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410.621

Verordnung über den Betrieb und das Behandlungsangebot der Schulzahnklinik

Vom 03.05.1994 (Stand 01.08.2014)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf § 4 des Dekrets über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Behandlungskosten der Schulzahnklinik vom 20. September 1993[1],

beschliesst:

Art. 1

Die Kariesprophylaxe ist ein integrierender Bestandteil des schulzahnärztlichen Dienstes. Zahnpflegehelfer und Zahnpflegehelferinnen unterstützen die Schulzahnärzte und Schulzahnärztinnen in allen prophylaktischen Massnahmen. Ihr Aufgabenbereich wird in einem Pflichtenheft festgelegt.

Art. 2

Die Zähne aller Schüler und Schülerinnen des Kindergartens, der Primarschule, der Orientierungsschule, der Sonderklassen und der Sonderschulen sind jährlich mindestens einmal zu untersuchen und, sofern es die Eltern wünschen, zu behandeln. Die Untersuchung ist für alle Schüler und Schülerinnen obligatorisch.

Art. 3

Reihenuntersuchungen haben wenn möglich klassenweise zu erfolgen. Eine allfällige Behandlung findet in der Schulzahnklinik statt. Eine zweite Reihenuntersuchung im gleichen Schuljahr kann nur nach erfolgter erster Behandlung aller in Frage kommenden Schülerinnen und Schüler durchgeführt werden. *

*

Art. 4

In der Schulzahnklinik können, neben den in § 2 genannten Schulkindern, auch die Schüler und Schülerinnen der untersten Klasse der Kantonsschule untersucht und behandelt werden, sofern sie sich freiwillig melden.

Art. 5

Zur Beratung der Klinikleitung in Fragen der Kieferorthopädie kann das Erziehungsdepartement auf Antrag der Klinikleitung einen Facharzt oder eine Fachärztin (Consiliarius) bezeichnen, sofern die Schulzahnklinik nicht über eigene Fachärzte oder Fachärztinnen verfügt.

Art. 6

*

Die Schulzahnklinik führt kieferorthopädische Behandlungen durch, soweit es die fachlichen Voraussetzungen des ärztlichen Personals und die betrieblichen Möglichkeiten erlauben.

Die Klinikleitung bestimmt nach Rücksprache mit den Fachärzten oder Fachärztinnen im Einzelfall, ob eine kieferorthopädische Behandlung von der Schulzahnklinik durchgeführt oder subventioniert werden kann. *

Sind die Erziehungsberechtigten nicht einverstanden, können sie einen Entscheid des Erziehungsdepartementes verlangen.

Art. 8

Nach Rücksprache mit der Klinikleitung können Kinder, die den Klinikbetrieb stören oder die Mahnung zur geforderten Mundhygiene missachten, von der Behandlung durch die Schulzahnklinik vorübergehend oder ganz ausgeschlossen werden. Die Mitteilung hat schriftlich an die Erziehungsberechtigten, an den Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin und an das Erziehungsdepartement zu erfolgen.

Art. 9

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1994 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Sie ersetzt das Reglement der Schulzahnklinik des Kantons Schaffhausen vom 10. Februar 1970.

Egress

Abl. 1994, S. 567

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle

03.05.1994

01.05.1994

Erlass

Erstfassung

Abl. 1994, S. 567

28.06.2011

01.07.2011

§ 3 Abs. 1

geändert

Abl. 2011, S. 859

28.06.2011

01.07.2011

§ 3 Abs. 2

aufgehoben

Abl. 2011, S. 859

28.06.2011

01.07.2011

§ 5

totalrevidiert

Abl. 2011, S. 859

28.06.2011

01.07.2011

§ 6 Abs. 1

aufgehoben

Abl. 2011, S. 859

28.06.2011

01.07.2011

§ 6 Abs. 3

geändert

Abl. 2011, S. 859

28.06.2011

01.07.2011

§ 7

aufgehoben

Abl. 2011, S. 859

21.01.2014

01.08.2014

§ 2

totalrevidiert

Abl. 2014, S. 221

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle

Erlass

03.05.1994

01.05.1994

Erstfassung

Abl. 1994, S. 567

§ 2

21.01.2014

01.08.2014

totalrevidiert

Abl. 2014, S. 221

§ 3 Abs. 1

28.06.2011

01.07.2011

geändert

Abl. 2011, S. 859

§ 3 Abs. 2

28.06.2011

01.07.2011

aufgehoben

Abl. 2011, S. 859

§ 5

28.06.2011

01.07.2011

totalrevidiert

Abl. 2011, S. 859

§ 6 Abs. 1

28.06.2011

01.07.2011

aufgehoben

Abl. 2011, S. 859

§ 6 Abs. 3

28.06.2011

01.07.2011

geändert

Abl. 2011, S. 859

§ 7

28.06.2011

01.07.2011

aufgehoben

Abl. 2011, S. 859