Die beteiligten Kantone verpflichten sich unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen folgende Vollzugseinrichtungen für den gemeinsamen Vollzug der Freiheitsstrafen, der freiheitsentziehenden Massnahmen sowie der Unterbringung von Jugendlichen und des jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzugs bereitzustellen, auszubauen und zu führen:
- Kanton Zürich:
- 1.
Strafanstalt Pöschwies (geschlossener Vollzug)
- 2.
Zweigstellen der Strafanstalt Pöschwies (offener Vollzug)
- 3.
Massnahmenzentrum Uitikon (Massnahmen für junge Erwachsene sowie Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug für Jugendliche)
- Kanton Appenzell A.Rh.:
- 1.
Strafanstalt Gmünden (offener Vollzug)
- Kanton St. Gallen:
- 1.
Strafanstalt Saxerriet (offener Vollzug)
- 2.
Massnahmenzentrum Bitzi (Massnahmenvollzug,insbesondere Behandlung von psychischen Störungen und Suchtbehandlung)
- Kanton Graubünden:
- 1.
Strafanstalt Sennhof (geschlossener Vollzug)
- 2.
Anstalt Realta (offener Vollzug)
- Kanton Thurgau:
- 1.
Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Kalchrain (Massnahmen für junge Erwachsene sowie Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug für Jugendliche)
Die Strafvollzugskommission kann auf Antrag des Standortkantons weiteren Vollzugseinrichtungen gemeinsame Vollzugsaufgaben übertragen, sofern die Vollzugseinrichtung die in diesem Konkordat und den Richtlinien aufgestellten Anforderungen und Regeln einhält.
Über die Änderung der Zweckbestimmung einer Konkordatsanstalt oder deren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben entscheidet die Strafvollzugskommission auf Antrag des Standortkantons.