Wirtschaftlich bescheidene Verhältnisse liegen vor, wenn das anrechenbare Einkommen zusammen mit dem anrechenbaren Teil des Vermögens weniger als 35 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Art. 23 Abs. 1 AVIG beträgt. Dieser Prozentsatz erhöht sich:
- um 10 Prozent, wenn die arbeitslose Person verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft ist
- um 10 Prozent für das erste Kind und 5 Prozent für jedes weitere Kind, für das eine Unterhaltspflicht im Sinne der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen besteht, höchstens aber um 30 Prozent
Das anrechenbare Einkommen und der anrechenbare Teil des Vermögens werden grundsätzlich aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten zwölf Monate vor Antragsstellung auf Arbeitslosenhilfe berechnet. Anrechenbar sind:
- das Einkommen der versicherten Person
- 10 Prozent des Vermögens der versicherten Person
Als anrechenbares Einkommen gilt das Einkommen aus unselbständiger sowie selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV-Gesetzgebung, korrigiert um die nachfolgenden Elemente:
- Aufrechnung allfälliger weiterer finanzieller Zuflüsse
- Abzug allfälliger familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge sowie weiterer wiederkehrender finanzieller Aufwendungen im Zusammenhang mit Immobilien
Bei der Bestimmung des anrechenbaren Teils des Vermögens werden nur Grundpfandschulden als Abzüge berücksichtigt.
Das Einkommen und Vermögen der Ehepartnerin, eingetragenen Partnerin oder Lebenspartnerin oder des Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebenspartners wird in gleicher Weise angerechnet wie dasjenige der anspruchsberechtigten Person. Eine Lebenspartnerschaft wird angenommen, wenn eine Lebensgemeinschaft im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung vorliegt.
Im Übrigen richtet sich die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens sowie des anrechenbaren Teils des Vermögens nach den im Anhang aufgeführten Einkommens- und Vermögenspositionen.