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831.410

Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der BVGund Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Vom 05.12.2011 (Stand 01.01.2012)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und der Verwaltungsrat der BVGund Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich,

beschliessen:

Art. 1 Auftrag

Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) erfüllt gegenüber den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Schaffhausen die Aufgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 61 und 62 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Aufsicht).

Art. 2 Entschädigung

Für die Aufsicht erhebt die BVS Gebühren wie bei den Einrichtungen mit Sitz im Kanton Zürich.

Der Kanton Schaffhausen schuldet dem Kanton Zürich und der BVS keine Entschädigung.

Art. 3 Anwendbares Recht

Die Aufsicht wird nach Bundesrecht und ergänzend nach dem Recht des Kantons Zürich ausgeübt. Für Schäden, die Angestellte der BVS im Zusammenhang mit der Aufsicht verursacht haben, haftet ausschliesslich die BVS nach den Haftungsbestimmungen des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich vom 11. Juli 2011.

Art. 4 Auskunft

Auf Anfrage des Kantons Schaffhausen erteilt die BVS im Einzelfall Auskunft über die Aufsicht über eine Einrichtung.

Die BVS erstattet dem Kanton Schaffhausen jährlich Bericht über die Aufsicht.

Art. 5 Änderung, Aufhebung

Die Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitiger Übereinkunft geändert werden.

Der Kanton Schaffhausen und die BVS können die Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres auflösen.

Art. 6 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft[1].

Egress

Abl. 2011, S. 1701

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle

05.12.2011

01.01.2012

Erlass

Erstfassung

Abl. 2011, S. 1701

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle

Erlass

05.12.2011

01.01.2012

Erstfassung

Abl. 2011, S. 1701