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646.100

Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen

Vom 24.06.1985 (Stand 01.01.2007)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton Schaffhausen erhebt von den Haltern von Wasserfahrzeugen eine Steuer.

Art. 2 Verwendung

Der Ertrag der Steuer wird zur Deckung der Kosten, die aus den Schutz- und Ordnungsmassnahmen für die private Schiffahrt entstehen, und für Beiträge zur Erhaltung der Erholungslandschaft am Rhein verwendet.

Art. 3 Unterstellung

Der Besteuerung unterstehen alle Wasserfahrzeuge, die mit motorischer Antriebskraft ausgerüstet sind und:

  1. für deren Inverkehrsetzung eine Betriebsbewilligung des Kantons Schaffhausen erforderlich ist
  2. im Kanton Schaffhausen ihren Standort haben
  3. vom Schaffhauser Ufer aus auf den Rhein in Verkehr gesetzt werden

Art. 4 Steuerbefreiung

Von der Besteuerung befreit sind:

  1. Wasserfahrzeuge des Bundes und des Kantons
  2. Wasserfahrzeuge, die auf Grund einer eidgenössischen Konzession betrieben werden
  3. Wasserfahrzeuge der Polizei

Der Regierungsrat kann weitere Wasserfahrzeuge, die öffentlichen Interessen dienen, von der Besteuerung befreien.

Art. 5 Steuerberechnung

Die Berechnung der Steuer erfolgt nach Motorenleistung.

Die jährliche Steuer beträgt:

  1. für Wasserfahrzeuge mit Motor:
  2. 1.

    Grundtaxe

    Fr. 60.00

  3. 2.

    Zuschlag für je volle oder angebrochene 1'000 W des Motors, ausgenommen beim 2-Takt-Motor:

    Fr. 4.00

  4. 3.

    beim 2-Takt-Motor:

    Fr. 6.00

  5. Kollektivbetriebsbewilligung für Bootsbauer und Händler:
  6. 1.

    Grundtaxe:

    Fr. 100.00

  7. 2.

    Zuschlag für je volle oder angebrochene 1'000 W der in der Kollektivbetriebsbewilligung aufgeführten Motorenleistung gemäss lit. a

Art. 6 Verzugsfolgen

Wenn ein Halter mit der Entrichtung der Steuer im Rückstand ist, kann die Betriebsbewilligung verweigert oder entzogen werden.

Art. 7 Vollziehungsverordnung

Der Regierungsrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes eine Verordnung.

Art. 8 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Vollzugsvorschriften werden mit Busse bestraft. *

Die Untersuchung und Beurteilung erfolgt durch das Baudepartement. *

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk, auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft[1]. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[2] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1985, S. 1065

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle

24.06.1985

01.01.1986

Erlass

Erstfassung

Abl. 1985, S. 1065

03.01.2001

01.01.2001

Art. 8 Abs. 2

geändert

Abl. 2001, S. 68

03.07.2006

01.01.2007

Art. 8 Abs. 1

geändert

Abl. 2006, S. 913, S. 1545

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle

Erlass

24.06.1985

01.01.1986

Erstfassung

Abl. 1985, S. 1065

Art. 8 Abs. 1

03.07.2006

01.01.2007

geändert

Abl. 2006, S. 913, S. 1545

Art. 8 Abs. 2

03.01.2001

01.01.2001

geändert

Abl. 2001, S. 68