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747.201

Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung)

Vom 05.06.1979 (Stand 01.01.2001)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Schifffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen vom 1. Juni 1973[1], der Verordnung der Internationalen Schifffahrtskommission vom 13. Januar 1976 (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung)[2], des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975[3] sowie der Verordnung des Bundesrates über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978[4] und gestützt auf Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971[5],

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen in internationalen und interkantonalen Vereinbarungen, im Bundesrecht sowie in gestützt darauf erlassenen Vorschriften.

Art. 2 Zuständigkeit

Zuständig für den Vollzug des Schifffahrtsrechts ist das Baudepartement.

Art. 3 Schiffsverkehr

Soweit der Vollzug des Schifffahrtsrechts nicht einer besonderen Behörde übertragen ist, obliegt er dem kantonalen Schifffahrtsamt. *

Das Schifffahrtsamt ist insbesondere zuständig für: *

  1. Erteilung von Schifferpatenten und Schiffsbetriebsbewilligungen
  2. Anordnungen vorübergehender Art zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schifffahrt verursacht werden können
  3. die Bezeichnung von Vorrangfahrzeugen
  4. die Bewilligung für Sonderfahrzeuge, Sondertransporte, Veranstaltungen und unregelmässige gewerbsmässige Personentransporte
  5. die Herabsetzung der Altersgrenzen für das Schifferpatent im Einzelfall
  6. die Führung des Schiffsregisters

Art. 4 Überwachung des Verkehrs

Die Kantonspolizei überwacht den Verkehr auf den Gewässern in Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen und ausserkantonalen Behörden sowie den Ufergemeinden.

Art. 5 Verweigerung und Entzug von Ausweisen

Das Schifffahrtsamt ist zuständig für die Verweigerung und den Entzug von Ausweisen der Führer und Besatzungen. *

Art. 6 Bauliche Anlagen

Das Baudepartement ist zuständig für: *

  1. die Bewilligung von Bau, Änderung und Betrieb von Hafen-, Umschlagsund Landungsanlagen
  2. die Bezeichnung von Landestellen für Fahrgastschiffe
  3. die Bewilligung von Liegeplätzen für Schiffe
  4. den Entscheid über Art und Standort der Schifffahrtszeichen sowie deren Errichtung

Sie handelt dabei im Einvernehmen mit dem Schifffahrtsamt, der Fischereiaufsicht sowie den zuständigen ausländischen und ausserkantonalen Behörden. *

Art. 8 Gebühren

Die Gebühren im Schiffsverkehr werden wie folgt festgesetzt: *

  1. Schiffsprüfungen:
  2. 1.1.

    Wasserfahrzeuge ohne Motor:

    Fr. 40.00

  3. 1.2.

    Motorschiffe mit Aussenbordmotor:

    Fr. 70.00

  4. 1.3.

    Motorschiffe mit eingebautem Motor:

    Fr. 100.00

  5. 1.3.1.

    Zusatzgebühr für Kochund sanitäre Einrichtungen:

    Fr. 20.00

  6. 1.4.

    Segelschiffe:

    Fr. 50.00

  7. 1.4.1

    Zusatzgebühr für Motor, Aussen-, Innenbord:

    Fr. 40.00

  8. 1.4.2.

    Zusatzgebühr für Kochund sanitäre Einrichtungen:

    Fr. 20.00

  9. 1.5.

    Zuschlag für Erstabnahme nicht typengeprüfter Schiffe:

    Fr. 30.00

  10. 1.6.

    Prüfungen von Wasserfahrzeugen besonderer Bauart sowie von Fahrgastschiffen:

    Fr. 120.00/h

  11. 1.7.

    Für Nachprüfungen von beanstandeten Schiffen wird die Gebühr entsprechend dem Zeitaufwand erhoben, höchstens jedoch die Gebühr für die ordentliche Einzelprüfung

  12. 1.8.

    Für Teilprüfungen (z.B. Motorwechsel) wird die Hälfte der ordentlichen Prüfungsgebühr erhoben

  13. 1.9.

    Bei unentschuldigtem Nichterscheinen oder verspäteter Abmeldung ist die volle Prüfungsgebühr zu entrichten (Ausbleibgebühr). Eine Abmeldung oder Verschiebung gilt als rechtzeitig, wenn sie mindestens fünf Arbeitstage vor dem festgelegten Termin beim Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt vorliegt

  14. Schiffsführerprüfungen:
  15. 2.1.

    Theorieprüfung Rheinstrecke:

    Fr. 30.00

  16. 2.2.

    Theorieprüfung Bodensee:

    Fr. 30.00

  17. 2.3.

    Praktische Prüfung Kategorie A:

  18. 2.3.1.

    für die Rheinstrecke:

    Fr. 120.00

  19. 2.3.2.

    für den Bodensee:

    Fr. 120.00

  20. 2.4.

    Praktische Prüfung Kategorie B (Fahrgastschiffe) und übrige Kategorien nach Aufwand:

    Fr. 120.00/h

  21. 2.5.

    Bei unentschuldigtem Nichterscheinen oder verspäteter Abmeldung ist die volle Prüfungsgebühr zu entrichten (Ausbleibgebühr). Eine Abmeldung oder Verschiebung gilt als rechtzeitig, wenn sie mindestens fünf Arbeitstage vor dem festgelegten Termin beim Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt vorliegt

  22. Schiffsausweise:
  23. 3.1.

    Schiffsausweise:

    Fr. 40.00

  24. 3.2.

    Duplikat/Ersatz/Namensänderung:

    Fr. 20.00

  25. 3.3.

    Tagesausweis (ohne Versicherung):

    Fr. 40.00

  26. Führerausweise:
  27. 4.1.

    Führerausweis:

    Fr. 40.00

  28. 4.2.

    Duplikat / Ersatz / Austausch / Namensänderung / Eintrag weiterer Kategorien:

    Fr. 20.00

  29. 4.3.

    Kantonswechsel:

    Fr. 40.00

  30. Verschiedene Gebühren:
  31. 5.1.

    Polizeilicher Einzug von Ausweisen:

    Fr. 60.00

  32. 5.2.

    Adressänderung nach Aufforderung:

    Fr. 20.00

  33. 5.3.

    Rückerstattung, Bearbeitungsgebühr:

    Fr. 10.00

  34. 5.4.

    Bewilligung für Führeroder Schiffsprüfungen in einem anderen Kanton:

    Fr. 20.00

  35. 5.5.

    Übrige Bewilligungen oder Bestätigungen je nach Aufwand:

    Fr. 10.00–Fr. 100.00

  36. 5.6.

    Versicherungswechsel:

    Fr. 20.00

  37. Sonderbewilligungen:
  38. 6.1.

    Bewilligung für Sondertransporte:

    Fr. 20.00–Fr. 1'000.00

  39. 6.2.

    Bewilligung für nautische Veranstaltungen:

    Fr. 20.00–Fr. 1'000.00

Alle in dieser Verordnung nicht aufgeführten Positionen werden nach Aufwand festgelegt.

Die Gebühren können im Voraus eingezogen werden.

Art. 9 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[6] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

  1. die Interkantonale Verordnung betreffend die Schifffahrtspolizei auf dem Bodensee, Untersee und Rhein zwischen Rheineck und Schaffhausen vom 24. Mai 1937
  2. die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über den Verkehr mit Wasserfahrzeugen und das Wasserskifahren auf dem Rhein vom 24. Juni 1963
  3. § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Schifffahrt auf den im Kanton Schaffhausen unterhalb Schaffhausen liegenden Rheinstrecken vom 12. Oktober 1971
  4. der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen betreffend die Schifffahrtspolizei im Gebiete des Kantons Schaffhausen vom 10. November 1937
  5. die Vereinbarung über die Durchführung der Prüfung von Segelbootführern auf dem Bodensee, Untersee und Rhein vom 7. Juli 1948

Egress

Abl. 1979, S. 491

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle

05.06.1979

01.07.1979

Erlass

Erstfassung

Abl. 1979, S. 491

09.12.1986

01.01.1987

§ 3 Abs. 1

geändert

Abl. 1986, S. 1043

09.12.1986

01.01.1987

§ 3 Abs. 2

geändert

Abl. 1986, S. 1043

09.12.1986

01.01.1987

§ 5 Abs. 1

geändert

Abl. 1986, S. 1043

09.12.1986

01.01.1987

§ 6 Abs. 1

geändert

Abl. 1986, S. 1043

09.12.1986

01.01.1987

§ 6 Abs. 2

geändert

Abl. 1986, S. 1043

27.11.1990

01.01.1991

§ 8

totalrevidiert

Abl. 1990, S. 1225

10.03.1998

01.04.1998

§ 8 Abs. 1

geändert

Abl. 1998, S. 364

22.12.1998

01.01.1999

§ 7

aufgehoben

Abl. 1998, S. 1869

03.01.2001

01.01.2001

§ 2

totalrevidiert

Abl. 2001, S. 68

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle

Erlass

05.06.1979

01.07.1979

Erstfassung

Abl. 1979, S. 491

§ 2

03.01.2001

01.01.2001

totalrevidiert

Abl. 2001, S. 68

§ 3 Abs. 1

09.12.1986

01.01.1987

geändert

Abl. 1986, S. 1043

§ 3 Abs. 2

09.12.1986

01.01.1987

geändert

Abl. 1986, S. 1043

§ 5 Abs. 1

09.12.1986

01.01.1987

geändert

Abl. 1986, S. 1043

§ 6 Abs. 1

09.12.1986

01.01.1987

geändert

Abl. 1986, S. 1043

§ 6 Abs. 2

09.12.1986

01.01.1987

geändert

Abl. 1986, S. 1043

§ 7

22.12.1998

01.01.1999

aufgehoben

Abl. 1998, S. 1869

§ 8

27.11.1990

01.01.1991

totalrevidiert

Abl. 1990, S. 1225

§ 8 Abs. 1

10.03.1998

01.04.1998

geändert

Abl. 1998, S. 364