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180.131

Verordnung über die Ausrichtung einer Übergangsrente bei vorzeitigem Rücktritt aus dem Staatsdienst (Übergangsrentenverordnung, ÜRV)

Vom 17.02.2015 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 39 Abs. 2 und 4 des Personalgesetzes vom 3. Mai 2004,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Personen, die im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen und vor Erreichen des AHV Referenzalters freiwillig aus dem Staatsdienst austreten oder in den Ruhestand versetzt werden, haben Anspruch auf eine Übergangsrente gemäss Art. 39 Abs. 2 des Personalgesetzes.

Art. 2 Voraussetzungen

Der Anspruch auf eine Übergangsrente besteht nach Vollendung des 60. Altersjahrs, wenn das Dienstverhältnis vor dem Rücktritt ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat.

Der Anspruch entfällt beim Bezug einer ganzen AHV- oder einer ganzen IV-Rente, spätestens jedoch bei Erreichen des AHV Referenzalters. Beim Teilvorbezug einer AHV-Rente, beim Bezug einer Teilinvalidenrente oder bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, welche den Mindestlohn nach Art. 7 BVG überschreitet, entfällt die Übergangsrente anteilsmässig. Entsprechende Änderungen der Einkommensverhältnisse müssen dem Arbeitgeber gemeldet werden. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden. *

Bei Teilpensionierung besteht ein Anspruch nur, sofern die Reduktion mindestens 40 Prozent eines Vollpensums beträgt. Reduktionen des Pensums nach zurückgelegtem 60. Altersjahr werden summiert.

Art. 3 Höhe der Rente

Die Übergangsrente entspricht bei voller Beschäftigung grundsätzlich 75% der minimalen einfachen jährlichen AHV-Altersrente. *

Bei Personen mit einer Bruttojahresbesoldung ab Fr. 172'710.00 (aufgerechnet auf einen Beschäftigungsgrad von 100%) entspricht die Übergangsrente 50% der minimalen einfachen AHV-Altersrente. *

Personen mit einer Bruttojahresbesoldung unter Fr. 71'886.00 (aufgerechnet auf einen Beschäftigungsgrad von 100%) erhalten folgende jährliche Zulage: *

  1. Aufgerechnete Bruttojahresbesoldung

    jährliche Zulage

    Fr. 52'234.00

    *

    Fr. 6'073.00

    *

    Fr. 52'235.00–Fr. 57'092.00

    *

    Fr. 4'858.00

    *

    Fr. 57'093.00–Fr. 61'951.00

    *

    Fr. 3'645.00

    *

    Fr. 61'952.00–Fr. 66'809.00

    *

    Fr. 2'430.00

    *

    Fr. 66'810.00–Fr. 71'669.00

    *

    Fr. 1'215.00

    *

Die Frankenbeträge in den Abs. 2 und 3 werden bei generellen Lohnanpassungen gemäss § 9 der Lohnverordnung analog angepasst. Die Anpassungen werden in der Verordnung jeweils nachgeführt.

Personen, die eine Übergangsrente beziehen und als Nichterwerbstätige der AHV-Beitragspflicht unterstehen, erhalten einen Zuschlag in der Höhe von 20% der ausbezahlten Übergangsrente. Jede Erwerbstätigkeit muss dem Arbeitgeber gemeldet werden. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden.

Bei Pensionierung auf einem Teilpensum oder für Teilzeitbeschäftigte wird der entsprechende Bruchteil erbracht. Bei der Totalpensionierung wird auf den Durchschnitt der Pensen in den letzten fünf Jahren abgestellt. Dabei bleiben Pensumsreduktionen nach zurückgelegtem 60. Altersjahr unberücksichtigt. Während eines bezahlten oder unbezahlten Urlaubes zählt der Beschäftigungsgrad unmittelbar vor Antritt des Urlaubes.

Art. 4 Kostentragung

Die Kosten der Übergangsrenten sind grundsätzlich vom Kanton zu tragen.

Für Lehrkräfte an Schulen, deren Träger die Gemeinden sind, ist die Übergangsrente von der betroffenen Gemeinde und vom Kanton zu übernehmen. Der prozentuale Anteil des Kantons entspricht seinem gesetzlichen Beitragssatz an die Lehrerbesoldungen.

Art. 5 Rechnungsführung und Administration

Die Administration und Rechnungsführung wird der Kantonalen Pensionskasse übertragen. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Vereinbarung mit der Kantonalen Pensionskasse.

Die Auszahlung der Übergangsrente erfolgt durch die Kantonale Pensionskasse.

Art. 6 Einlage in die Pensionskasse

Der Barwert der anteilmässigen Übergangsrente wird auf Wunsch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vom Arbeitgeber gemäss Art. 24 des Vorsorgereglementes der Kantonalen Pensionskasse als Einlage auf das persönliche Altersguthaben bei der Kantonalen Pensionskasse einbezahlt. Die Höhe dieses Barwertes wird mit dem Zinssatz der Altersguthaben der Aktiv-Versicherten der Kantonalen Pensionskasse berechnet.

Art. 7 Inkrafttreten und zeitlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt richten sich in ihrer Höhe nach dem bisherigen Recht (Basis minimale einfache AHV-Altersrente):

  1. wenn Mitarbeitende im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eine Übergangsrente erhalten oder der vorzeitige Altersrücktritt bis zum 31. Dezember 2016 wirksam wird
  2. bei Mitarbeitenden, welche unter den Sozialplan zum Entlastungsprogramm 2014 fallen

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Übergangsrentendekret vom 18. September 1995 aufgehoben (Art. 39 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 des Personalgesetzes).

Egress

Abl. 2015, S. 425

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle

17.02.2015

01.04.2015

Erlass

Erstfassung

Abl. 2015, S. 425

12.12.2023

01.01.2024

§ 1

totalrevidiert

Abl. 2023, S. 2194

12.12.2023

01.01.2024

§ 2 Abs. 2

geändert

Abl. 2023, S. 2194

12.12.2023

01.01.2024

§ 3 Abs. 2

geändert

Abl. 2023, S. 2194

12.12.2023

01.01.2024

§ 3 Abs. 3

geändert

Abl. 2023, S. 2194

25.02.2025

01.01.2025

§ 3 Abs. 2

geändert

2025-02

25.02.2025

01.01.2025

§ 3 Abs. 3

geändert

2025-02

25.02.2025

01.01.2025

§ 3 Abs. 3, Tabelle, "Fr. 52'234.00"

umbenannt

2025-02

25.02.2025

01.01.2025

§ 3 Abs. 3, Tabelle, "Fr. 52'234.00" / "jährliche Zulage"

geändert

2025-02

25.02.2025

01.01.2025

§ 3 Abs. 3, Tabelle, "Fr. 52'235.00–Fr. 57'092.00"

umbenannt

2025-02

25.02.2025

01.01.2025

§ 3 Abs. 3, Tabelle, "Fr. 52'235.00–Fr. 57'092.00" / "jährliche Zulage"

geändert

2025-02

25.02.2025

01.01.2025

§ 3 Abs. 3, Tabelle, "Fr. 57'093.00–Fr. 61'951.00"

umbenannt

2025-02

25.02.2025

01.01.2025

§ 3 Abs. 3, Tabelle, "Fr. 57'093.00–Fr. 61'951.00" / "jährliche Zulage"

geändert

2025-02

25.02.2025

01.01.2025

§ 3 Abs. 3, Tabelle, "Fr. 61'952.00–Fr. 66'809.00"

umbenannt

2025-02

25.02.2025

01.01.2025

§ 3 Abs. 3, Tabelle, "Fr. 61'952.00–Fr. 66'809.00" / "jährliche Zulage"

geändert

2025-02

25.02.2025

01.01.2025

§ 3 Abs. 3, Tabelle, "Fr. 66'810.00–Fr. 71'669.00"

umbenannt

2025-02

25.02.2025

01.01.2025

§ 3 Abs. 3, Tabelle, "Fr. 66'810.00–Fr. 71'669.00" / "jährliche Zulage"

geändert

2025-02

02.12.2025

01.01.2026

§ 3 Abs. 1

geändert

2025-28

02.12.2025

01.01.2026

§ 3 Abs. 2

geändert

2025-28

02.12.2025

01.01.2026

§ 3 Abs. 3

geändert

2025-28

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle

Erlass

17.02.2015

01.04.2015

Erstfassung

Abl. 2015, S. 425

§ 1

12.12.2023

01.01.2024

totalrevidiert

Abl. 2023, S. 2194

§ 2 Abs. 2

12.12.2023

01.01.2024

geändert

Abl. 2023, S. 2194

§ 3 Abs. 1

02.12.2025

01.01.2026

geändert

2025-28

§ 3 Abs. 2

12.12.2023

01.01.2024

geändert

Abl. 2023, S. 2194

§ 3 Abs. 2

25.02.2025

01.01.2025

geändert

2025-02

§ 3 Abs. 2

02.12.2025

01.01.2026

geändert

2025-28

§ 3 Abs. 3

12.12.2023

01.01.2024

geändert

Abl. 2023, S. 2194

§ 3 Abs. 3

25.02.2025

01.01.2025

geändert

2025-02

§ 3 Abs. 3

02.12.2025

01.01.2026

geändert

2025-28

§ 3 Abs. 3, Tabelle, "Fr. 52'234.00"

25.02.2025

01.01.2025

umbenannt

2025-02

§ 3 Abs. 3, Tabelle, "Fr. 52'234.00" / "jährliche Zulage"

25.02.2025

01.01.2025

geändert

2025-02

§ 3 Abs. 3, Tabelle, "Fr. 52'235.00–Fr. 57'092.00"

25.02.2025

01.01.2025

umbenannt

2025-02

§ 3 Abs. 3, Tabelle, "Fr. 52'235.00–Fr. 57'092.00" / "jährliche Zulage"

25.02.2025

01.01.2025

geändert

2025-02

§ 3 Abs. 3, Tabelle, "Fr. 57'093.00–Fr. 61'951.00"

25.02.2025

01.01.2025

umbenannt

2025-02

§ 3 Abs. 3, Tabelle, "Fr. 57'093.00–Fr. 61'951.00" / "jährliche Zulage"

25.02.2025

01.01.2025

geändert

2025-02

§ 3 Abs. 3, Tabelle, "Fr. 61'952.00–Fr. 66'809.00"

25.02.2025

01.01.2025

umbenannt

2025-02

§ 3 Abs. 3, Tabelle, "Fr. 61'952.00–Fr. 66'809.00" / "jährliche Zulage"

25.02.2025

01.01.2025

geändert

2025-02

§ 3 Abs. 3, Tabelle, "Fr. 66'810.00–Fr. 71'669.00"

25.02.2025

01.01.2025

umbenannt

2025-02

§ 3 Abs. 3, Tabelle, "Fr. 66'810.00–Fr. 71'669.00" / "jährliche Zulage"

25.02.2025

01.01.2025

geändert

2025-02