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211.438

Beschluss des Regierungsrates über die Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch

Vom 06.10.1955 (Stand 06.10.1955)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

in Anwendung von Art. 962 ZGB,

beschliesst:

Art. 1

Dem Grundbuchamt wird folgende Weisung erteilt[1]:

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die besonderer Natur sind und nur im Einzelfall Anwendung finden, können gemäss Art. 962 ZGB im Grundbuch angemerkt werden. Insbesondere gilt dies für diejenigen Eigentumsbeschränkungen, die nicht unmittelbar auf Gesetz, Verordnung oder Überbauungsplan beruhen, sondern auf Grund spezieller, auf allgemeinenen Erlassen basierender Verfügungen von Behörden entstehen.

Egress

Rechtsbuch 1964, Nr. 328

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle

06.10.1955

06.10.1955

Erlass

Erstfassung

Rechtsbuch 1964, Nr. 328

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle

Erlass

06.10.1955

06.10.1955

Erstfassung

Rechtsbuch 1964, Nr. 328