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900.101

Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz

Vom 16.02.1999 (Stand 01.10.2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 12 des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 23. November 1998,

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit

Die Wirtschaftsförderung untersteht dem Volkswirtschaftsdepartement.

Art. 2 Verfahren

Die Wirtschaftsförderungsstelle beantragt dem Volkswirtschaftsdepartement die Mittel für die einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge. Dieses prüft die Anträge und leitet sie bei Zustimmung zum Entscheid an die zuständigen Stellen auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene weiter. *

2 2 Wirtschaftsförderungsmassnahmen

2.1 2.1 Wirtschaftsförderungsstelle

Art. 3 Leistungsauftrag

Der Regierungsrat überträgt die Führung der Wirtschaftsförderungsstelle mit einem Leistungsauftrag Dritten.

Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere Angaben über:

  1. allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit
  2. Zielsetzungen und Leistungen in den Bereichen Standort-Marketing, Betreuung ansässiger Unternehmen, Ansiedlung neuer Unternehmen, Technologietransfer, Jungunternehmerförderung und Wohnort-Marketing
  3. Form und Höhe der Vergütungen
  4. Budget und Mittelverwendung
  5. Controlling / Berichterstattung
  6. Dauer und Kündigung der Mandatsvereinbarung
  7. Schweigepflicht

Jede Änderung des Leistungsauftrags bedarf der Schriftform.

Art. 4 Kostenbeteiligung

Betrauen Gemeinden oder Dritte die Wirtschaftsförderungsstelle mit über den Leistungsauftrag hinausgehenden Aufgaben, haben sie die entsprechenden Kosten zu übernehmen.

Art. 5 Finanzierung

Die Kosten für die Führung der Wirtschaftsförderungsstelle werden durch den Staatsbeitrag gemäss Art. 9 des Wirtschaftsförderungsgesetzes sowie die Beteiligungen von Gemeinden und Dritten gedeckt.

2.2 2.2 Förderung einzelner Unternehmen

Art. 6 Innovation

Als innovativ gelten insbesondere Vorhaben, welche es den Unternehmen ermöglichen:

  1. ihre Produkte oder Dienstleistungen weiterzuentwickeln, neue Produkte herzustellen oder neue Verfahren oder Dienstleistungen einzuführen, um damit ihre Angebote den Entwicklungen und Möglichkeiten des Marktes entsprechend zu gestalten oder
  2. Betriebe für Produktionsoder Dienstleistungszweige zu errichten, die in der Region nicht oder nur schwach vertreten sind

Art. 7 Forschung und Entwicklung

Die Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch den Kanton setzt voraus, dass die Vorhaben von anerkannten Fachinstanzen positiv beurteilt werden.

*

Art. 8 Formen

Die einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge können namentlich ausgerichtet werden in Form von: *

  1. Beiträgen zum verbilligten Erwerb von Grundstücken (Boden, Bauten, Baurechte usw.) zur Nutzung als Produktionsstätten
  2. Arbeitsplatzbeiträgen
  3. Bürgschaften für längstens acht Jahre
  4. Zinskostenzuschüssen für höchstens fünf Jahre
  5. Darlehen für höchstens fünf Jahre
  6. Beiträgen zur Ermässigung von Gebühren und Tarifen

Die Förderungsbeiträge werden pro Vorhaben beschränkt auf:

  1. Bürgschaften in der Höhe von höchstens ⅓ der Totalkosten des Vorhabens, jedoch maximal Fr. 500'000.00 und
  2. andere geldwerte Leistungen von zusammen höchstens Fr. 500'000.00

Bei Vorhaben von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung für den Kanton können die Höchstgrenzen ausnahmsweise überschritten werden. *

Art. 9 Leistungsvereinbarung

Förderungsbeiträge können insbesondere von folgenden Auflagen abhängig gemacht werden:

  1. Tätigung von betragsmässig festgelegten Investitionen
  2. Erhaltung oder Schaffung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen
  3. Besetzung von Arbeitsplätzen durch Personen mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen
  4. Einräumung von Vorkaufsund Rückkaufsrechten an mit öffentlichen Mitteln mitfinanzierten Grundstücken
  5. Berücksichtigung von Unternehmen der Region bei Kooperationen sowie bei Auftragsund Arbeitsvergaben
  6. Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines definierten Grundangebots

Die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen sind einzuhalten.

Werden einzelbetriebliche Förderungsbeiträge zu Unrecht bezogen oder werden die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig eingehalten, werden die einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge ganz oder teilweise widerrufen und die Vereinbarung wird gekündigt. In diesem Fall werden die zu viel ausgerichteten Förderungsbeiträge vom Volkswirtschaftsdepartement zurückgefordert.

Art. 10 Pflichten

Wer um Ausrichtung von einzelbetrieblichen Förderungsbeiträgen ersucht, hat der Wirtschaftsförderungsstelle für die Beurteilung des Vorhabens sämtliche notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen sowie Einblick in die Geschäftsbücher zu gewähren.

Insbesondere sind folgende Unterlagen beizubringen: *

  1. ein Businessplan
  2. der Nachweis, dass das Vorhaben die sachlichen Voraussetzungen von Art. 5 des Wirtschaftsförderungsgesetzes erfüllt
  3. Verträge über eine allfällige Kreditgewährung und
  4. Verträge über allfällige Kooperationen

2.3 2.3 Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes

Art. 11 Kantonale Leistungen

In Einzelfällen kann der Regierungsrat Massnahmen treffen, die über die vom Bund geforderten kantonalen Leistungen hinausgehen.

3 3 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1999, S. 281

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle

16.02.1999

01.03.1999

Erlass

Erstfassung

Abl. 1999, S. 281

11.05.1999

15.05.1999

§ 7 Abs. 2

aufgehoben

Abl. 1999, S. 705

18.12.2001

01.01.2002

§ 3 Abs. 2, b)

geändert

Abl. 2001, S. 1930

18.12.2001

01.01.2002

§ 3 Abs. 2, c)

geändert

Abl. 2001, S. 1930

09.05.2006

01.05.2006

§ 8 Abs. 3

geändert

Abl. 2006, S. 679

26.08.2008

01.09.2008

§ 8 Abs. 1, g)

aufgehoben

Abl. 2008, S. 1211

11.11.2008

11.11.2008

§ 2 Abs. 1

geändert

Abl. 2008, S. 1666

22.09.2020

01.10.2020

§ 8 Abs. 1

geändert

Abl. 2020, S. 1629

22.09.2020

01.10.2020

§ 9

totalrevidiert

Abl. 2020, S. 1629

22.09.2020

01.10.2020

§ 10 Abs. 2

geändert

Abl. 2020, S. 1629

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle

Erlass

16.02.1999

01.03.1999

Erstfassung

Abl. 1999, S. 281

§ 2 Abs. 1

11.11.2008

11.11.2008

geändert

Abl. 2008, S. 1666

§ 3 Abs. 2, b)

18.12.2001

01.01.2002

geändert

Abl. 2001, S. 1930

§ 3 Abs. 2, c)

18.12.2001

01.01.2002

geändert

Abl. 2001, S. 1930

§ 7 Abs. 2

11.05.1999

15.05.1999

aufgehoben

Abl. 1999, S. 705

§ 8 Abs. 1

22.09.2020

01.10.2020

geändert

Abl. 2020, S. 1629

§ 8 Abs. 1, g)

26.08.2008

01.09.2008

aufgehoben

Abl. 2008, S. 1211

§ 8 Abs. 3

09.05.2006

01.05.2006

geändert

Abl. 2006, S. 679

§ 9

22.09.2020

01.10.2020

totalrevidiert

Abl. 2020, S. 1629

§ 10 Abs. 2

22.09.2020

01.10.2020

geändert

Abl. 2020, S. 1629