Lexipedia

170.501

Verordnung betreffend die Einsichtnahme in die Sammlungen des Bundesrechts

Vom 22.09.1987 (Stand 01.01.1988)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlung und das Bundesblatt (Publikationsgesetz) vom 21. März 1986[1],

beschliesst:

Art. 1

Als Einsichtnahmestellen werden bezeichnet:

  1. das Staatsarchiv für die Einsichtnahme in die Amtliche und in die Systematische Sammlung des Bundesrechts
  2. die Staatskanzlei für die Einsichtnahme in die Texte ausserordentlich bekanntgemachter Erlasse, die in der Amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlicht sind

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[2] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1987, S. 860

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle

22.09.1987

01.01.1988

Erlass

Erstfassung

Abl. 1987, S. 860

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle

Erlass

22.09.1987

01.01.1988

Erstfassung

Abl. 1987, S. 860