.06.1978

06.10.1978

totalrevidiert

Abl. 1978, S. 763

Art. 52

03.05.2004

01.01.2005

aufgehoben

Abl. 2004, S. 1825, S. 1875

Art. 53 Abs. 1

20.11.1967

22.03.1968

geändert

Abl. 1968, S. 504

Art. 53 Abs. 1

05.07.2010

01.01.2011

geändert

Abl. 2010, S. 993, S. 1808

Art. 53 Abs. 2

20.03.1995

01.08.1995

geändert

Abl. 1995, S. 905

Art. 53

bis

20.03.1995

01.08.1995

totalrevidiert

Abl. 1995, S. 905

Art. 53

bis

Abs. 3

05.07.2010

01.01.2011

geändert

Abl. 2010, S. 993, S. 1808

Art. 53

bis

Abs. 4

14.01.2019

01.07.2019

geändert

Abl. 2019, S. 111, S. 1029

Art. 53

ter

20.03.1995

01.08.1995

totalrevidiert

Abl. 1995, S. 905

Art. 53

ter

Abs. 1, a)

05.07.2010

01.01.2011

geändert

Abl. 2010, S. 993, S. 1808

Art. 53

ter

Abs. 1, b)

05.07.2010

01.01.2011

geändert

Abl. 2010, S. 993, S. 1808

Art. 53

quater

20.03.1995

01.08.1995

eingefügt

Abl. 1995, S. 905

Art. 53

quater

Abs. 2

05.07.2010

01.01.2011

aufgehoben

Abl. 2010, S. 993, S. 1808

Art. 53

quater

Abs. 4

14.01.2019

01.07.2019

geändert

Abl. 2019, S. 111, S. 1029

Art. 53

quinquies

20.03.1995

01.08.1995

eingefügt

Abl. 1995, S. 905

Art. 53

quinquies

Abs. 2

05.07.2010

01.01.2011

geändert

Abl. 2010, S. 993, S. 1808

Art. 53

sexies

05.07.2010

01.01.2011

eingefügt

Abl. 2010, S. 993, S. 1808

Art. 54

17.05.2004

01.09.2004

totalrevidiert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 54a

17.05.2004

01.09.2004

eingefügt

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 54a

05.05.2014

01.01.2015

Titel geändert

Abl. 2014, S. 689, S. 1366

Art. 54a Abs. 1

05.05.2014

01.01.2015

geändert

Abl. 2014, S. 689, S. 1366

Art. 56

22.01.2007

01.07.2007

totalrevidiert

Abl. 2007, S. 125, S. 900

Art. 58

22.01.2007

01.07.2007

totalrevidiert

Abl. 2007, S. 125, S. 900

Art. 59 Abs. 2

26.06.1978

06.10.1978

geändert

Abl. 1978, S. 763

Art. 59 Abs. 2, c)

20.03.1995

01.08.1995

geändert

Abl. 1995, S. 905

Art. 59 Abs. 2, f)

26.06.1978

06.10.1978

eingefügt

Abl. 1978, S. 763

Art. 59 Abs. 2, g)

26.06.1978

06.10.1978

eingefügt

Abl. 1978, S. 763

Art. 59 Abs. 2, h)

20.03.1995

01.08.1995

eingefügt

Abl. 1995, S. 905

Art. 59 Abs. 2, i)

20.03.1995

01.08.1995

eingefügt

Abl. 1995, S. 905

Art. 60

20.05.1912

11.08.1912

totalrevidiert

Abl. 1912, S. 701

Art. 60 Abs. 2

05.07.2010

01.01.2011

geändert

Abl. 2010, S. 993, S. 1808

Art. 62

18.06.1973

28.10.1973

totalrevidiert

Abl. 1973, S. 1721

Art. 63

18.06.1973

28.10.1973

totalrevidiert

Abl. 1973, S. 1721

Art. 64

17.08.1998

01.02.2000

totalrevidiert

Abl. 1999, S. 1123

Art. 65

03.05.2004

01.01.2005

aufgehoben

Abl. 2004, S. 1825, S. 1875

Art. 66 Abs. 1

17.05.2004

01.09.2004

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 67

18.06.1973

28.10.1973

totalrevidiert

Abl. 1973, S. 1721

Art. 67 Abs. 2

17.05.2004

01.09.2004

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 68

26.06.1978

06.10.1978

totalrevidiert

Abl. 1978, S. 763

Art. 68

bis

26.06.1978

06.10.1978

totalrevidiert

Abl. 1978, S. 763

Art. 68

bis

Abs. 1

27.10.2008

01.04.2009

geändert

Abl. 2008, S. 1591, 2009, S. 290

Art. 69 Abs. 1

18.06.1973

28.10.1973

geändert

Abl. 1973, S. 1721

Art. 69 Abs. 2

26.06.1978

06.10.1978

geändert

Abl. 1978, S. 763

Art. 69 Abs. 3

18.06.1973

28.10.1973

geändert

Abl. 1973, S. 1721

Art. 69 Abs. 3

17.05.2004

01.09.2004

geändert

Abl. 2004, S. 707, S. 1263

Art. 69 Abs. 4

18.06.1973

28.10.1973

geändert

Abl. 1973, S. 1721

Art. 70

28.11.1988

23.04.1989

aufgehoben

Abl. 1989, s. 503

Art. 71 Abs. 1

17.05.2004

01.09.2004

geändert

Abl. 2004, S. 707, S. 1263

Art. 74 Abs. 1

17.05.2004

01.09.2004

geändert

Abl. 2004, S. 707, S. 1263

Titel 2.2.2

17.05.2004

01.09.2004

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 75

18.06.1973

28.10.1973

aufgehoben

Abl. 1973, S. 1721

Art. 76

26.06.1978

06.10.1978

totalrevidiert

Abl. 1978, S. 763

Art. 76 Abs. 1

17.05.2004

01.09.2004

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 77

17.05.2004

01.09.2004

totalrevidiert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 78

06.06.1988

11.09.1988

totalrevidiert

Abl. 1988, S. 972

Art. 78 Abs. 1

17.05.2004

01.09.2004

geändert

Abl. 2004, S. 707, S. 1263

Art. 78

bis

26.06.1978

06.10.1978

totalrevidiert

Abl. 1978, S. 763

Art. 78

bis

Abs. 2

17.05.2004

01.09.2004

geändert

Abl. 2004, S. 707, S. 1263

Art. 79

17.05.2004

01.09.2004

totalrevidiert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 81 Abs. 1, a)

17.05.2004

01.09.2004

geändert

Abl. 2004, S. 707, S. 1263

Art. 81 Abs. 1, b)

17.05.2004

01.09.2004

geändert

Abl. 2004, S. 707, S. 1263

Art. 82 Abs. 1

17.05.2004

01.09.2004

geändert

Abl. 2004, S. 707, S. 1263

Titel 2

bis

26.06.1978

06.10.1978

eingefügt

Abl. 1978, S. 763

Art. 82

bis

26.06.1978

06.10.1978

eingefügt

Abl. 1978, S. 763

Art. 82

bis

Abs. 2

17.05.2004

01.09.2004

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 82

ter

26.06.1978

06.10.1978

eingefügt

Abl. 1978, S. 763

Art. 82

ter

Abs. 1

20.03.1995

01.08.1995

geändert

Abl. 1995, S. 90

Art. 82

ter

Abs. 2

20.03.1995

01.08.1995

geändert

Abl. 1995, S. 90

Art. 82

ter

Abs. 3

17.05.2004

01.09.2004

geändert

Abl. 2004, S. 701, S. 1263

Art. 82

ter

Abs. 4a

05.05.2014

01.01.2015

eingefügt

Abl. 2014, S. 689, S. 1366

Art. 84

17.05.2004

01.09.2004

aufgehoben

Abl. 2004, S. 701, S. 1263