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900.301

Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Regionalund Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen

Vom 26.08.2008 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 15 des Gesetzes zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen vom 19. Mai 2008,

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit

Der Regierungsrat ist zuständig für die Förderung der Regional- und Standortentwicklung. Die Federführung obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement.

Art. 2 Verfahren

Die Geschäftsstelle unterbreitet dem Volkswirtschaftsdepartement die Gesuche zur Gewährung von Förderungsmassnahmen mit begründetem Antrag auf Zustimmung oder Ablehnung. Dieses prüft die Anträge und leitet sie zum Entscheid an den Regierungsrat weiter.

2 2 Förderungsmassnahmen

2.1 2.1 Externe Geschäftsstelle *

Art. 3 Leistungsauftrag

Überträgt der Regierungsrat die Aufgaben gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a Dritten, so regelt er mit einem Leistungsauftrag folgende Angaben:

  1. allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit
  2. Zielsetzungen und Leistungen zur Förderung von Initiativen, Programmen und Projekten
  3. Form und Höhe der Vergütungen
  4. Budget und Mittelverwendung
  5. Controlling/Berichterstattung der Tätigkeit der externen Geschäftsstelle
  6. Dauer und Kündigung des Leistungsauftrags
  7. Schweigepflicht

Jede Änderung des Leistungsauftrags bedarf der Schriftform.

Art. 5 Finanzierung

Die Kosten der externen Geschäftsstelle für die Aufgaben gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a werden vom Generationenfonds für Kanton und Gemeinden und vom Bund getragen.

2.2 2.2 Förderung einzelner Vorhaben

Art. 6 Voraussetzungen

Förderungsmassnahmen werden insbesondere gewährt für Vorhaben zur Förderung:

  1. der Innovationsund Anpassungsfähigkeit von Einrichtungen und Institutionen
  2. des Wissenstransfers und des Zugangs zu Wissen
  3. von Forschung und Entwicklung
  4. der Kooperation im regionalen und überregionalen Bereich
  5. der Gemeindezusammenarbeit
  6. wertschöpfungsorientierter neuer Infrastrukturen bzw. der Nutzung und Vernetzung bestehender Infrastrukturen
  7. der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Art. 7 Formen

Die Förderungsmassnahmen werden als Finanzhilfen gewährt in Form von:

  1. Investitionsund Betriebsbeiträgen, inklusive für Konzeptentwicklungen und Machbarkeitsabklärungen
  2. Zinskostenzuschüssen
  3. Darlehen für höchstens 25 Jahre

*

Art. 8 Leistungsvereinbarung

Die mit der Gewährung von Förderungsmassnahmen verbundenen Verpflichtungen werden in einer Leistungsvereinbarung festgelegt, die zwischen dem Volkswirtschaftsdepartement und den Leistungsempfängern abzuschliessen ist. *

Förderungsbeiträge können insbesondere von folgenden Auflagen abhängig gemacht werden:

  1. angemessene finanzielle Beteiligung der Leistungsempfänger
  2. regelmässiges Reporting an die Geschäftsstelle
  3. jährliche Berichterstattung an die Geschäftsstelle zuhanden von Kanton und Bund, insbesondere über die Erreichung vereinbarter Zwischenziele

Die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen sind einzuhalten.

Sind Förderungsmassnahmen aufgrund von irreführenden Angaben in Anspruch genommen worden, fordert das Volkswirtschaftsdepartement auf Antrag der Geschäftsstelle die geleistete Finanzhilfe ganz oder anteilmässig, inklusive Zinsen, zurück.

Werden die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig eingehalten, wird die Vereinbarung gekündigt. In diesem Fall sind die ausgerichteten Finanzhilfen vom Volkswirtschaftsdepartement auf Antrag der Geschäftsstelle ganz oder teilweise zurückzufordern.

Art. 9 Pflichten

Wer um Gewährung von Förderungsmassnahmen ersucht, hat der Geschäftsstelle für die Beurteilung des Vorhabens sämtliche notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen sowie Einblick in die Geschäftsbücher zu gewähren.

Insbesondere sind folgende Unterlagen beizubringen:

  1. detaillierter Beschrieb des Vorhabens mit Aussagen zu:
  2. 1.

    Ausgangslage

  3. 2.

    Grundidee

  4. 3.

    Zielsetzung

  5. 4.

    Organisation / Trägerschaft

  6. 5.

    geplante Umsetzung

  7. 6.

    Kosten- / Aufwandschätzung

  8. 7.

    Finanzierung

  9. 8.

    volkswirtschaftlichem Nutzen

  10. der Nachweis, dass das Vorhaben die sachlichen Voraussetzungen von Art. 3 des Gesetzes zur Förderung der Regionalund Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen erfüllt

3 3 Änderung bisherigen Rechts

4 4 Schlussbestimmung

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[2] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2008, S. 1211

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle

26.08.2008

01.09.2008

Erlass

Erstfassung

Abl. 2008, S. 1211

19.12.2017

01.01.2018

Titel 2.1

geändert

Abl. 2017, S. 2052

19.12.2017

01.01.2018

§ 3

totalrevidiert

Abl. 2017, S. 2052

19.12.2017

01.01.2018

§ 4

aufgehoben

Abl. 2017, S. 2052

19.12.2017

01.01.2018

§ 5

totalrevidiert

Abl. 2017, S. 2052

19.12.2017

01.01.2018

§ 7 Abs. 2

aufgehoben

Abl. 2017, S. 2052

19.12.2017

01.01.2018

§ 7 Abs. 3

aufgehoben

Abl. 2017, S. 2052

19.12.2017

01.01.2018

§ 7 Abs. 4

aufgehoben

Abl. 2017, S. 2052

19.12.2017

01.01.2018

§ 8 Abs. 1

geändert

Abl. 2017, S. 2052

19.12.2017

01.01.2018

§ 9 Abs. 2, a)

geändert

Abl. 2017, S. 2052

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle

Erlass

26.08.2008

01.09.2008

Erstfassung

Abl. 2008, S. 1211

Titel 2.1

19.12.2017

01.01.2018

geändert

Abl. 2017, S. 2052

§ 3

19.12.2017

01.01.2018

totalrevidiert

Abl. 2017, S. 2052

§ 4

19.12.2017

01.01.2018

aufgehoben

Abl. 2017, S. 2052

§ 5

19.12.2017

01.01.2018

totalrevidiert

Abl. 2017, S. 2052

§ 7 Abs. 2

19.12.2017

01.01.2018

aufgehoben

Abl. 2017, S. 2052

§ 7 Abs. 3

19.12.2017

01.01.2018

aufgehoben

Abl. 2017, S. 2052

§ 7 Abs. 4

19.12.2017

01.01.2018

aufgehoben

Abl. 2017, S. 2052

§ 8 Abs. 1

19.12.2017

01.01.2018

geändert

Abl. 2017, S. 2052

§ 9 Abs. 2, a)

19.12.2017

01.01.2018

geändert

Abl. 2017, S. 2052