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211.443

Tarife für die Nachführungsarbeiten und die Datenund Planabgabe des Amtes für Geoinformation *

Vom 13.09.2007 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf die Art. 161 Abs. 3 und Art. 161c des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 (SHR 210.100),

beschliesst:

Art. 1 Tarife für die Nachführungsarbeiten

Die Nachführungsarbeiten werden nach der Honorarordnung 33 (HO33), Ausgabe 1992, Version Kanton Schaffhausen, entschädigt. Die HO33 wird jährlich der Teuerung angepasst. Der entsprechende Anwendungsfaktor wird von der Eidgenössischen Vermessungsdirektion (V+D) publiziert (www.cadastre.ch). Die Anpassung an die Teuerung wird automatisch wirksam.

Arbeiten, die nicht in der HO33 enthalten sind, werden nach dem Zeitaufwand (Regietarif) entschädigt. Auftragsbedingte Fremdkosten werden weiterverrechnet. Es gelten die Stundenansätze für die einzelnen Kategorien, wie sie von der Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB) zur Anwendung empfohlen werden. Tarifdetails sind auf der Homepage des Amtes für Geoinformation (www.sh.ch) zu finden. Der Regietarif wird jährlich der Teuerung angepasst. Die entsprechenden Stundenansätze nach Kategorien werden von der KBOB publiziert (www.kbob.ch). Die Anpassung an die Teuerung wird automatisch wirksam. *

Anwendbar ist der Tarif des Jahres, in dem die Nachführungsarbeiten vorgenommen werden. Erfolgt die Nachführung mehr als fünf Jahre, nachdem das Amt für Geoinformation von der baulichen Veränderung Mitteilung erhalten hat, wird der Tarif angewendet, der im Jahr der Meldung Geltung hatte. *

Art. 2 Tarife für die Datenund Planabgaben

Die Entschädigung für die Daten- und Planabgabe erfolgt nach dem Tarif des Kantons Schaffhausen, der auf der Honorarordnung 33 (HO33), Ausgabe 1992, basiert. Tarifdetails sind auf der Homepage des Amtes für Geoinformation (www.sh.ch) zu finden. Der Tarif wird jährlich der Teuerung angepasst. Der entsprechende Anwendungsfaktor wird von der V+D publiziert (www.cadastre.ch). Die Anpassung an die Teuerung wird automatisch wirksam. *

Arbeiten, die nicht im Tarif für Daten- und Planabgaben enthalten sind, werden nach dem Zeitaufwand (Regietarif) entschädigt. Auftragsbedingte Fremdkosten werden weiterverrechnet. Es gelten die Stundenansätze für die einzelnen Kategorien wie sie von der Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB) zur Anwendung empfohlen werden. Tarifdetails sind auf der Homepage des Amtes für Geoinformation (www.sh.ch) zu finden. Der Regietarif wird jährlich der Teuerung angepasst. Die entsprechenden Stundenansätze nach Kategorien werden von der KBOB publiziert (www.kbob.ch). Die Anpassung an die Teuerung wird automatisch wirksam. *

Art. 3 Inkraftsetzung

Dieser Tarif tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft und ersetzt den Tarif vom 1. Januar 2006.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2007, S. 1424

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle

13.09.2007

01.10.2007

Erlass

Erstfassung

Abl. 2007, S. 1424

03.12.2013

01.01.2014

Erlasstitel

geändert

Abl. 2013, S. 1801

03.12.2013

01.01.2014

§ 1 Abs. 2

geändert

Abl. 2013, S. 1801

03.12.2013

01.01.2014

§ 1 Abs. 3

geändert

Abl. 2013, S. 1801

03.12.2013

01.01.2014

§ 2 Abs. 1

geändert

Abl. 2013, S. 1801

03.12.2013

01.01.2014

§ 2 Abs. 2

geändert

Abl. 2013, S. 1801

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle

Erlass

13.09.2007

01.10.2007

Erstfassung

Abl. 2007, S. 1424

Erlasstitel

03.12.2013

01.01.2014

geändert

Abl. 2013, S. 1801

§ 1 Abs. 2

03.12.2013

01.01.2014

geändert

Abl. 2013, S. 1801

§ 1 Abs. 3

03.12.2013

01.01.2014

geändert

Abl. 2013, S. 1801

§ 2 Abs. 1

03.12.2013

01.01.2014

geändert

Abl. 2013, S. 1801

§ 2 Abs. 2

03.12.2013

01.01.2014

geändert

Abl. 2013, S. 1801