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211.121

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

Vom 07.11.1978 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung von Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[1], der Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 18 lit. a Ziff. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[2] sowie von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen[3], *

beschliesst:

Art. 1

Die Stiftungen stehen unter öffentlicher Aufsicht.

Davon ausgenommen sind die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen.

Art. 2

Aufsichtsbehörden sind:

  1. der Gemeinderat für Stiftungen, welche ihrer Bestimmung nach der Gemeinde angehören
  2. das Amt für Justiz und Gemeinden für Stiftungen, welche ihrer Natur nach mehreren Gemeinden oder dem Kanton angehören

Die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (ATIOZ). *

Art. 3

Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Art. 84 Abs. 2 ZGB).

Sie ist befugt, die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Vorschriften zu erlassen und Weisungen zu erteilen.

Nötigenfalls kann sie auch angemessene verwaltungsrechtliche Zwangsmittel ergreifen, wie Mahnung, Verweis, Androhung der Überweisung an den Strafrichter, Abberufung und Neueinsetzung von Stiftungsorganen, Antrag auf Bestellung einer Beistandschaft, Ersatzvornahme usw.

Art. 4

Nach Errichtung einer Stiftung ist der Aufsichtsbehörde die Stiftungsurkunde in beglaubigter Abschrift einzureichen, sofern dies nicht bereits durch den Urkundsbeamten geschehen ist.

Ebenso ist der Aufsichtsbehörde der Erlass und die Änderung eines Reglementes unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Art. 5

Zuständig für die Umwandlung (Art. 85 bis Art. 86a ZGB) und die Aufhebung (Art. 88 ZGB) einer Stiftung ist das Amt für Justiz und Gemeinden.

Art. 6

Die Stiftungen haben ihr Vermögen mit Umsicht zu verwalten. Dabei sind die Grundsätze von Sicherheit unter Beachtung der Risikoverteilung, Rendite und Liquidität einzuhalten.

Art. 7

Über die Verwaltung des Stiftungsvermögens haben die Stiftungsorgane der Aufsichtsbehörde jährlich Rechnung abzulegen.

Zu diesem Zweck haben sie jeweils innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen: *

  1. Bilanz und Erfolgsrechnung, rechtsgültig unterzeichnet durch das zur Vertretung der Stiftung berechtigte Organ
  2. den Bericht der Revisionsstelle
  3. wenn die Stiftung von der Aufsichtsbehörde von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, befreit worden ist: den Nachweis über den Bestand und die Bewertung der Aktiven
  4. allfällig weitere von der Aufsichtsbehörde verlangte Unterlagen

*

Bei besonderen Vorkommnissen, welche die Lage der Stiftung erheblich beeinflussen, benachrichtigt sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde. *

Art. 8

Für die Prüfung der Jahresrechnungen erhebt die Aufsichtsbehörde eine Gebühr.

Die Höhe dieser Gebühr bestimmt sich grundsätzlich nach der Höhe der Bilanzsumme. Sie beträgt pro Jahr und Stiftung bei einer Bilanzsumme von: *

  1. bis Fr. 100'000.00:

    Fr. 200.00

  2. bis Fr. 500'000.00:

    Fr. 350.00

  3. bis Fr. 1'000'000.00:

    Fr. 500.00

  4. bis Fr. 2'500'000.00:

    Fr. 650.00

  5. bis Fr. 5'000'000.00:

    Fr. 800.00

  6. bis Fr. 10'000'000.00:

    Fr. 1'000.00

  7. bis Fr. 25'000'000.00:

    Fr. 1'400.00

  8. bis Fr. 100'000'000.00:

    Fr. 1'800.00

  9. bis Fr. 500'000'000.00:

    Fr. 2'000.00

  10. über Fr. 500'000'000.00:

    Fr. 2'200.00

Für Zusatzaufwendungen, wie Mahnungen, Fristerstreckungen, Einholen von fehlenden Unterschriften, wird ein Zuschlag von Fr. 50.00 erhoben. *

Die Gebühren für andere Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgebührenverordnung oder den Gebührenverordnungen der Gemeinden.

Art. 9

Der Gemeinderat meldet dem Amt für Justiz und Gemeinden jährlich den Vermögensbestand der seiner Aufsicht unterstehenden Stiftungen.

Art. 10

Für die Ausübung ihrer Tätigkeit kann die Aufsichtsbehörde nötigenfalls auch weitere Amtsstellen zur Mitwirkung beiziehen.

Art. 11

Jedermann ist berechtigt, Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane jederzeit der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, soweit dagegen nicht eine Klage an den Zivilrichter zulässig ist.

Die Aufsichtsbehörde prüft hierauf, ob sie einzuschreiten hat.

Art. 12

Die Anfechtung von Entscheiden und Anordnungen aufgrund dieser Verordnung richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

Art. 13

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat[4] auf den 1. Januar 1979 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[5] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 17. November 1919.

Egress

Abl. 1979, S. 25

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle

07.11.1978

01.01.1979

Erlass

Erstfassung

Abl. 1979, S. 25

09.12.1986

01.01.1987

Art. 2 Abs. 1, b)

geändert

Abl. 1986, S. 1043

09.12.1986

01.01.1987

Art. 9

totalrevidiert

Abl. 1986, S. 1043

14.06.1994

01.01.1994

Ingress

geändert

Abl. 1994, S. 747

14.06.1994

01.01.1994

Art. 12

totalrevidiert

Abl. 1994, S. 747

21.03.1995

01.01.1996

Art. 8

totalrevidiert

Abl. 1995, S. 445

23.01.2001

01.01.2001

Art. 7 Abs. 4

eingefügt

Abl. 2001, S. 164

23.01.2001

01.01.2001

Art. 8 Abs. 3

geändert

Abl. 2001, S. 164

20.12.2005

01.01.2006

Art. 8 Abs. 2

geändert

Abl. 2005, S. 1791

06.02.2007

16.02.2007

Art. 2 Abs. 1, b)

geändert

Abl. 2007, S. 209

06.02.2007

16.02.2007

Art. 5

totalrevidiert

Abl. 2007, S. 209

06.02.2007

16.02.2007

Art. 7 Abs. 2

geändert

Abl. 2007, S. 209

06.02.2007

16.02.2007

Art. 7 Abs. 3

aufgehoben

Abl. 2007, S. 209

06.02.2007

16.02.2007

Art. 9

totalrevidiert

Abl. 2007, S. 209

06.12.2011

01.01.2012

Art. 2 Abs. 2

geändert

Abl. 2011, S. 1703

18.11.2025

01.01.2026

Art. 2 Abs. 2

geändert

2025-24

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle

Erlass

07.11.1978

01.01.1979

Erstfassung

Abl. 1979, S. 25

Ingress

14.06.1994

01.01.1994

geändert

Abl. 1994, S. 747

Art. 2 Abs. 1, b)

09.12.1986

01.01.1987

geändert

Abl. 1986, S. 1043

Art. 2 Abs. 1, b)

06.02.2007

16.02.2007

geändert

Abl. 2007, S. 209

Art. 2 Abs. 2

06.12.2011

01.01.2012

geändert

Abl. 2011, S. 1703

Art. 2 Abs. 2

18.11.2025

01.01.2026

geändert

2025-24

Art. 5

06.02.2007

16.02.2007

totalrevidiert

Abl. 2007, S. 209

Art. 7 Abs. 2

06.02.2007

16.02.2007

geändert

Abl. 2007, S. 209

Art. 7 Abs. 3

06.02.2007

16.02.2007

aufgehoben

Abl. 2007, S. 209

Art. 7 Abs. 4

23.01.2001

01.01.2001

eingefügt

Abl. 2001, S. 164

Art. 8

21.03.1995

01.01.1996

totalrevidiert

Abl. 1995, S. 445

Art. 8 Abs. 2

20.12.2005

01.01.2006

geändert

Abl. 2005, S. 1791

Art. 8 Abs. 3

23.01.2001

01.01.2001

geändert

Abl. 2001, S. 164

Art. 9

09.12.1986

01.01.1987

totalrevidiert

Abl. 1986, S. 1043

Art. 9

06.02.2007

16.02.2007

totalrevidiert

Abl. 2007, S. 209

Art. 12

14.06.1994

01.01.1994

totalrevidiert

Abl. 1994, S. 747