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451.105

Verordnung über den Schutz von Pilzen in den Gemeinden Buchberg und Rüdlingen

Vom 15.09.1987 (Stand 01.01.2007)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf § 21 der Naturschutzverordnung vom 6. März 1979[1],

beschliesst:

Art. 1

Das Sammeln von Pilzen wird im gesamten Gebiet der Gemeinden Buchberg und Rüdlingen beschränkt.

Art. 2

Als Pilze im Sinne dieser Verordnung gelten die Schlauchpilze (Ascomycetes) und die Ständerpilze (Basidiomycetes) in Feld und Wald, soweit es sich nicht um parasitäre, für Kulturpflanzen schädliche und makroskopisch nicht in Erscheinung tretende Arten handelt.

Art. 3

Eine Person darf im Tage nicht mehr als ein Kilogramm Pilze sammeln.

In der Zeit vom ersten bis zehnten Tag des Monats dürfen keine Pilze gesammelt werden. Das Baudepartement kann unter sichernden Bedingungen Ausnahmen gestatten.

Es dürfen nur dem Sammler bekannte Pilze gesammelt werden. Das mutwillige Zerstören von Pilzen ist verboten.

Art. 4

Vollzug und Kontrolle der Einhaltung der Beschränkungen obliegen den Gemeinden Buchberg und Rüdlingen, dem Planungs- und Naturschutzamt sowie der Naturschutzwacht (§ 25 der Naturschutzverordnung[2]).

Art. 5

Widerhandlungen gegen diese Einschränkungen werden mit Busse bis zu Fr. 5'000.00 bestraft. *

Art. 6

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[3] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1987, S. 832

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle

15.09.1987

01.10.1987

Erlass

Erstfassung

Abl. 1987, S. 832

19.12.2006

01.01.2007

§ 5 Abs. 1

geändert

Abl. 2006, S. 1851

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle

Erlass

15.09.1987

01.10.1987

Erstfassung

Abl. 1987, S. 832

§ 5 Abs. 1

19.12.2006

01.01.2007

geändert

Abl. 2006, S. 1851