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354.311

Beschluss des Regierungsrates zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

Vom 03.01.1978 (Stand 01.01.2000)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung von Art. 1 und 2 der interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 21. Januar 1976[1] sowie von Ziff. 2 des Beschlusses des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen vom 25. Oktober 1976 über den Beitritt des Kantons Schaffhausen zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit[2],

beschliesst:

Art. 1

Der Regierungsrat entscheidet über die polizeiliche Hilfeleistung an andere Kantone und ersucht diese um polizeiliche Unterstützung im Kanton Schaffhausen gemäss Art. 1 lit. b der Vereinbarung.

In dringenden Fällen entscheidet darüber das Finanzdepartement. Der Regierungsrat ist unverzüglich zu unterrichten. *

Art. 2

Dehnt sich eine Polizeiaktion von einem der Vereinbarung angehörenden Nachbarkantone auf das Gebiet des Kantons Schaffhausen aus, so ist der Regierungsrat zuständig, dem Einsatz kantonsfremder Polizei zuzustimmen. In dringenden Fällen genügt die vorläufige Einwilligung des Polizeikommandos (Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung).

Art. 3

Bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art im Sinne von Art. 1 lit. a der Vereinbarung entscheidet das Polizeikommando über die gegenseitige Hilfeleistung.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft[3] und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1978, S. 1

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle

03.01.1978

03.01.1978

Erlass

Erstfassung

Abl. 1978, S. 1

14.12.1999

01.01.2000

§ 1 Abs. 2

geändert

Abl. 1999, S. 1833

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle

Erlass

03.01.1978

03.01.1978

Erstfassung

Abl. 1978, S. 1

§ 1 Abs. 2

14.12.1999

01.01.2000

geändert

Abl. 1999, S. 1833