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451.102

Vollziehungsverordnung zum Naturund Heimatschutzgesetz (NHG)

Vom 11.12.2018 (Stand 01.11.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 13 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG),

beschliesst:

1 1 Aufgaben der Gemeinden

Art. 6 Abs. 2 NHG

Art. 7b Abs. 1 und Art. 8b Abs. 1 und 2 gelten auch für Objekte gemäss Art. 6 Abs. 2.

Art. 6 Abs. 4 NHG

Die zuständige Behörde bestimmt sich nach Art. 57 Baugesetz und der Einstufung des Objekts (national und regional: Baudepartement, lokal: Gemeinderat).

Art. 6 Abs. 5 NHG

Das Absehen von einer Schutzmassnahme ist nur aufgrund einer schriftlich dokumentierten Interessenabwägung möglich.

2 2 Wirkung

Art. 7b Abs. 1 NHG

Bei Zuständigkeit des Baudepartements gemäss Art. 57 Baugesetz holt es die notwendigen Stellungnahmen bei den kantonalen Fachstellen ein. Dies gilt, ausser bei Bewilligungen nach Art. 57 Abs. 1 lit. f Baugesetz, auch bei Schutzzonen von lokaler Bedeutung. *

Art. 7b Abs. 1 gilt auch für Objekte gemäss Art. 6 Abs. 2.

Art. 7b Abs. 2 NHG

In Schutzzonen von nationaler oder regionaler Bedeutung kann bei nicht geschützten (Teil-) Objekten für alle Massnahmen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten oder nicht baubewilligungspflichtig sind, auf eine Fachstellungnahme verzichtet werden.

Art. 7b Abs. 4 NHG

Der Gemeinderat stellt die Entscheide gemäss Abs. 1 dem Baudepartement zu.

Die Rechtskraft tritt bei unbenützter Rechtsmittelfrist durch das Baudepartement nach 30 Tagen ein.

Art. 8b Abs. 1 NHG

Das Baudepartement holt die notwendigen Stellungnahmen bei den kantonalen Fachstellen ein.

Art. 8b Abs. 1 gilt auch für Objekte gemäss Art. 6 Abs. 2.

Art. 8b Abs. 2 NHG

Bei Zuständigkeit des Baudepartements gemäss Art. 57 Baugesetz holt es die notwendigen Stellungnahmen bei den kantonalen Fachstellen ein.

Art. 8b Abs. 2 gilt auch für Objekte gemäss Art. 6 Abs. 2.

Art. 8b Abs. 4 NHG

Die Rechtskraft tritt bei unbenützter Rechtsmittelfrist durch das Baudepartement nach 30 Tagen ein.

3 3 Übertragung von Aufgaben und Entschädigungspflicht

Art. 10a Abs. 1 NHG

Für die generelle Übertragung kommunaler Aufgaben an die kantonale Fachstelle ist eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen.

Art. 10a Abs. 2 NHG

Telefonische Auskünfte sind nicht entschädigungspflichtig.

Die kantonale Fachstelle kann aufgrund einer jährlichen Vereinbarung gegen eine pauschale Entschädigung beigezogen werden.

Der Kanton verrechnet maximal 30 Prozent der Nettoaufwendungen der kantonalen Fachstelle.

4 4 Massnahmen des Heimatschutzes

Art. 11a Abs. 3 NHG

Auf das Erfordernis einer Schutzvereinbarung beziehungsweise einer Unterschutzstellung kann verzichtet werden bei:

  1. Beiträgen unter Fr. 2'000.00
  2. Aufwertung von Strassen, Wegen und Plätzen

Art. 6a und Art. 12 NHG

Über Fondsmittel aus dem Natur- und Heimatschutzfonds bis maximal Fr. 30'000.00 verfügt das Baudepartement.

Das Baudepartement wird ermächtigt, Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung, die bereits in einem vom Regierungsrat genehmigten Verzeichnis nach Art. 6 Abs. 2 aufgeführt sind, gleichzeitig mit dem Beschluss über die Beitragszahlung nach Abs. 1 in das kantonale Inventar nach Art. 6a NHG aufzunehmen.

Art. 14

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2018, S. 2129

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle

11.12.2018

01.01.2019

Erlass

Erstfassung

Abl. 2018, S. 2129

22.12.2020

01.01.2021

§ 13

eingefügt

Abl. 2020, S. 2314

02.09.2025

01.11.2025

§ 4 Abs. 1

geändert

2025-14

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle

Erlass

11.12.2018

01.01.2019

Erstfassung

Abl. 2018, S. 2129

§ 4 Abs. 1

02.09.2025

01.11.2025

geändert

2025-14

§ 13

22.12.2020

01.01.2021

eingefügt

Abl. 2020, S. 2314