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913.101

Verordnung über Beitragsleistungen an Hofdüngeranlagen

Vom 27.12.1988 (Stand 01.01.2000)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 77 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951[1], auf Art. 25 lit. h der Bodenverbesserungs-Verordnung vom 14. Juni 1971[2] und auf die Art. 1, 3 und 4 des kantonalen Meliorationsgesetzes vom 2. Juli 1956[3],

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt die Förderung des Baus genügend grosser Stapelräume für feste und flüssige Hofdünger.

Ziel dieser Massnahme ist die Schaffung der Möglichkeit, die Hofdünger für alle Kulturarten im optimalen Zeitpunkt ausbringen zu können.

Art. 2 Unterstützungsgrundsatz, Beitragssätze und ‑modus

Sofern die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, werden an die beitragsberechtigten Kosten von Hofdüngeranlagen von Einzelbetrieben oder von Gemeinschaftsanlagen mehrerer Landwirtschaftsbetriebe nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Bodenverbesserungskredite Staatsbeiträge von 24 bis 30% ausgerichtet, entsprechend den periodisch vom Bund festgelegten Ansätzen.

Die Beitragszusicherung erfolgt pauschal.

Art. 3 Technische und betriebliche Voraussetzungen für die Beitragsleistung

Massgebend für die Berechnung des Hofdüngeranfalls und die Dimensionierung der Güllengruben und Mistplätze sind die Wegleitung der Bundesämter für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom Dezember 1979 (ergänzt März 1984 und Januar 1987) sowie die Düngungsrichtlinien für den Acker- und Futterbau der Eidgenössischen Forschungsanstalten Reckenholz, Changins und Liebefeld (1987).

Nicht eingetreten wird auf Beitragsgesuche für Düngeranlagen von Betrieben, deren verfügbare Nutzfläche je ha und Jahr mit Abgängen von mehr als 2.5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) belastet wird oder deren Tierbestände über den Höchstbeständen gemäss Art. 3 der bundesrechtlichen Verordnung über die Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion vom 13. April 1988[4] liegen.

Die Bauherrschaft hat sich zu verpflichten, gleichzeitig mit der Sanierung der Hofdüngeranlage nötigenfalls die Stallverhältnisse an die einschlägigen Tierschutzbestimmungen anzupassen.

Die Sanierung der Hofdüngeranlagen darf spätere Stallsanierungen nicht verunmöglichen.

Es sind technisch und wirtschaftlich vorteilhafte Lösungen anzustreben. Die Kosten sind anhand eines Voranschlages, der auf eingezogenen Offerten beruht, zu belegen. Aus den Projektunterlagen müssen Art und Grösse der geplanten Baute sowie deren Lage zu den dazugehörigen Stall- und Wohngebäuden ersichtlich sein. Das ordentliche Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.

Art. 4 Berücksichtigung der Finanzlage der Bauherrschaft; untere Begrenzung der Beiträge

Die Beitragsleistungen werden aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers nach Art. 7 Abs. 1 und 2 der bundesrätlichen Verordnung über Kostenbeiträge an Viehalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone vom 20. April 1983[5] gekürzt. *

Massgebend für das Einkommen ist dabei die letzte Veranlagung für die direkte Bundessteuer, für das Vermögen die letzte kantonale Steuerveranlagung. *

Bei Gemeinschaftsanlagen gemäss § 2 erfährt die Beitragsleistung keine Kürzung infolge der Finanzlage der Beteiligten.

Beiträge unter Fr. 3'000.00 werden nicht ausbezahlt.

Art. 5 Unterhaltspflicht

Mit der Entgegennahme des Beitrags verpflichtet sich die Bauherrschaft, die Baute stets fachgerecht in Ordnung zu halten. Kommt sie der Unterhaltspflicht nicht nach, behält sich der Regierungsrat die teilweise oder gänzliche Rückforderung des Beitrages vor.

Art. 6 Rückerstattung des Staatsbeitrages

Bei Zweckentfremdung (nichtlandwirtschaftliche Nutzung, Aufgabe der Viehhaltung) der Hofdüngeranlage innert 20 Jahren seit Auszahlung des Staatsbeitrages ist dieser anteilmässig nach der Zahl Jahre, die bis zum Ablauf der Frist von 20 Jahren fehlen, zurückzuerstatten.

Bei gewinnbringendem Verkauf der Liegenschaft innert 20 Jahren seit Auszahlung des Staatsbeitrages ist der gesamte Beitrag zurückzuerstatten. Die Gewinnberechnung erfolgt nach dem in der Bodenverbesserungsverordnung festgelegten Verfahren.

Art. 7 Anmerkung im Grundbuch

Mit der Zusicherung des Staatsbeitrages durch den Regierungsrat wird das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, die Sanierung der Hofdüngeranlage auf dem Standortgrundstück als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung zur Anmerkung im Grundbuch anzumelden.

Art. 8 Administration, Oberaufsicht, Überwachung

Die technische Beurteilung, die administrative Bearbeitung der Beitragsgesuche, die Oberaufsicht über den Bau, die Überwachung des Unterhalts und der Einhaltung der Zweckentfremdungsbestimmungen obliegen dem kantonalen Landwirtschaftsamt. Die Gemeindebehörden melden dieser Amtsstelle die ihnen bekannten Zweckentfremdungsfällle. *

Art. 9 Prioritäten

Die Sanierung von Hofdüngeranlagen in Gebieten mit hohem Nitratgehalt im Quell- oder Grundwasser ist in erster Dringlichkeit zu fördern.

An Hofdüngeranlagen, welche ab 1980 im Rahmen von Hochbausanierungen mit Kantonsbeiträgen unterstützt worden sind, werden keine Beiträge mehr gewährt.

Art. 10 Befristung

Im Interesse einer möglichst raschen Sanierung der Verhältnisse wird die Beitragsleistung beschränkt auf Hofdüngeranlagen, die bis am 31. Dezember 1998 erstellt sind.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[6] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1988, S. 1393

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle

27.12.1988

01.01.1989

Erlass

Erstfassung

Abl. 1988, S. 1393

17.09.1991

01.10.1991

Art. 4 Abs. 1

geändert

Abl. 1991, S. 994

17.09.1991

01.10.1991

Art. 4 Abs. 2

geändert

Abl. 1991, S. 994

14.12.1999

01.01.2000

Art. 8 Abs. 1

geändert

Abl. 1999, S. 1833

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle

Erlass

27.12.1988

01.01.1989

Erstfassung

Abl. 1988, S. 1393

Art. 4 Abs. 1

17.09.1991

01.10.1991

geändert

Abl. 1991, S. 994

Art. 4 Abs. 2

17.09.1991

01.10.1991

geändert

Abl. 1991, S. 994

Art. 8 Abs. 1

14.12.1999

01.01.2000

geändert

Abl. 1999, S. 1833