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Beschluss über die Einrichtung und Führung einer Kinderkrippe im Kantonsspital Schaffhausen

Vom 22.04.1974 (Stand 22.04.1974)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,

nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungrates vom 19. Februar 1974,

beschliesst:

Art. 1

Im Kantonsspital Schaffhausen wird eine Kinderkrippe geführt.

Art. 2

Für die Einrichtung dieser Kinderkrippe wird ein Kredit von Fr. 24'000.00 bewilligt.

Art. 3

Die für die Führung der Kinderkrippe notwendigen Betriebsmittel werden auf dem Budgetwege jeweils in den Staatsvoranschlag eingestellt.

Für das Jahr 1974 werden hiefür – nach Abzug der Elternbeiträge – Fr. 8'000.00 bewilligt.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1974, S. 662

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle

22.04.1974

22.04.1974

Erlass

Erstfassung

Abl. 1974, S. 662

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle

Erlass

22.04.1974

22.04.1974

Erstfassung

Abl. 1974, S. 662