Lexipedia

817.402

Kantonale Weinverordnung

Vom 03.11.2009 (Stand 01.07.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 60 bis 64 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 29. April 1998 (SR 910.1), Art. 7 und Art. 39 ff. des Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. November 1999 (SHR 910.100), Art. 50 ff. des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz) vom 20. Juni 2014 (SR 817.0), die Verordnung des Bundesrates über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) vom 14. November 2007 (SR 916.140), die Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel vom 16. Dezember 2016 (SR 817.022.16) sowie die Verordnung des EDI über Getränke vom 16. Dezember 2016 (SR 817.022.12), *

beschliesst:

1 1 Rebpflanzungen

Art. 1 Bewilligung von Neuanpflanzungen

Gesuche um Aufnahme in den Rebkataster sind bis spätestens ein Jahr vor dem vorgesehenen Pflanztermin mit Beilage eines Grundbuchplans dem Landwirtschaftsamt einzureichen.

Art. 2 Rebbaukatasterkommission

Das Volkswirtschaftsdepartement ernennt auf Vorschlag der kantonalen Branchenorganisation eine Kommission, bestehend aus je einem Vertreter der Produktion, des Handels und des Landwirtschaftsamtes. *

Die Kommission beurteilt die weinbauliche Eignung der Standorte gemäss den Bestimmungen der Weinverordnung. Sie holt beim Planungs- und Naturschutzamt eine Stellungnahme ein und unterbreitet dem Volkswirtschaftsdepartement einen Antrag. Dieses entscheidet, allenfalls mit Auflagen. *

Art. 3 Meldepflicht

Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sowie Neupflanzungen auf einer Fläche von 100 m² bis höchstens 400 m², deren Produkte ausschliesslich dem Verbrauch der bewirtschaftenden Person dienen, sind spätestens sechs Monate vor der Pflanzung dem Landwirtschaftsamt zu melden.

Art. 4 Pflanzungen für Eigengebrauch

Ein grösserer Rebberg darf nicht in Einzelparzellen von 400 m² oder weniger aufgeteilt werden.

Ebenso ist es untersagt, eine unbestockte zusammenhängende Fläche in Bewirtschaftungsparzellen von 400 m² oder weniger aufzuteilen und sie anschliessend zu bepflanzen.

Art. 5 Erneuerungen von mit Reben bestockten Flächen

Erneuerungen von mit Reben bestockten Flächen gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Weinverordnung oder Rodungen von Reben sind jeweils bis spätestens 31. Mai des Pflanzjahres dem Landwirtschaftsamt zu melden.

Art. 6 Änderungen der Rebbauzone

Soll ein Rebgrundstück in die Rebbauzone (geschlossene Reblage) aufgenommen oder daraus entlassen werden, reicht die Eigentümerin oder der Eigentümer der Rebbaugenossenschaft ein Gesuch ein. Diese stellt einen entsprechenden Antrag an das Landwirtschaftsamt, das dem Volkswirtschaftsdepartement den abschliessenden Antrag unterbreitet.

Art. 7 Führung des Rebbaukatasters

Das Landwirtschaftsamt führt den Rebbaukataster gemäss den Bestimmungen der Weinverordnung. Die Rebbauzone ist durch die Gemeinden oder stellvertretend durch die Rebbaugenossenschaften nach den Weisungen des Landwirtschaftsamtes einzutragen und nachzuführen.

2 2 Klassierung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung als AOC, Landwein oder Tafelwein; Verschnitt und Zuckerung

Art. 8 Anwendbares Recht

Für die Klassierung von Weinen als Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, Landwein oder Tafelwein, den zulässigen Verschnitt sowie die Zuckerung von Weinen gelten die Vorschriften der Weinverordnung sowie der Verordnung des EDI über Getränke, soweit nicht nachfolgend strengere Bestimmungen aufgestellt werden.

3 3 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

Art. 9 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

Weine aus dem Kanton Schaffhausen tragen eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung, soweit sie die Voraussetzungen von § 10 bis § 17 erfüllen. *

Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung darf ausschliesslich in folgenden Wortlauten bezeichnet werden: *

  1. «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Schaffhausen»
  2. «KUB Schaffhausen»
  3. «AOC Schaffhausen»
  4. «Appellation d'origine contrôlée Schaffhausen»

Schaumweine und Perlweine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung sind das Erzeugnis aus Stillweinen, die alle Bestimmungen der kantonalen Weinverordnung für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung erfüllen. *

Die Herstellung von Likörwein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung erfolgt nach Massgabe von Art. 84 ff. der Verordnung des EDI über Getränke. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten. *

Likörwein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung darf gemäss Art. 73 Abs. 5 der Verordnung des EDI über Getränke mit Schweizer Traubengut verschnitten werden. Mindestens 90% des Traubenguts, das zur Herstellung des Traubenmosts, Weins, neutralen Alkohols oder Destillats verwendet wird, muss aus dem Produktionsgebiet nach § 10 stammen. Die Anforderungen für Zusatzbezeichnungen nach § 11 gelten sinngemäss. *

Art. 10 Produktionsgebiete

Die gesamte Rebfläche des Kantons Schaffhausen wird in 2 Produktionsgebiete aufgeteilt:

  1. Gruppe 1: Reiat / Rhein, enthaltend die Gemeinden: Buchberg, Büsingen, Dörflingen, Ramsen, Rüdlingen, Schaffhausen, Stein am Rhein, Thayngen
  2. Gruppe 2: Klettgau, enthaltend die Gemeinden: Beringen, Gächlingen, Hallau, Löhningen, Oberhallau, Schleitheim, Siblingen, Trasadingen, Wilchingen (Hallau und Oberhallau gelten als eine Gemeinde)

Art. 11 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung *

Zusatzbezeichnungen können in Ergänzung zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung aufgeführt werden. Sie bezeichnen geographisch abgegrenzte Gebiete wie Gemeinden, Reblagen oder Ortsteile. Sie sind auf der Etikette von der kontrollierten Ursprungsbezeichnung deutlich abgesetzt anzubringen.

Gemeindenamen können als Zusatzbezeichnung verwendet werden, wenn vorbehältlich des Verschnitts 60 Prozent des Weins aus der betreffenden Gemeinde und 100 Prozent des Weins im selben Produktionsgebiet angebaut worden sind.

Die kumulative Verwendung von Gemeindenamen beziehungsweise Ortsteilen aus dem gleichen Produktionsgebiet als Zusatzbezeichnung ist zulässig, wenn vorbehältlich des Verschnitts 100 Prozent des Weins aus dem Traubengut aus den entsprechenden Gemeinden beziehungsweise Orten stammen. Die Reihenfolge der Bezeichnungen hat der mengenmässigen Herkunft des Traubengutes zu entsprechen.

Lagebezeichnungen dürfen als Zusatzbezeichnung verwendet werden bei definierten begrenzten Ursprungsgebieten wie Rebberg, Flur-, Kataster- oder andern geographischen Bezeichnungen für kleine Rebgebiete, wenn vorbehältlich des Verschnitts 100 Prozent des Weins aus dem Traubengut aus der bezeichneten Reblage stammen und diese im kantonalen Reblagenverzeichnis aufgenommen ist.

Art. 12 Rebsorten

Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung können aus sämtlichen im Sortenverzeichnis aufgeführten Sorten sowie deren Mischungen bereitet werden.

Das kantonale Sortenverzeichnis wird vom Landwirtschaftsamt geführt. Darin sind Rebsorten aufgelistet, aus denen eigenständige Weine gewonnen werden oder die Teil von Weinmischungen sind.

Ergänzungen mit Sorten oder Streichungen von Sorten können jeweils bis 31. Juli durch die kantonale Rebbaukommission beim Volkswirtschaftsdepartement beantragt werden.

Art. 13 Anbaumethoden

Die für die Produktion von AOC-Weinen zulässigen Anbaumethoden werden vom Landwirtschaftsamt in einem Verzeichnis festgehalten. Die kantonale Rebbaukommission kann Streichungen oder Ergänzungen beim Volkswirtschaftsdepartement beantragen.

Art. 14 Mindestzuckergehalt

Für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung gilt grundsätzlich der jährlich von der kantonalen Rebbaukommission festgelegte Mindestzuckergehalt. Dieser muss gleich oder höher angesetzt werden als der vom Bundesrat in der Weinverordnung fixierte Wert. *

Art. 15 Erträge je Flächeneinheit

Für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung gilt grundsätzlich der jährlich von der kantonalen Rebbaukommission festgelegte zulässige Höchstertrag. Dieser darf die vom Bundesrat festgelegten Limiten nicht überschreiten. *

Art. 16 Methoden der Weinbereitung

Zur Bereitung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung erlaubt sind die im Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke aufgelisteten önologischen Verfahren und Behandlungen.

Die Süssung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung ist zugelassen, wenn die Bedingungen nach Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke erfüllt sind. *

Art. 16a Grenzwerte flüchtiger Säure

Der Gehalt an flüchtiger Säure darf bei Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung folgende Werte nicht überschreiten:

  1. 18 Milliäquivalent pro Liter bei teilweise vergorenem Traubenmost
  2. 18 Milliäquivalent pro Liter bei Weisswein und Roséwein
  3. 20 Milliäquivalent pro Liter bei Rotwein
  4. 30 Milliäquivalent pro Liter bei Süsswein
  5. 35 Milliäquivalent pro Liter bei Eiswein

1 Milliäquivalent entspricht 0.06 g/l flüchtiger Säure.

Art. 16b Anreicherungsgrenze

Der natürliche Alkoholgehalt von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung darf im Anreicherungsverfahren um maximal 1.5 Volumenprozent auf maximal 15 Volumenprozent erhöht werden. *

Art. 17 Analyse und sensorische Prüfung

Die Winzerinnen und Winzer sind verpflichtet, ihre verkaufsfertigen Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung für eine Analyse und sensorische Prüfung zur Verfügung zu stellen. Diese werden stichprobenweise vorgenommen. Sie können auch auf ausdrückliches Verlangen der Winzerinnen und Winzer durchgeführt werden. *

Die Analyse erstreckt sich mindestens auf folgende Kriterien:

  1. Alkoholgehalt
  2. gesamte schweflige Säure
  3. freie schweflige Säure

Die sensorische Prüfung erstreckt sich auf die Kriterien Aussehen, Geruch, Geschmack und Gesamteindruck. Sie wird im Detail im Reglement der AOC Kommission umschrieben. Ungenügend eingestufte Weine dürfen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung nicht verwenden und werden deklassiert. *

Bei Weinen, die im Rahmen eines anerkannten Labels einem mindestens gleichwertigen Prüfverfahren unterzogen werden, kann von der Analyse und der sensorischen Prüfung abgesehen werden. *

4 4 Weinlesekontrolle

Art. 18 Zweck und Umfang

Die Weinlesekontrolle hat zum Ziel, die Einhaltung der Produktionsbestimmungen bezüglich der kontrollierten Ursprungsbezeichnung, der Mengenbegrenzung und der Mindestgrade sicherzustellen sowie die Grundlagen für die Weinerntedeklaration verfügbar zu machen.

Die Weinlesekontrolle wird nach den Vorgaben der Weinverordnung des Bundesrates beim abgelieferten Traubengut für AOC-Weine, Landweine und Tafelweine durchgeführt.

Der Einkellerer erfasst die einzelnen Traubenposten gemäss den Vorgaben von Art. 29 der Weinverordnung und übermittelt diese wöchentlich dem Landwirtschaftsamt. *

Die Prozesse der Weinlesekontrolle erfolgen elektronisch. Das Landwirtschaftsamt kann Ausnahmen bewilligen. *

Art. 19 Personal, Aufgaben und Entschädigung

Die mit der Weinlesekontrolle betrauten Personen werden durch das Landwirtschaftsamt ernannt.

Ihre Grundausbildung und ihre Weiterbildung ist Sache des Landwirtschaftsamtes. *

Die Aufgaben des Kontrollpersonals werden in Weisungen des Landwirtschaftsamtes festgehalten.

Die Weinlesekontrolle wird von Bund und Kanton finanziert.

Das Landwirtschaftsamt bietet den Einkellerern Aus- und Weiterbildungen im Zusammenhang mit der Weinlesekontrolle an. Diese sind gebührenfrei. *

Art. 20 Traubenpass

Das Landwirtschaftsamt erstellt jährlich bis Anfang September für die Bewirtschafterinnen oder die Bewirtschafter aufgrund der Flächenbestätigung je einen Traubenpass pro Sorte, Gemeinde und Weinbezeichnung (Lagebezeichnung) für die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, die Landweine und die Tafelweine (Traubenkontingent). Traubensaft, Sauser nach Massgabe von Art. 81 der Verordnung des EDI über Getränke, Wein zum Eigenbedarf und allfällige andere Weinbauprodukte sind im Kontingent enthalten. *

Junganlagen im ersten Standjahr werden im Traubenpass nicht berücksichtigt.

5 5 Vollzug

Art. 21 Deklassierung

Wird der natürliche Mindestzuckergehalt nicht erreicht oder der höchstzulässige Ertrag überschritten, verfügt das Landwirtschaftsamt die Einteilung in eine tiefere Weinklasse.

Art. 22 Umfang der Deklassierung

Wird der natürliche Mindestzuckergehalt nicht erreicht, so wird der betreffende Traubenposten deklassiert.

Wird der kantonal festgelegte höchstzulässige Ertrag um nicht mehr als 5% (Toleranzmenge) überschritten, so wird der über dem höchstzulässigen Ertrag liegende Teil deklassiert. Vorausgesetzt bleibt die Einhaltung der Bundeslimiten. *

Wird der höchstzulässige Ertrag um mehr als 5% überschritten, so wird das gesamte Kontingent für diese Sorte und Gemeinde deklassiert.

Art. 23 Kennzeichnungen, Reblagen und Rebsortenverzeichnis

Die kantonale Rebbaukommission beantragt beim Volkswirtschaftsdepartement die Genehmigung: *

  1. des Reblagenverzeichnisses
  2. des Rebsortenverzeichnisses
  3. des Verzeichnisses der für die Produktion von Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zulässigen Anbaumethoden
  4. des Reglements der AOC Kommission
  5. allfälliger weiterer Reglemente, die als Grundlage für die Qualitätsabstufungen dienen
  6. Änderungen oder Neuaufnahmen der im Anhang zur kantonalen Weinverordnung definierten weinspezifischen Begriffe zuhanden des Regierungsrates

Das Landwirtschaftsamt führt die von der kantonalen Rebbaukommission erarbeiteten und vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Verzeichnisse.

Art. 24 Weinspezifische Begriffe

Zur Bezeichnung der Weine dürfen unter Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben namentlich die im Anhang aufgelisteten Begriffe verwendet werden.

Die kantonale Rebbaukommission kann dem Regierungsrat weitere Definitionen beantragen.

Art. 25 AOC-Kommission, Aufgaben

Das Volkswirtschaftsdepartement ernennt auf Vorschlag der kantonalen Branchenorganisation eine Kommission (AOC-Kommission) von fünf Mitgliedern, in der Produzentinnen bzw. Produzenten, Weinkellereien und Konsumentinnen bzw. Konsumenten vertreten sind. Sie kann je nach Bedarf vorübergehend für spezielle Abklärungen oder Überprüfungen weitere Experten zuziehen. In einem speziellen Reglement (Reglement der AOC Kommission) werden die Einzelheiten über die Organisation, die Aufgaben und die Finanzierung geregelt. *

Die AOC-Kommission:

  1. führt die Analysen gemäss § 17 durch und überprüft soweit möglich die Einhaltung der Bestimmungen in Abschnitt 3 dieser Verordnung
  2. teilt den Erzeugerinnen und Erzeugern die Resultate der Analyse oder der sensorischen Prüfung schriftlich mit
  3. entzieht offensichtlich fehlerhaften Weinen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung
  4. legt die Höhe der Beiträge für die Kontrollen fest
  5. legt den Stichprobenanteil der Weine für die Kontrollen gemäss § 18 fest
  6. meldet Unregelmässigkeiten den zuständigen Stellen

Art. 26 Einsprache gegen Entzug kontrollierte Ursprungsbezeichnung *

Entzieht die AOC-Kommission Weinen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung, so können die Erzeugerinnen und Erzeuger innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich und begründet bei der AOC-Kommission Einsprache gegen diesen Entscheid erheben.

Sie können zudem mitteilen, ob der Kantonschemiker oder eine akkreditierte Drittstelle mit der Überprüfung beauftragt werden soll. *

Die AOC-Kommission leitet den beanstandeten Wein der bezeichneten oder, falls kein Antrag vorliegt, der von ihr zu bestimmenden Stelle weiter.

Das Ergebnis der Überprüfung durch eine der vorgängig erwähnten Stellen stellt den Einspracheentscheid dar und ist endgültig.

Art. 27 Kontrolle von Selbsteinkellerern, Verschnitt und Zuckerung

Das Interkantonale Labor ist zuständig für die Buch- und Kellerkontrolle in den Betrieben gemäss Art. 36 Abs. 2 der Weinverordnung sowie die Kontrolle des zulässigen Verschnitts sowie die Zuckerung von Weinen.

Art. 28 Widerhandlungen

Widerhandlungen werden nach Massgabe von Art. 63 ff. des Lebensmittelgesetzes sowie nach Massgabe von Art. 172 ff. des Landwirtschaftsgesetzes geahndet.

6 6 Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Der nachstehende Erlass wird aufgehoben:

  1. Kantonale Weinverordnung vom 23. Dezember 2003

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Art. T1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. August 2013

Schaffhauser Weine aus im Jahrgang 2013 geernteten Trauben dürfen nach bisherigem Recht erzeugt und abgegeben werden.

A1 A1 Anhang 1: Begriffe (§ 24 Abs. 1)

Art. A1-1

Begriffe:

  1. Begriffe

    Begriffsbestimmungen

    Auslese

    Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, der aus Trauben überdurchschnittlicher Qualität stammt oder einem speziellen Kelterungsverfahren unterzogen wurde. Die Kriterien sind zu dokumentieren

    Beerenauslese

    Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, erzeugt aus Trauben mit Edelfäulebefall mit einem natürlichen Mindestzuckergehalt von mindestens 110.2 Grad Oechsle. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten

    Riserva / Reserva

    Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, der nach einem Reifungsprozess von mindestens 18 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres für Rotweine bzw. von 12 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres für Weissweine auf den Markt gelangt

    Spätlese

    Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus Trauben, deren natürliches Mostgewicht mindestens 3 Grad Oechsle über dem kantonalen Durchschnitt des Jahres für diese Sorte in dieser Gemeinde liegt. Als Weinbezeichnung gilt die kontrollierte Ursprungsbezeichnung, gegebenenfalls ergänzt durch die kantonalen Zusatzbezeichnungen gemäss § 11

Egress

Abl. 2009, S. 1631

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle

03.11.2009

01.12.2009

Erlass

Erstfassung

Abl. 2009, S. 1631

27.08.2013

01.10.2013

§ 2 Abs. 1

geändert

Abl. 2013, S. 1248

27.08.2013

01.10.2013

§ 9 Abs. 2

geändert

Abl. 2013, S. 1248

27.08.2013

01.10.2013

§ 11

totalrevidiert

Abl. 2013, S. 1248

27.08.2013

01.10.2013

§ 23 Abs. 1

geändert

Abl. 2013, S. 1248

27.08.2013

01.10.2013

§ 25 Abs. 1

geändert

Abl. 2013, S. 1248

27.08.2013

01.10.2013

§ 25 Abs. 2, a)

geändert

Abl. 2013, S. 1248

27.08.2013

01.10.2013

§ 26 Abs. 2

geändert

Abl. 2013, S. 1248

27.08.2013

01.10.2013

§ T1

eingefügt

Abl. 2013, S. 1248

26.08.2014

01.09.2014

§ 9 Abs. 1

geändert

Abl. 2014, S. 1255

26.08.2014

01.09.2014

§ 11

Titel geändert

Abl. 2014, S. 1255

26.08.2014

01.09.2014

§ 14 Abs. 1

geändert

Abl. 2014, S. 1255

26.08.2014

01.09.2014

§ 15 Abs. 1

geändert

Abl. 2014, S. 1255

26.08.2014

01.09.2014

§ 16a

eingefügt

Abl. 2014, S. 1255

26.08.2014

01.09.2014

§ 16b

eingefügt

Abl. 2014, S. 1255

26.08.2014

01.09.2014

§ 17 Abs. 1

geändert

Abl. 2014, S. 1255

26.08.2014

01.09.2014

§ 17 Abs. 3

geändert

Abl. 2014, S. 1255

26.08.2014

01.09.2014

§ 17 Abs. 4

geändert

Abl. 2014, S. 1255

26.08.2014

01.09.2014

§ 23 Abs. 1, c)

geändert

Abl. 2014, S. 1255

26.08.2014

01.09.2014

§ 23 Abs. 1, d)

geändert

Abl. 2014, S. 1255

26.08.2014

01.09.2014

§ 25 Abs. 1

geändert

Abl. 2014, S. 1255

26.08.2014

01.09.2014

§ 26

Titel geändert

Abl. 2014, S. 1255

26.08.2014

01.09.2014

§ 27

totalrevidiert

Abl. 2014, S. 1255

26.08.2014

01.09.2014

§ 31

aufgehoben

Abl. 2014, S. 1255

11.07.2017

01.08.2017

Ingress

geändert

Abl. 2017, S. 1139

11.07.2017

01.08.2017

§ 2 Abs. 2

geändert

Abl. 2017, S. 1139

11.07.2017

01.08.2017

§ 7

totalrevidiert

Abl. 2017, S. 1139

11.07.2017

01.08.2017

§ 8

totalrevidiert

Abl. 2017, S. 1139

11.07.2017

01.08.2017

§ 9 Abs. 3

eingefügt

Abl. 2017, S. 1139

11.07.2017

01.08.2017

§ 9 Abs. 4

eingefügt

Abl. 2017, S. 1139

11.07.2017

01.08.2017

§ 9 Abs. 5

eingefügt

Abl. 2017, S. 1139

11.07.2017

01.08.2017

§ 16

totalrevidiert

Abl. 2017, S. 1139

11.07.2017

01.08.2017

§ 18 Abs. 3

eingefügt

Abl. 2017, S. 1139

11.07.2017

01.08.2017

§ 18 Abs. 4

eingefügt

Abl. 2017, S. 1139

11.07.2017

01.08.2017

§ 19 Abs. 2

geändert

Abl. 2017, S. 1139

11.07.2017

01.08.2017

§ 19 Abs. 5

eingefügt

Abl. 2017, S. 1139

11.07.2017

01.08.2017

§ 20 Abs. 1

geändert

Abl. 2017, S. 1139

11.07.2017

01.08.2017

§ 22 Abs. 2

geändert

Abl. 2017, S. 1139

11.07.2017

01.08.2017

§ 28

totalrevidiert

Abl. 2017, S. 1139

11.07.2017

01.08.2017

§ A1-1

totalrevidiert

Abl. 2017, S. 1139

10.09.2019

15.09.2019

§ 16 Abs. 2

eingefügt

Abl. 2019, S. 1531

18.06.2024

01.07.2024

§ 16 Abs. 2

geändert

Abl. 21.06.2024, S. 13

18.06.2024

01.07.2024

§ 16b Abs. 1

geändert

Abl. 21.06.2024, S. 13

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle

Erlass

03.11.2009

01.12.2009

Erstfassung

Abl. 2009, S. 1631

Ingress

11.07.2017

01.08.2017

geändert

Abl. 2017, S. 1139

§ 2 Abs. 1

27.08.2013

01.10.2013

geändert

Abl. 2013, S. 1248

§ 2 Abs. 2

11.07.2017

01.08.2017

geändert

Abl. 2017, S. 1139

§ 7

11.07.2017

01.08.2017

totalrevidiert

Abl. 2017, S. 1139

§ 8

11.07.2017

01.08.2017

totalrevidiert

Abl. 2017, S. 1139

§ 9 Abs. 1

26.08.2014

01.09.2014

geändert

Abl. 2014, S. 1255

§ 9 Abs. 2

27.08.2013

01.10.2013

geändert

Abl. 2013, S. 1248

§ 9 Abs. 3

11.07.2017

01.08.2017

eingefügt

Abl. 2017, S. 1139

§ 9 Abs. 4

11.07.2017

01.08.2017

eingefügt

Abl. 2017, S. 1139

§ 9 Abs. 5

11.07.2017

01.08.2017

eingefügt

Abl. 2017, S. 1139

§ 11

27.08.2013

01.10.2013

totalrevidiert

Abl. 2013, S. 1248

§ 11

26.08.2014

01.09.2014

Titel geändert

Abl. 2014, S. 1255

§ 14 Abs. 1

26.08.2014

01.09.2014

geändert

Abl. 2014, S. 1255

§ 15 Abs. 1

26.08.2014

01.09.2014

geändert

Abl. 2014, S. 1255

§ 16

11.07.2017

01.08.2017

totalrevidiert

Abl. 2017, S. 1139

§ 16 Abs. 2

10.09.2019

15.09.2019

eingefügt

Abl. 2019, S. 1531

§ 16 Abs. 2

18.06.2024

01.07.2024

geändert

Abl. 21.06.2024, S. 13

§ 16a

26.08.2014

01.09.2014

eingefügt

Abl. 2014, S. 1255

§ 16b

26.08.2014

01.09.2014

eingefügt

Abl. 2014, S. 1255

§ 16b Abs. 1

18.06.2024

01.07.2024

geändert

Abl. 21.06.2024, S. 13

§ 17 Abs. 1

26.08.2014

01.09.2014

geändert

Abl. 2014, S. 1255

§ 17 Abs. 3

26.08.2014

01.09.2014

geändert

Abl. 2014, S. 1255

§ 17 Abs. 4

26.08.2014

01.09.2014

geändert

Abl. 2014, S. 1255

§ 18 Abs. 3

11.07.2017

01.08.2017

eingefügt

Abl. 2017, S. 1139

§ 18 Abs. 4

11.07.2017

01.08.2017

eingefügt

Abl. 2017, S. 1139

§ 19 Abs. 2

11.07.2017

01.08.2017

geändert

Abl. 2017, S. 1139

§ 19 Abs. 5

11.07.2017

01.08.2017

eingefügt

Abl. 2017, S. 1139

§ 20 Abs. 1

11.07.2017

01.08.2017

geändert

Abl. 2017, S. 1139

§ 22 Abs. 2

11.07.2017

01.08.2017

geändert

Abl. 2017, S. 1139

§ 23 Abs. 1

27.08.2013

01.10.2013

geändert

Abl. 2013, S. 1248

§ 23 Abs. 1, c)

26.08.2014

01.09.2014

geändert

Abl. 2014, S. 1255

§ 23 Abs. 1, d)

26.08.2014

01.09.2014

geändert

Abl. 2014, S. 1255

§ 25 Abs. 1

27.08.2013

01.10.2013

geändert

Abl. 2013, S. 1248

§ 25 Abs. 1

26.08.2014

01.09.2014

geändert

Abl. 2014, S. 1255

§ 25 Abs. 2, a)

27.08.2013

01.10.2013

geändert

Abl. 2013, S. 1248

§ 26

26.08.2014

01.09.2014

Titel geändert

Abl. 2014, S. 1255

§ 26 Abs. 2

27.08.2013

01.10.2013

geändert

Abl. 2013, S. 1248

§ 27

26.08.2014

01.09.2014

totalrevidiert

Abl. 2014, S. 1255

§ 28

11.07.2017

01.08.2017

totalrevidiert

Abl. 2017, S. 1139

§ 31

26.08.2014

01.09.2014

aufgehoben

Abl. 2014, S. 1255

§ T1

27.08.2013

01.10.2013

eingefügt

Abl. 2013, S. 1248

§ A1-1

11.07.2017

01.08.2017

totalrevidiert

Abl. 2017, S. 1139