Gemäss Art. 58 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum ZGB kann eine höhere Entschädigung zugebilligt werden.
Besonders schwierige Verhältnisse liegen vor, wenn die Führung der Beistandschaft besondere Fachkenntnisse benötigt, wie z.B. juristische oder betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Sie können sich auch aus einer besonders hohen psychischen Belastung des Beistandes ergeben. Die Führung einer Beistandschaft durch einen Berufsbeistand genügt für das Vorliegen besonders schwieriger Verhältnisse noch nicht.
Umstände, welche eine besondere Abgeltung zur Folge haben könnten, sind der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde so rasch wie möglich zu melden. Sie kann statt der Pauschalen eine Entschädigung nach Zeitaufwand festlegen. Dabei legt sie fest:
- welche Aufgabe nach Zeitaufwand zu entschädigen ist
- den Stundenansatz
- den Abrechnungszeitraum