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221.215

Verordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

Vom 17.05.2011 (Stand 01.06.2011)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956[1],

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit: Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sowie deren Aufhebung und Abänderung.

Er ist ferner zuständig für:

  1. den Erlass der Kostenverfügung nach Abschluss des Verfahrens
  2. die Stellungnahme zu Anträgen auf Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen auf Bundesebene

Art. 2 Zuständigkeit: Volkswirtschaftsdepartement

Das Volkswirtschaftsdepartement führt das Verfahren durch.

Es beaufsichtigt Ausgleichskassen und andere Einrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes.

Es ist zuständig zur Einsetzung eines unabhängigen Kontrollorgans im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Zuständigkeit: Einigungsamt

Das kantonale Einigungsamt amtet als ständiger Ausschuss von Sachverständigen im Sinne von Art. 11 des Bundesgesetzes.

Das Volkswirtschaftsdepartement leitet die Gesuche um Allgemeinverbindlicherklärung zur Begutachtung an das kantonale Einigungsamt weiter, sofern sich eine solche nicht von vornherein als überflüssig erweist.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[2] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Sie ersetzt die Verordnung über den Vollzug des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

Egress

Abl. 2011, S. 671

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle

17.05.2011

01.06.2011

Erlass

Erstfassung

Abl. 2011, S. 671

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle

Erlass

17.05.2011

01.06.2011

Erstfassung

Abl. 2011, S. 671