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721.103

Verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz *

Vom 22.12.1998 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 35 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 18. Mai 1998,

beschliesst:

1 1 Grundsätze

1.1 1.1 Allgemeines

Art. 1 Zuständigkeiten

Zuständige Konzessions- bzw. Bewilligungsbehörde gemäss Art. 8 ff., Art. 21, Art. 23 und Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes ist das kantonale Tiefbauamt. Bewilligungsbehörde für wasserbauliche Massnahmen im Sinne von Art. 29[1] des Gesetzes ist das Bauinspektorat.

Die erstmalige Festsetzung der Gebühren im Einzelfall erfolgt in der Regel mit der Konzessions- oder Bewilligungserteilung oder durch besondere Verfügung des kantonalen Tiefbauamtes.

Das Tiefbauamt ist unter Vorbehalt der Genehmigung des Vorstehers des Baudepartementes und des Regierungsrates zuständig, Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem Bund im Bereich der Wasserwirtschaftsgesetzgebung auszuarbeiten. *

Art. 2 Teuerungsanpassung

Die in dieser Verordnung festgesetzten Gebührentarife werden durch das kantonale Tiefbauamt der Teuerung angepasst, wenn diese gegenüber der letzten Festsetzung wenigstens 5% beträgt. Massgebend ist der Index der Konsumentenpreise am 1. Januar des Vorjahres.

Art. 3 Unterlagen

Wer um eine Konzession oder Bewilligung nachsucht oder über eine solche verfügt, hat die für die Festsetzung der Gebühren erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Messeinrichtungen, insbesondere Einrichtungen zur Messung der bezogenen, benützten oder eingeleiteten Wassermenge, auf seine Kosten zu installieren.

1.2 1.2 Nutzungsgebühren

Art. 4 Beginn der Gebührenpflicht

Die Nutzungsgebühren sind vom Tag der möglichen Betriebsaufnahme, spätestens vom letzten Tage der in der Bewilligung oder Konzession festgesetzten Bauvollendungsfrist an zu bezahlen.

Art. 5 Schuldner und Fälligkeit

Der am 1. Juni berechtigte Inhaber der Konzession oder Bewilligung schuldet die Nutzungsgebühr für das laufende Kalenderjahr auf den 30. Juni. Bei gemessenen Wasserentnahmen wird auf die Messergebnisse des vergangenen Jahres abgestellt.

Art. 6 Vorzeitiger Verzicht

Bei einem vorzeitigen Verzicht auf die Bewilligung oder Konzession erfolgt keine Rückerstattung.

Art. 7 Revision

Nutzungsgebühren können von Amtes wegen oder auf Verlangen des Gebührenpflichtigen angepasst werden, wenn die für die Festsetzung der Gebührenhöhe massgebenden Grundlagen wesentlich geändert haben.

1.3 1.3 Verleihungsgebühren für nicht der Wasserkraftutzung dienende Anlagen *

Art. 8 Verleihungsgebühr

Die Verleihungsgebühr ist anlässlich der Erteilung der Konzession zu entrichten. Bei Konzessionserneuerungen wird die Verleihungsgebühr, ausser bei Wasserkraftanlagen, auf zwei Drittel ermässigt. Bei einem Umbau oder einer Erweiterung von Anlagen während der Konzessionsdauer wird sie nur für die Nutzungssteigerung erhoben.

2 2 Gebühren für die Wasserkraftnutzung

Art. 9 Verleihung

Bei der Erstellung eines neuen oder der Erweiterung eines bestehenden Wasserkraftwerkes sowie bei der Erneuerung einer abgelaufenen Wasserrechtskonzession hat der Gesuchsteller eine einmalige Verleihungsgebühr in der Höhe eines jährlichen Wasserzinses zu entrichten.

Art. 10 Wasserzins

Für die Nutzung der Wasserkraft ist ein jährlicher Wasserzins entsprechend dem Höchstansatz gemäss Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu entrichten.

Für die auf Privatrecht beruhende Ausnützung der Wasserkraft beträgt der Wasserzins die Hälfte.

3 3 Gebühren für die Nutzung des Grundund Oberflächenwassers

3.1 3.1 Grundwassernutzung

Art. 11 Verleihung

Die Verleihungsgebühr beträgt Fr. 2.70 pro l/min der maximalen Förderleistung der Entnahmevorrichtung. *

Art. 12 Nutzung

Die Nutzungsgebühr beträgt jährlich Fr. 1.60 pro l/min der maximalen Förderleistung (Leistungspreis) und Fr. 10.75 pro 1'000 m³ Wasserbezug (Arbeitspreis). Für Kühlwassernutzungen beträgt der Arbeitspreis Fr. 15.00 pro 1'000 m³ der ins Gewässer eingeleiteten Menge. Für Wärmeentnahmen ist kein Arbeitspreis zu entrichten. *

Zur Bestimmung der Entnahmemenge sind geeignete Einrichtungen zur Messung der bezogenen Wassermenge bei den Entnahmevorrichtungen zu installieren. *

Art. 13 Öffentliche Versorgung

Beim Bezug von Grundwasser für die öffentliche Trink- und Löschwasserversorgung werden die Verleihungs- und Nutzungsgebühren auf 1/6 der Gebühren gemäss §§ 11 und 12 reduziert.

Beim Bezug von Grundwasser für andere Nutzungen werden die Verleihungs- und Nutzungsgebühren für Gemeinden und private Organisationen, welche mehrheitlich von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft beherrscht sind, auf 3/4 der Gebühren gemäss §§ 11 und 12 reduziert.

Art. 14 Grundwasserabsenkungen

Für Grundwasserabsenkungen zur Erstellung von Bauten und Anlagen sind folgende Nutzungsgebühren pro Jahr zu entrichten:

  1. Bei Pumpenleistungen bis 1'000 l/min: Fr. 3.90 pro l/min der Höchstleistungsfähigkeit der installierten Pumpen
  2. Bei Pumpenleistungen von mehr als 1'000 l/min: Fr. 1.95 pro l/min der Höchstleistungsfähigkeit der installierten Pumpen zuzüglich Fr. 16.15 pro 1'000 m³ geförderten Wassers. Fehlen Messeinrichtungen, wird ein Dauerbetrieb mit der vollen Höchstleistungsfähigkeit der Pumpen verrechnet

Die Nutzungsgebühren werden bei Abschluss der Tiefbauarbeiten erhoben, wobei die effektive Absenkungsdauer pro rata temporis verrechnet wird. Sie betragen in jedem einzelnen Fall jedoch mindestens Fr. 300.00.

Art. 15 Sondierungen

Für Sondierungen inkl. Pumpversuche werden nur die Bearbeitungsgebühren verrechnet.

3.2 3.2 Nutzung des Oberflächenwassers

Art. 16 Verleihung

Für die Nutzung von Wasser aus Oberflächengewässern wird eine Verleihungsgebühr von Fr. 2.15 pro l/min maximaler Leistung der Entnahmevorrichtung erhoben. *

Art. 17 Nutzung

Die jährliche Nutzungsgebühr für die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern besteht aus einem Leistungspreis von Fr. 1.10 pro l/min und einem Arbeitspreis von Fr. 8.60 pro 1'000 m³ Wasserbezug. *

Zur Bestimmung der Entnahmemenge sind geeignete Einrichtungen zur Messung der bezogenen Wassermenge bei den Entnahmevorrichtungen zu installieren. *

Sofern die Wasserentnahme nur während einer beschränkten Zeit im Jahr erfolgt, kann der Leistungspreis vom zuständigen Departement reduziert werden. *

Art. 18 Kleinanlagen

Bei mobilen Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 300 l/min kann wahlweise auch ein Leistungspreis von Fr. 2.15 pro l/min und kein Arbeitspreis verrechnet werden. *

Handpumpen sind weder bewilligungs- noch gebührenpflichtig.

4 4 Inanspruchnahme von öffentlichen Oberflächengewässern

Art. 19 Beanspruchte Fläche

Für die Gebührenberechnung ist diejenige Fläche einer Gewässerparzelle massgebend, welche faktisch oder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen wie Pfähle, Ketten, schwimmende Balken, Ufermauern und Auffüllungen dem Gemeingebrauch weitgehend entzogen wird. Die beanspruchte Fläche wird in der Regel in der Konzession planlich festgelegt.

Art. 20

Für die bewilligungspflichtige, langandauernde und intensive Inanspruchnahme für private Zwecke wird eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 16.15 je Quadratmeter und Jahr erhoben.

Die minimale Nutzungsgebühr für permanente Anlagen beträgt Fr. 161.50 pro Jahr.

Geringfügige, den Gemeingebrauch kaum oder nicht einschränkende Anlagen sind von der Gebührenpflicht ausgenommen.

Art. 21 Bootsliegeplätze

Für private Bootsliegeplätze in der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall werden folgende jährliche Nutzungsgebühren erhoben: *

  1. Einzelreihe / äussere Reihe:

    Fr. 645.00

  2. Innere Reihe:

    Fr. 540.00

Für alle übrigen privaten Bootsliegeplätze wird eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 16.15 je beanspruchten Quadratmeter erhoben. Das Ausmass der beanspruchten Wasserfläche wird in der Konzession festgelegt. *

Für die Stationierung von Booten der Schweizerischen Schiffahrtsgesellschaft Untersee und Rhein sowie der Pontoniervereine kann die Gebühr reduziert werden.

Art. 22 Bootsliegeplatz-Konzessionen für Gemeinden

Die jährliche Nutzungsgebühr für den Gemeinden erteilte Bootsliegeplatzkonzessionen beträgt Fr. 258.00 pro Platz. *

Die Gemeinden können im Rahmen einer entsprechenden Tarifordnung für an Private vergebene Bootsliegeplätze Gebühren erheben. Die jährliche Gebühr pro Platz darf Fr. 2'000.00 nicht übersteigen. In der Gebühr sind die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt der baulichen Einrichtungen der Bootsliegeplätze, die Verwaltungskosten sowie die Nutzungsgebühr enthalten, welche die Gemeinden dem Kanton zu entrichten haben.

Art. 23 Leitungen

Für im Gewässergebiet verlegte Leitungen sind folgende einmalige Nutzungsgebühren geschuldet:

  1. bis zu Lichtweiten von 200 mm:

    Fr. 12.90 je Laufmeter

  2. bei Lichtweiten von 201 mm bis 500 mm:

    Fr. 17.20 je Laufmeter

  3. bei Lichtweiten von 501 mm bis 800 mm:

    Fr. 21.50 je Laufmeter

  4. bei Lichtweiten von 801 mm bis 1'200 mm:

    Fr. 25.80 je Laufmeter

  5. bei Lichtweiten über 1'200 mm:

    Fr. 38.70 je Laufmeter

Für Leitungen, die innerhalb dreier Monate wieder entfernt werden, werden keine Nutzungsgebühren erhoben.

Gemeinden sowie Werke mit öffentlichem Versorgungsauftrag sind von der Nutzungsgebühr befreit.

Art. 24 Vorübergehende Inanspruchnahmen

Bei vorübergehender Inanspruchnahme von Gewässergebiet zu Sonderzwecken gewerblicher Art wie Errichtung und Betrieb von Verkaufsständen, Schaustellungen, Baustelleninstallationen und dergleichen ist eine Nutzungsgebühr von Fr. 1.60 je Quadratmeter und Monat zu entrichten. *

Art. 25 Materialentnahmen

Für die Ausbeutung von Kies, Sand und Steinen aus öffentlichen Gewässern wird je nach lokalen Verhältnissen eine Nutzungsgebühr von Fr. 1.00 bis Fr. 20.00 pro m³ erhoben.

5 5 Beiträge *

Art. 26 Beiträge für Revitalisierung von Gewässern *

Der Kanton leistet Kostenbeiträge an Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern.

Die Beiträge richten sich nach Art. 29bis bis Art. 29quater des Wasserwirtschaftsgesetzes unter Vorbehalt der Kreditbewilligung durch den Kantonsrat. *

Art. 26a Beiträge für baulichen Hochwasserschutz *

Der Kanton leistet Kostenbeiträge an Massnahmen des Hochwasserschutzes, wenn es sich um Massnahmen gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (WBG) handelt.

Die Massnahmen entsprechen entweder:

  1. den Zielsetzungen und Prioritäten der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton für den betreffenden Realisierungszeitraum und den Voraussetzungen von Art. 9 WBG oder
  2. betreffen besonders aufwendige Projekte im Sinne von Art. 8 Abs. 2 WBG

Die Beiträge richten sich im Übrigen nach Art. 29bis bis Art. 29quater des Wasserwirtschaftsgesetzes unter Vorbehalt der Kreditbewilligung durch den Kantonsrat. *

Art. 26b Beiträge für Gewässerunterhalt *

Der Kanton leistet Kostenbeiträge an Massnahmen des Gewässerunterhaltes, wenn die Massnahmen der Gewässerökologie und dem Hochwasserschutz dienen und den kantonalen Planungsvorgaben entsprechen.

Das zuständige Departement erlässt Vorgaben zur Unterhaltsplanung.

Die Beiträge richten sich im Übrigen nach Art. 29bis bis Art. 29quater des Wasserwirtschaftsgesetzes unter Vorbehalt der Kreditbewilligung durch den Kantonsrat. *

Art. 26c Gesuche für Beiträge *

Gesuche um Beiträge für Massnahmen gemäss § 26 und § 26a dieser Verordnung sind mit den erforderlichen Projektunterlagen vor Baubeginn an das Baudepartement zu richten. Auf die Aufnahme in eine Programmvereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.

Nach der Prüfung des Projektes nimmt das Baudepartement das Gesuch in die nächstmögliche Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton auf.

Nach Abschluss der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton teilt das Baudepartement der Gesuchstellerin die definitive Beitragszusicherung sowie den Anteil der Beiträge mit. *

Gesuche um Beiträge für Massnahmen gemäss § 26b dieser Verordnung sind mit den erforderlichen Unterlagen vor der Ausführung an das Baudepartement zu richten. Nach Prüfung der Unterhaltsplanung teilt das Baudepartement der Gesuchstellerin die definitive Beitragszusicherung sowie den Anteil der Beiträge mit. *

Art. 26d Auszahlung der Beiträge *

Nach Abschluss der Arbeiten hat die Bauherrschaft dem Baudepartement die Schlussabrechnung einzureichen. Ein Beitrag ist verwirkt, wenn er nicht innert Jahresfrist nach Beendigung der Arbeiten beansprucht wird oder wenn die ausgeführten Massnahmen nicht den Programmvereinbarungsbedingungen entsprechen.

Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach der Kontrolle der Schlussabrechnung durch das Baudepartement. *

Art. 27 Folgen bei ungerechtfertigtem Bezug

Durch unwahre Angaben erwirkte Beiträge sind zurückzuerstatten. Die Rückerstattungsforderung wird zu 5% verzinst. Sie verjährt innert fünf Jahren, nachdem das Baudepartement von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Die Rückerstattungsforderung erlischt endgültig zehn Jahre nach Beendigung der Bauarbeiten.

6 6 Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 28 Übergangsbestimmungen

Innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind bei bestehenden Nutzungen, welche einen Arbeitspreis vorsehen, Einrichtungen zur Messung des bezogenen Wassers bei den Entnahmevorrichtungen zu installieren. Bis zum Vorliegen der Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühren ein dauernder Betrieb mit einem Drittel, bei landwirtschaftlicher Bewässerung einem Fünftel der Höchstleistungsfähigkeit der Entnahmevorrichtung angenommen. Fehlen bei bestehenden Nutzungen nach vier Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung die Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres, wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühren ein Dauerbetrieb mit der Höchstleistungsfähigkeit der Entnahmevorrichtung angenommen. Die gleiche Regelung gilt, wenn nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres seit der Betriebsaufnahme bei neuen Nutzungen keine Messergebnisse vorliegen.

Im Jahr 1999 werden die gemäss dieser Verordnung berechneten Gebühren um 20% reduziert.

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung zum Feuerschutzgesetz vom 15. Februar 1951 und § 7 der Verordnung über den Vollzug des Schiffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schiffahrtsverordnung) vom 5. Juni 1979 werden aufgehoben.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[2] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1998, S. 1869

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle

22.12.1998

01.01.1999

Erlass

Erstfassung

Abl. 1998, S. 1869

08.01.2001

01.02.2001

§ 13

totalrevidiert

Abl. 2001, S. 81

17.12.2002

01.01.2003

Erlasstitel

geändert

Abl. 2002, S. 2010

17.12.2002

01.01.2003

§ 1

totalrevidiert

Abl. 2002, S. 2010

17.12.2002

01.01.2003

§ 2

totalrevidiert

Abl. 2002, S. 2010

24.10.2006

01.01.2007

§ 11 Abs. 1

geändert

Abl. 2006, S. 1455

24.10.2006

01.01.2007

§ 12 Abs. 1

geändert

Abl. 2006, S. 1455

24.10.2006

01.01.2007

§ 14 Abs. 1, a)

geändert

Abl. 2006, S. 1455

24.10.2006

01.01.2007

§ 14 Abs. 1, b)

geändert

Abl. 2006, S. 1455

24.10.2006

01.01.2007

§ 16 Abs. 1

geändert

Abl. 2006, S. 1455

24.10.2006

01.01.2007

§ 17 Abs. 1

geändert

Abl. 2006, S. 1455

24.10.2006

01.01.2007

§ 18 Abs. 1

geändert

Abl. 2006, S. 1455

24.10.2006

01.01.2007

§ 21 Abs. 2

geändert

Abl. 2006, S. 1455

24.10.2006

01.01.2007

§ 22 Abs. 1

geändert

Abl. 2006, S. 1455

24.10.2006

01.01.2007

§ 23 Abs. 1, a)

geändert

Abl. 2006, S. 1455

24.10.2006

01.01.2007

§ 23 Abs. 1, b)

geändert

Abl. 2006, S. 1455

24.10.2006

01.01.2007

§ 23 Abs. 1, c)

geändert

Abl. 2006, S. 1455

24.10.2006

01.01.2007

§ 23 Abs. 1, d)

geändert

Abl. 2006, S. 1455

24.10.2006

01.01.2007

§ 23 Abs. 1, e)

geändert

Abl. 2006, S. 1455

24.10.2006

01.01.2007

§ 24 Abs. 1

geändert

Abl. 2006, S. 1455

27.11.2007

01.01.2008

§ 1 Abs. 3

eingefügt

Abl. 2007, S. 1809

27.11.2007

01.01.2008

§ 26a

eingefügt

Abl. 2007, S. 1809

27.11.2007

01.01.2008

§ 26b

eingefügt

Abl. 2007, S. 1809

27.11.2007

01.01.2008

§ 26c

eingefügt

Abl. 2007, S. 1809

10.08.2010

01.06.2010

§ 12 Abs. 2

geändert

Abl. 2010, S. 1163

10.08.2010

01.06.2010

§ 17 Abs. 2

geändert

Abl. 2010, S. 1163

10.08.2010

01.06.2010

§ 17 Abs. 3

geändert

Abl. 2010, S. 1163

14.05.2013

01.06.2013

§ 6

totalrevidiert

Abl. 2013, S. 721

14.05.2013

01.06.2013

Titel 1.3

geändert

Abl. 2013, S. 721

14.05.2013

01.06.2013

§ 20

totalrevidiert

Abl. 2013, S. 721

14.05.2013

01.06.2013

§ 21 Abs. 1

geändert

Abl. 2013, S. 721

14.05.2013

01.06.2013

§ 26

totalrevidiert

Abl. 2013, S. 721

14.05.2013

01.06.2013

§ 26a

totalrevidiert

Abl. 2013, S. 721

14.05.2013

01.06.2013

§ 26b

totalrevidiert

Abl. 2013, S. 721

14.05.2013

01.06.2013

§ 26c

totalrevidiert

Abl. 2013, S. 721

14.05.2013

01.06.2013

§ 26d

eingefügt

Abl. 2013, S. 721

30.11.2021

01.01.2022

Titel 5

geändert

Abl. 2021, S. 2183

30.11.2021

01.01.2022

§ 26

Titel geändert

Abl. 2021, S. 2183

30.11.2021

01.01.2022

§ 26 Abs. 2

geändert

Abl. 2021, S. 2183

30.11.2021

01.01.2022

§ 26a

Titel geändert

Abl. 2021, S. 2183

30.11.2021

01.01.2022

§ 26a Abs. 3

geändert

Abl. 2021, S. 2183

30.11.2021

01.01.2022

§ 26b

Titel geändert

Abl. 2021, S. 2183

30.11.2021

01.01.2022

§ 26b Abs. 3

geändert

Abl. 2021, S. 2183

30.11.2021

01.01.2022

§ 26c

Titel geändert

Abl. 2021, S. 2183

30.11.2021

01.01.2022

§ 26c Abs. 3

geändert

Abl. 2021, S. 2183

30.11.2021

01.01.2022

§ 26c Abs. 4

geändert

Abl. 2021, S. 2183

30.11.2021

01.01.2022

§ 26d

Titel geändert

Abl. 2021, S. 2183

30.11.2021

01.01.2022

§ 26d Abs. 2

geändert

Abl. 2021, S. 2183

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle

Erlass

22.12.1998

01.01.1999

Erstfassung

Abl. 1998, S. 1869

Erlasstitel

17.12.2002

01.01.2003

geändert

Abl. 2002, S. 2010

§ 1

17.12.2002

01.01.2003

totalrevidiert

Abl. 2002, S. 2010

§ 1 Abs. 3

27.11.2007

01.01.2008

eingefügt

Abl. 2007, S. 1809

§ 2

17.12.2002

01.01.2003

totalrevidiert

Abl. 2002, S. 2010

§ 6

14.05.2013

01.06.2013

totalrevidiert

Abl. 2013, S. 721

Titel 1.3

14.05.2013

01.06.2013

geändert

Abl. 2013, S. 721

§ 11 Abs. 1

24.10.2006

01.01.2007

geändert

Abl. 2006, S. 1455

§ 12 Abs. 1

24.10.2006

01.01.2007

geändert

Abl. 2006, S. 1455

§ 12 Abs. 2

10.08.2010

01.06.2010

geändert

Abl. 2010, S. 1163

§ 13

08.01.2001

01.02.2001

totalrevidiert

Abl. 2001, S. 81

§ 14 Abs. 1, a)

24.10.2006

01.01.2007

geändert

Abl. 2006, S. 1455

§ 14 Abs. 1, b)

24.10.2006

01.01.2007

geändert

Abl. 2006, S. 1455

§ 16 Abs. 1

24.10.2006

01.01.2007

geändert

Abl. 2006, S. 1455

§ 17 Abs. 1

24.10.2006

01.01.2007

geändert

Abl. 2006, S. 1455

§ 17 Abs. 2

10.08.2010

01.06.2010

geändert

Abl. 2010, S. 1163

§ 17 Abs. 3

10.08.2010

01.06.2010

geändert

Abl. 2010, S. 1163

§ 18 Abs. 1

24.10.2006

01.01.2007

geändert

Abl. 2006, S. 1455

§ 20

14.05.2013

01.06.2013

totalrevidiert

Abl. 2013, S. 721

§ 21 Abs. 1

14.05.2013

01.06.2013

geändert

Abl. 2013, S. 721

§ 21 Abs. 2

24.10.2006

01.01.2007

geändert

Abl. 2006, S. 1455

§ 22 Abs. 1

24.10.2006

01.01.2007

geändert

Abl. 2006, S. 1455

§ 23 Abs. 1, a)

24.10.2006

01.01.2007

geändert

Abl. 2006, S. 1455

§ 23 Abs. 1, b)

24.10.2006

01.01.2007

geändert

Abl. 2006, S. 1455

§ 23 Abs. 1, c)

24.10.2006

01.01.2007

geändert

Abl. 2006, S. 1455

§ 23 Abs. 1, d)

24.10.2006

01.01.2007

geändert

Abl. 2006, S. 1455

§ 23 Abs. 1, e)

24.10.2006

01.01.2007

geändert

Abl. 2006, S. 1455

§ 24 Abs. 1

24.10.2006

01.01.2007

geändert

Abl. 2006, S. 1455

Titel 5

30.11.2021

01.01.2022

geändert

Abl. 2021, S. 2183

§ 26

14.05.2013

01.06.2013

totalrevidiert

Abl. 2013, S. 721

§ 26

30.11.2021

01.01.2022

Titel geändert

Abl. 2021, S. 2183

§ 26 Abs. 2

30.11.2021

01.01.2022

geändert

Abl. 2021, S. 2183

§ 26a

27.11.2007

01.01.2008

eingefügt

Abl. 2007, S. 1809

§ 26a

14.05.2013

01.06.2013

totalrevidiert

Abl. 2013, S. 721

§ 26a

30.11.2021

01.01.2022

Titel geändert

Abl. 2021, S. 2183

§ 26a Abs. 3

30.11.2021

01.01.2022

geändert

Abl. 2021, S. 2183

§ 26b

27.11.2007

01.01.2008

eingefügt

Abl. 2007, S. 1809

§ 26b

14.05.2013

01.06.2013

totalrevidiert

Abl. 2013, S. 721

§ 26b

30.11.2021

01.01.2022

Titel geändert

Abl. 2021, S. 2183

§ 26b Abs. 3

30.11.2021

01.01.2022

geändert

Abl. 2021, S. 2183

§ 26c

27.11.2007

01.01.2008

eingefügt

Abl. 2007, S. 1809

§ 26c

14.05.2013

01.06.2013

totalrevidiert

Abl. 2013, S. 721

§ 26c

30.11.2021

01.01.2022

Titel geändert

Abl. 2021, S. 2183

§ 26c Abs. 3

30.11.2021

01.01.2022

geändert

Abl. 2021, S. 2183

§ 26c Abs. 4

30.11.2021

01.01.2022

geändert

Abl. 2021, S. 2183

§ 26d

14.05.2013

01.06.2013

eingefügt

Abl. 2013, S. 721

§ 26d

30.11.2021

01.01.2022

Titel geändert

Abl. 2021, S. 2183

§ 26d Abs. 2

30.11.2021

01.01.2022

geändert

Abl. 2021, S. 2183