Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 PAVO sind folgende Dienststellen für die Aufgaben gemäss Art. 2 Abs. 1 PAVO (Bewilligung und Aufsicht) zuständig:
- das Amt für Justiz und Gemeinden bei Pflegeverhältnissen im Zusammenhang mit einer Adoption
- das kantonale Sozialamt bei
- 1.
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Einrichtungen und Internaten von Privatschulen, die dazu bestimmt sind, mehrere Minderjährige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tagsund nachtsüber aufzunehmen
- 2.
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sozialpädagogischen Angeboten, die dazu bestimmt sind, mehrere Minderjährige ab Ende der Schulpflicht zur regelmässigen Betreuung tagsund nachtsüber aufzunehmen
- 3.
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Pflegefamilien nach Art. 4 PAVO und § 5 dieser Verordnung
- die Dienststelle Familie und Jugend
- 1.
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bei Einrichtungen für regelmässige familienund schulergänzende Betreuung von Kindern und Jugendlichen tagsüber vor und während der Schulpflicht
- 2.
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für die Tagespflege nach Art. 12 PAVO
Bewilligung und Aufsicht im Bereich sonderpädagogische Heime und Platzierungen richten sich nach der Sonderschulverordnung[1].
Für die Tagespflege mit Übernachtung gemäss § 5b dieser Verordnung ist die Dienststelle Familie und Jugend zuständig. *