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173.811

Verordnung des Obergerichts über das Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtliche Verteidigung (Honorarverordnung, HonV)

Vom 10.12.2010 (Stand 01.09.2024)

Präambel

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 93 Abs. 2 des Justizgesetzes[1] und Art. 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Honorierung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für die unentgeltliche Vertretung und die amtliche Verteidigung.

Spezialgesetzliche Regelungen, insbesondere die Bestimmungen des Bundesrechts über die Liquidation der Prozesskosten bzw. die Entschädigung bei unentgeltlicher Vertretung und amtlicher Verteidigung, bleiben vorbehalten.

Art. 2 Honoraransätze

Für den berechtigten, für die Prozessführung erforderlichen Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin aus der Staatskasse ein Honorar von Fr. 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Barauslagen können mit Spesenpauschalen von bis zu 3% abgegolten werden. *

Soweit der Aufwand notwendigerweise zur Unzeit zu leisten ist, beträgt der Honoraransatz Fr. 260.00 pro Stunde. *

In besonderen Fällen kann die zuständige Instanz auf den Ansätzen gemäss den Abs. 1 und 2 einen Zuschlag von höchstens Fr. 20.00 pro Stunde gewähren.

Für erforderliche Reisezeiten von mindestens einer Stunde pro Tag, die nicht zur Fallbearbeitung nutzbar sind, können Fr. 100.00 pro Stunde vergütet werden.

Art. 3 Verfahren

Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin hat für die Festsetzung des Honorars eine spezifizierte Aufstellung über seine bzw. ihre Tätigkeit und die Barauslagen einzureichen. Wird die Aufstellung nicht rechtzeitig vor der Fällung des Entscheids oder nicht innert angesetzter Frist eingereicht, kann das Honorar nach Ermessen festgesetzt werden.

In begründeten Fällen können Akontozahlungen ausgerichtet werden.

Art. 4 Übergang des Entschädigungsanspruchs *

Wird die Gegenpartei entschädigungspflichtig, hat sie die Entschädigung im Umfang, in welchem dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin der entschädigungsberechtigten Partei für die unentgeltliche Vertretung oder amtliche Verteidigung bereits ein Honorar ausgerichtet worden ist, an die Staatskasse zu bezahlen.

Art. 4a Übergangsbestimmung

Die neuen Ansätze gemäss § 2 Abs. 1 und 2 (Änderung vom 2. Juli 2024) gelangen auf Leistungen zur Anwendung, die ab 1. September 2024 erbracht worden sind.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[3] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2010, S. 1941

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle

10.12.2010

01.01.2011

Erlass

Erstfassung

Abl. 2010, S. 1941

02.07.2024

01.09.2024

§ 2 Abs. 1

geändert

Abl. 16.08.2024, S.12

02.07.2024

01.09.2024

§ 2 Abs. 2

geändert

Abl. 16.08.2024, S.12

02.07.2024

01.09.2024

§ 4

Titel geändert

Abl. 16.08.2024, S.12

02.07.2024

01.09.2024

§ 4a

eingefügt

Abl. 16.08.2024, S.12

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle

Erlass

10.12.2010

01.01.2011

Erstfassung

Abl. 2010, S. 1941

§ 2 Abs. 1

02.07.2024

01.09.2024

geändert

Abl. 16.08.2024, S.12

§ 2 Abs. 2

02.07.2024

01.09.2024

geändert

Abl. 16.08.2024, S.12

§ 4

02.07.2024

01.09.2024

Titel geändert

Abl. 16.08.2024, S.12

§ 4a

02.07.2024

01.09.2024

eingefügt

Abl. 16.08.2024, S.12