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311.102

Kantonale Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren (KOBV)

Vom 22.10.2019 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 2 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016[1],

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeiten

Das Ordnungsbussengesetz wird im Kanton Schaffhausen vollzogen:

  1. durch die kantonalen Behörden gemäss folgender Aufgabenzuteilung:
  2. 1.

    *

    Departement des Innern: Ausländerund Integrationsgesetz

    [2]

    ; Asylgesetz

    [3]

    ; BG gegen den unlauteren Wettbewerb

    [4]

    ; BG zum Schutz vor Passivrauchen

    [5]

    ; Jagdgesetz

    [6]

    ; BG über die Fischerei

    [7]

    ; Jagdgesetz in Wasserund Zugvogelreservaten (Ziff. 12004, 12006, 12009, 12010)

    [8]

  3. 2.

    *

    Baudepartement: BG über den Naturund Heimatschutz

    [9]

  4. 3.

    Finanzdepartement (Schaffhauser Polizei): Strassenverkehrsgesetz

    [10]

    (ausgenommen ruhender Verkehr); Waffengesetz

    [11]

    ; Nationalstrassenabgabegesetz

    [12]

    ; BG über die Binnenschifffahrt

    [13]

    ; Betäubungsmittelgesetz

    [14]

    ; Waldgesetz

    [15]

    ; BG über das Gewerbe der Reisenden

    [16]

    ; subsidiär in allen kantonalen und kommunalen Sachgebieten

  5. durch die kommunalen Behörden auf ihrem Gemeindegebiet im kommunalen Aufgabenbereich:
  6. 1.

    Strassenverkehrsgesetz

    [17]

    im ruhenden Verkehr

  7. 2.

    Umweltschutzgesetz

    [18]

  8. 3.

    in weiteren Bereichen des Strassenverkehrsrechts nach Vereinbarung mit dem Finanzdepartement

  9. durch eidgenössische Behörden gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ordnungsbussengesetzes sowie gemäss Vereinbarung mit dem Regierungsrat

Art. 2 Ausweispflicht

Die zur Ausstellung von Bussen ermächtigten Personen haben sich entsprechend auszuweisen.

Art. 3 Ermächtigung und Aufsicht

Die zur Ausstellung von Ordnungsbussen bestimmten Personen sind durch die zuständigen Behörden nach § 1 lit. a und b schriftlich der Schaffhauser Polizei zu melden.

Die zur Ausstellung von Ordnungsbussen bestimmten Personen haben eine Ausbildung mit Fachprüfung zu absolvieren.

Die Schaffhauser Polizei ist für die Ausbildung mit Fachprüfung zuständig.

Die Schaffhauser Polizei kann verfahrenstechnische Anweisungen zum Ordnungsbussenverfahren erlassen.

Art. 4 Bussenverarbeitung und Rapportierung für kantonale Behörden

Die Verarbeitung der durch die kantonalen Behörden ausgestellten Ordnungsbussen und die Rapportierung an die Staatsanwaltschaft wird durch die Schaffhauser Polizei ausgeführt.

Die Schaffhauser Polizei ist für eine einheitliche Gestaltung und die Beschaffung der Formulare im Kanton Schaffhausen besorgt.

Ausgestellte Ordnungsbussen oder einbezahlte Geldbeträge sind innerhalb von fünf Arbeitstagen der Schaffhauser Polizei zuzustellen oder bei ihr abzurechnen.

Art. 5 Einlagerung für kantonale Behörden

Sicherstellungen und Sicherheitsleistungen ausser Bargeld sind bei der Schaffhauser Polizei umgehend zur Einlagerung zu übergeben.

Im Ordnungsbussenverfahren verfügt die Schaffhauser Polizei über die Verwertung und Vernichtung der Einlagerungen.

Art. 6 Gemeinden und eidgenössische Behörden

Gemeinden und eidgenössische Behörden sind für die Bussenverarbeitung, die Rapportierung und die Einlagerung in ihrem Aufgabenbereich selber zuständig.

Sie können die Aufgaben nach Abs. 1 gesamthaft durch Vereinbarung mit dem Finanzdepartement der Schaffhauser Polizei übertragen.

Art. 7 Zuweisung der Bussen und Kosten

Ordnungsbussen fallen dem Gemeinwesen zu, welches sie erhoben hat.

Art. 8 Datenschutz

Für die Bussenverarbeitung können die beteiligten Behörden der Schaffhauser Polizei Daten und Prozessinformationen bekannt geben.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom 19. Dezember 2000 und die Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren bei Cannabiskonsum vom 20. August 2013 werden aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[20] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2019, S. 1791

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle

22.10.2019

01.01.2020

Erlass

Erstfassung

Abl. 2019, S. 1791

24.11.2020

01.01.2021

§ 1 Abs. 1, a), 1.

geändert

Abl. 2020, S. 2063

24.11.2020

01.01.2021

§ 1 Abs. 1, a), 2.

geändert

Abl. 2020, S. 2063

09.01.2024

01.01.2024

§ 7

totalrevidiert

Abl. 12.01.2024, S. 13

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle

Erlass

22.10.2019

01.01.2020

Erstfassung

Abl. 2019, S. 1791

§ 1 Abs. 1, a), 1.

24.11.2020

01.01.2021

geändert

Abl. 2020, S. 2063

§ 1 Abs. 1, a), 2.

24.11.2020

01.01.2021

geändert

Abl. 2020, S. 2063

§ 7

09.01.2024

01.01.2024

totalrevidiert

Abl. 12.01.2024, S. 13