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414.100

Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an kantonale Hochschulen

Vom 06.04.1992 (Stand 01.01.1993)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton kann Beiträge an kantonale Hochschulen ausrichten, um Schaffhauser Schülern und Schülerinnen den Zugang zu ermöglichen.

Der Grosse Rat wird ermächtigt, zu diesem Zweck Vereinbarungen abzuschliessen und die entsprechenden Beiträge zu bewilligen.

Art. 2

Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft[1]. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[2] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1992, S. 1020

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle

06.04.1992

01.01.1993

Erlass

Erstfassung

Abl. 1992, S. 1020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle

Erlass

06.04.1992

01.01.1993

Erstfassung

Abl. 1992, S. 1020