Der Kanton Schaffhausen erhebt von den Haltern von Wasserfahrzeugen eine Steuer.
646.100
Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen
Vom 24.06.1985 (Stand 01.01.2007)
Präambel
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Verwendung
Der Ertrag der Steuer wird zur Deckung der Kosten, die aus den Schutz- und Ordnungsmassnahmen für die private Schiffahrt entstehen, und für Beiträge zur Erhaltung der Erholungslandschaft am Rhein verwendet.
Art. 3 Unterstellung
Der Besteuerung unterstehen alle Wasserfahrzeuge, die mit motorischer Antriebskraft ausgerüstet sind und:
- für deren Inverkehrsetzung eine Betriebsbewilligung des Kantons Schaffhausen erforderlich ist
- im Kanton Schaffhausen ihren Standort haben
- vom Schaffhauser Ufer aus auf den Rhein in Verkehr gesetzt werden
Art. 4 Steuerbefreiung
Von der Besteuerung befreit sind:
- Wasserfahrzeuge des Bundes und des Kantons
- Wasserfahrzeuge, die auf Grund einer eidgenössischen Konzession betrieben werden
- Wasserfahrzeuge der Polizei
Der Regierungsrat kann weitere Wasserfahrzeuge, die öffentlichen Interessen dienen, von der Besteuerung befreien.
Art. 5 Steuerberechnung
Die Berechnung der Steuer erfolgt nach Motorenleistung.
Die jährliche Steuer beträgt:
- für Wasserfahrzeuge mit Motor:
- 1.
Grundtaxe
Fr. 60.00
- 2.
Zuschlag für je volle oder angebrochene 1'000 W des Motors, ausgenommen beim 2-Takt-Motor:
Fr. 4.00
- 3.
beim 2-Takt-Motor:
Fr. 6.00
- Kollektivbetriebsbewilligung für Bootsbauer und Händler:
- 1.
Grundtaxe:
Fr. 100.00
- 2.
Zuschlag für je volle oder angebrochene 1'000 W der in der Kollektivbetriebsbewilligung aufgeführten Motorenleistung gemäss lit. a
Art. 6 Verzugsfolgen
Wenn ein Halter mit der Entrichtung der Steuer im Rückstand ist, kann die Betriebsbewilligung verweigert oder entzogen werden.
Art. 7 Vollziehungsverordnung
Der Regierungsrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes eine Verordnung.
Art. 8 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Vollzugsvorschriften werden mit Busse bestraft. *
Die Untersuchung und Beurteilung erfolgt durch das Baudepartement. *
Art. 9 Inkrafttreten
Egress
Abl. 1985, S. 1065
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss |
Inkrafttreten |
Element |
Änderung |
Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
24.06.1985 |
01.01.1986 |
Erlass |
Erstfassung |
Abl. 1985, S. 1065 |
03.01.2001 |
01.01.2001 |
Art. 8 Abs. 2 |
geändert |
Abl. 2001, S. 68 |
03.07.2006 |
01.01.2007 |
Art. 8 Abs. 1 |
geändert |
Abl. 2006, S. 913, S. 1545 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element |
Beschluss |
Inkrafttreten |
Änderung |
Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
24.06.1985 |
01.01.1986 |
Erstfassung |
Abl. 1985, S. 1065 |
Art. 8 Abs. 1 |
03.07.2006 |
01.01.2007 |
geändert |
Abl. 2006, S. 913, S. 1545 |
Art. 8 Abs. 2 |
03.01.2001 |
01.01.2001 |
geändert |
Abl. 2001, S. 68 |